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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2563/15

Datum:
20.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 2563/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1120.4A2563.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2606/14
Schlagworte:
Prüfsachverständiger Landesbauordnung Standsicherheit Eigenverantwortlichkeit Unabhängigkeit Hochschullehrer Universitätsprofessor Hauptberuf Nebentätigkeit Büro
Normen:
SV-VO NRW 2009 § 3 Abs. 5
Leitsätze:

Die Sachverständigentätigkeit eines Hochschullehrers, der in seinem Hauptamt selbständig tätig ist, kann im Sinne von § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 eigenverantwortlich sein, auch wenn er der Sachverständigentätigkeit nicht hauptberuflich, sondern im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, wenn er hierfür allein oder zusammen mit anderen Sachverständigen ein Büro betreibt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.9.2015 geändert.

Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.3.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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