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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 489/14

Datum:
20.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 489/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0320.4A489.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 184/13
Schlagworte:
Erste-Hilfe-Kurs unselbständige Zweigstelle feste Infrastruktur Gewerbeanmeldung Niederlassung Reisegewerbe
Normen:
GewO §14 Abs. 1; GewO §55 Abs. 1; GewO §4 Abs. 3; GewO §6 Abs. 1 Satz 1; GewO §6; Abs. 1 Satz 2; GewO §6 Abs. 1a; GewO §6c; FeV §19; FeV §68; Art. 4 Nr. 5 RL 2006; /123/EG; DL-InfoV §2; DL-InfoV §3; HGB §37a
Leitsätze:

Für die Annahme einer unselbständigen Zweigstelle bedarf es über das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen zu Dritten hinaus einer eigenen organisatorisch erkenn-baren festen Infrastruktur, von der aus gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, die dau-erhaft von einer verantwortlichen Person für den Gewerbetreibenden betrieben wird.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich der streitbefangenen Gewerbemeldeverpflichtung der Klägerin für die Örtlichkeiten S.            Q.    1 und X.     10 in C.         eingestellt. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden abgeändert.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.12.2012 in der Fassung vom 20.1.2014 wird aufgehoben, soweit sie die Gewerbemeldeverpflichtung der Klägerin für die Örtlichkeit B.      -C1.    -Straße 14 in C.         betrifft.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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