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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 595/15

Datum:
17.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4 Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 595/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1017.4A595.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6010/14
Schlagworte:
Doppelspielhalle gemeinsamer Aufsichtsbereich Aufsichtsperson Auflage
Normen:
GewO § 33i
Leitsätze:

Ist der Betreiber zweier benachbarter Spielhallen mit gemeinsamem Aufsichtsbereich durch Nebenbestimmung in den gewerberechtlichen Erlaubnissen verpflichtet, während des Betriebs die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson zu gewährleisten, so genügt sie dieser Pflicht durch eine Aufsichtsperson für beide Spielhallen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das auf die mündliche Verhandlung vom 6.2.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.

Es wird festgestellt, dass in den beiden gemäß § 33i GewO konzessionierten Spielhallenbetrieben im Objekt C.        Straße 134,          X.         , solange sie auf dieser Grundlage weiterbetrieben werden dürfen, nur eine gemeinsame Aufsicht während des Spielbetriebs ständig anwesend sein muss.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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