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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1218/17

Datum:
28.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1218/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0928.4B1218.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 2504/17
Schlagworte:
Ladenöffnung; verkaufsoffener Sonntag; Prognose
Normen:
GG Art. 9; GG Art. 140; WRV Art. 139; VwGO § 123; LÖG NRW § 6
Leitsätze:

Bei der Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag aus Anlass eines Marktes kommt es für die prognostische Beurteilung der für die anlassgebende Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils erwarteten Besucherströme und deren vergleichende Gegenüberstellung nicht auf – praktisch kaum ermittelbare – exakte Zahlen, sondern angesichts tatsächlich bestehender erheblicher Prognoseunsicherheiten lediglich auf ungefähre Größenordnungen an.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26.9.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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