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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3051/15.A

Datum:
13.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 3051/15.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0113.4A3051.15A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 3344/14.A
Schlagworte:
Asylverfahren Anhörung spruchreif Verpflichtungsbegehren isolierte Anfechtung
Normen:
AsylG § 32; AsylG § 33; AsylG § 78 Abs 3
Leitsätze:

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht in Asylstreitigkeiten die Sache auch dann spruchreif machen muss, wenn eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren fehlerhaft unterblieben ist. Um insoweit erneut einen allgemeinen Klärungsbedarf aufzuzeigen, bedarf es der Darlegung besonderer Sachargumente, die den Stand der Rechtsprechung berücksichtigen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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