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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1193/17

Datum:
27.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1193/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0927.4B1193.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 3135/17
Schlagworte:
Ladenöffnung verkaufsoffener Sonntag Prognose Anhörung nach § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW funktionserheblicher Verfahrensfehler
Normen:
VwGO §123; LÖG NRW §6
Leitsätze:

1. Ein funktionserheblicher Verfahrensfehler in Bezug auf das in § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW angeordnete Anhörungserfordernis kann nicht festgestellt werden, wenn die Anzuhörenden ihre Interessen bezogen auf den konkret freigegebenen verkaufsoffenen Sonntag einbringen konnten. Im Einzelfall kann dies auch ohne gesonderte Aufforderung im Verordnungsverfahren an sie zur Abgabe einer Stellungnahme der Fall sein. (Hier bei summarischer Prüfung bejaht für den Fall der Beteiligung an einer Vereinbarung über die Sonntagsfreigabe.)

2. Dass ein erheblicher Teil der Besucher eines den Sonntag prägenden Stadtfestes auch die Gelegenheit zum Einkaufen im Rahmen eines verkaufsoffenen Sonntags nutzt, stellt die prägende Wirkung des Anlasses ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass sich eine mit einem Stadtfest verbundene Ladenöffnung auch als „verkaufsfördernde Maßnahme“ darstellt.

3. Fehler im Detail bei der Prognose der Besucherströme und beim Vergleich der Flächen von anlassgebender Veranstaltung und Verkaufsflächen stellen die Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Gesamteinschätzung des Verordnungsgebers über die prägende Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung nicht in jedem Fall in Frage.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.9.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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