Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.6.2017 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.6.2017 wird verworfen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.6.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Verfahren über die Streitwertbeschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten aller Verfahren werden nicht erstattet.
Der Senat entscheidet trotz der gegenteiligen Bitte des Antragstellers gemäß §§ 123 Abs. 4, 150, 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Hinsichtlich der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Entscheidungen folgt dies bereits aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat erachtet eine mündliche Verhandlung nicht für geboten sondern zur Verfahrensbeschleunigung und unter Berücksichtigung des umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags der Beteiligten eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren für sachgerecht.
2Der Senat versteht die Eingabe des Antragstellers vom 3.8.2017, soweit er sich damit gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.6.2017 wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, da eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.
3Der Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch eingelegte Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den am 28.6.2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist am 12.7.2016 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3; Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15. 03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5.
5Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat innerhalb der Beschwerdefrist gar kein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Der Antrag wurde erst am 3.8.2017 von der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts H. aufgenommen und ist am 14.8.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dass der Antragsteller sich am 31.6.2017 und 10.7.2017 zwecks Protokollierung beim Urkundsbeamten gemeldet haben will ändert daran nichts. Die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kläger hat jedoch nicht ohne Verschulden gehandelt. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls kein Vorwurf an der Versäumnis trifft. Der Maßstab der erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich danach, welche Anstrengungen im konkreten Fall zumutbar sind. An den juristischen Laien, der verfahrensrechtlich nicht versiert ist, dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.
6Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.8.2017 – 10 ZB 17.1323 –, juris, Rn. 7, m. w. N.
7Der Antragsteller hat nach diesen Maßstäben die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Er hat bewusst davon abgesehen, die Möglichkeit zu nutzen, ohne Befassung der Rechtsantragstelle sein Rechtsschutzbegehren bei Gericht anzubringen. Es ist auch offensichtlich, dass er dazu in der Lage war. Letztlich hat der Antragsteller auch bei der Rechtsantragstelle nichts anderes getan, als auf den von ihm vorbereiteten, sechsseitigen Schriftsatz Bezug zu nehmen und dem Protokoll beifügen zu lassen.
8Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig. Aus den oben ausgeführten Gründen hat der Antragsteller die Beschwerdefrist versäumt und kommt es nicht in Betracht, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren.
9Auch die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG ist deshalb der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro in Ansatz zu bringen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der letzten Fassung aus 2013 war dieser Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).