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Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2Der Senat verwirft die Berufung durch Beschluss, weil sie gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 i. V. m. Abs. 6 Satz 3 VwGO unzulässig ist und er die Beteiligten hierzu gehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwGO).
3Die vom Senat durch Beschluss vom 15.11.2016 zugelassene Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, die auch in asylrechtlichen Verfahren gilt,
4vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 – 9 C 6.98 –, BVerwGE 107, 117 = juris, Rn. 10 (zu § 124a Abs. 3 VwGO a. F.),
5begründet worden ist. Insoweit bedarf es der Einreichung eines gesonderten Begründungsschriftsatzes nach Zulassung der Berufung.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2011 – 3 B 56.11 –, juris, Rn. 6.
7Der Zulassungsbeschluss, in dem der Kläger auf das Begründungserfordernis und die Begründungsfrist hingewiesen worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.11.2016 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist endete mithin am 15.12.2016. Ein Berufungsbegründungsschriftsatz ist bis heute nicht eingegangen.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.
9Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
10Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.