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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3244/06

Datum:
23.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 3244/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0123.4A3244.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1030/05
Schlagworte:
Sportwetten Vermittlung Wettvermittlung Konzession Transparenz Erlaubniserfordernis Anwendungsvorrang des Europarechts
Normen:
Sportwettengesetz NRW §1; GG Art. 12 Abs. 1; AEUV Art. 49; AEUV Art. 56; GlüStV §4; GlüStV §4a bis 4e; GlüStV §9a; GlüStV §10a; AGGlüStV NRW §19 Abs. 3;; AG GlüStV NRW §13 Abs. 2; GlüSpVO NRW §21, GlüSpVO NRW §22; VwGO §43; VwGO §47
Leitsätze:

1. Das Fehlen einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten hindert einen Wettvermittler bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage, insbesondere solange private Anbieter tatsächlich keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV erlangen können und deshalb Vermittlungserlaubnisse in NRW weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden können noch erteilt werden, nicht daran, Sportwetten mit feststehenden Gewinnquoten an im EU-Ausland konzessionierte Sportwettenveranstalter zu vermitteln.

2. Ein unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren steht in Nordrhein-Westfalen unverändert und auf absehbare Zeit faktisch nicht zur Verfügung.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.7.2006 geändert.

Es wird festgestellt, dass das Fehlen einer Erlaubnis nach §§ 4, 13 Abs. 2 AG GlüStV NRW die Klägerin bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage, insbesondere solange private Anbieter tatsächlich keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV erlangen können und deshalb Vermittlungserlaubnisse in NRW nicht erteilt werden, nicht daran hindert, Sportwetten mit feststehenden Gewinnquoten an im EU-Ausland – mit Ausnahme der Isle of Man – konzessionierte Sportwettenveranstalter zu vermitteln.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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