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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3244/06

Datum:
14.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 3244/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0314.4A3244.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1030/05
Schlagworte:
Protokollberichtigung ordnungsgemäße Ladung Protokollierungspflicht wesentliche Vorgänge Vorgänge der Verhandlung Vermittlung von Sportwetten Sportwetten
Normen:
VwGO §105; ZPO §160 Abs. 2 und 4; ZPO §164; GlüSpVO NRW §22 Abs. 2
Leitsätze:

1. Ein Verhandlungsprotokoll ist auch dann richtig, wenn es Ausführungen der Beteiligten nicht aufführt, hinsichtlich derer keine Protokollierungspflicht besteht.

2. Ein Verhandlungsprotokoll ist nicht deshalb unrichtig, weil die Feststellung der tatsächlich erfolgten ordnungsgemäßen Ladung der Beteiligten unterblieben ist.

 
Tenor:

Die Anträge des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13. und 15.2.2017 auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.1.2017 werden abgelehnt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

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