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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 516/15

Datum:
29.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 516/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0529.4A516.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2121/13
Schlagworte:
Zuwendung Jahresfrist Anhörung Verwaltungsvorschrift Auslegung 36. Rahmenplan grundlegende marktstrukturelle Veränderungen
Normen:
VwVfG NRW §49 Abs. 3; VwVfG NRW §48 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde - nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat -, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.1.2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 210.000,00 Euro festgesetzt.

 
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