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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.3.2017 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
3Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die ausschließlich sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Die Monatsfrist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist mit Ablauf des 4.5.2017 verstrichen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.