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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1184/17

Datum:
21.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1184/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1221.4B1184.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 2936/17
Schlagworte:
Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen selbstverantwortete Wohngemeinschaft anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Statusfeststellungsbescheid Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; WTG NRW § 2 Abs. 2; WTG NRW § 24
Leitsätze:

1. Bei dem in § 24Abs. 2 Satz 2 WTG NRW vorausgesetzten Vetorecht hinsichtlich der Aufnahme neuer Nutzer handelt es sich um ein notwendiges Merkmal selbstverantworteter Wohngemeinschaften, dessen Fehlen nach § 24 Abs. 3 WTG NRW zur Annahme einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft führt.

2. Die in § 24 Abs. 2 WTG NRW für eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft vorausgesetzten Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten müssen den Nutzern tatsächlich zustehen. Selbstverantwortung "nur auf dem Papier" genügt nicht.

3. Fehlt es schon nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen an notwendigen Voraussetzungen für eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft, so liegt hierin jedenfalls ein gewichtiges Indiz für eine auch tatsächlich nicht bestehende Selbstverantwortung.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.8.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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