Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 589/17

Datum:
21.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 589/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1121.4A589.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 1322/16
Schlagworte:
Spielhalle Spielhallenerlaubnis Befristung Glücksspielrechtliche Erlaubnis Ersetzung von Bundesrecht Gesetzgebungskompetenz Fortgeltung von Bundesrecht
Normen:
GewO § 33i; GlüStV § 24; GlüStV § 29; GlüStV NRW § 16 AG; GG Art. 125a Abs. 1
Leitsätze:

Zur Befristung einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO und zur Frage, ob eine solche Erlaubnis neben einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen noch erforderlich ist.

 
Tenor:

Soweit die Gebührenfestsetzung nach Tarifstelle 17.6 in Höhe von 4.920,00 Euro streitgegenständlich ist, wird das Verfahren eingestellt. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen (betreffend die Befristung der Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO in der ordnungsbehördlichen Erlaubnis vom 13.1.2016) wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.2.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

 

 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank