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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 543/15

Datum:
06.07.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 543/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0706.4A543.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 9030/13
Schlagworte:
Spielhalle Übergangsfrist Verbundverbot Abstandsgebot Vertrauen Gerichtsbescheid rechtliches Gehör Entscheidung vor Fristablauf
Normen:
GewO §33i; GlüStV §29 Abs. 4 Satz 3; GlüStV §24 Abs. 1; VwGO §84 Abs. 2 Nr. 2;; VwGO §124 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 1; VwGO §138 Nr. 6;
Leitsätze:

Auch für die nordrhein-westfälische Rechtslage ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen, die Abstandsgebote des Glücksspielstaatsvertrags und die Überleitungsvorschriften verfassungsgemäß sind.

Ein Gericht gewährt grundsätzlich nicht ausreichend rechtliches Gehör, wenn es vor Ablauf der von ihm gesetzten Anhörungsfrist entscheidet.

Auf die Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine verfrühte Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Gerichtsbescheid kann sich nicht berufen, wer die Möglichkeit nicht nutzt, mündliche Verhandlung zu beantragen, um sich dort umfassend zu äußern.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.2.2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

 
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