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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2197/13

Datum:
15.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 2197/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0515.4A2197.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2197/13
Schlagworte:
Steuerberater gewerbliche Tätigkeit Vorstandsmitglied Kreditgenossenschaft Anknüpfungstatsachen Interessenkollision
Normen:
StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2; StBerG § 33 Satz 1
Leitsätze:

1. Einem Steuerberater kann im Einzelfall eine gewerbliche Tätigkeit als Vorstands-mitglied einer Kreditgenossenschaft durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG erlaubt werden.

2. Zur Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der Berufspflichten eines Steu-erberaters ist eine einzelfallbezogene Gegenüberstellung der ausgeübten Aufgaben des Steuerberaters einerseits und der gewerblichen Tätigkeit andererseits vorzu-nehmen und zu bewerten (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 23.8.2013 – 1 BvR 2912/11 –, NJW 2013, 3357 = juris, Rn. 25 ff.).

3. Die Konzeption des Berufsrechts der Steuerberater beruht nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu ei-nem pflichtwidrigen Handeln des Berufsrechtsunterworfenen führt, sondern darauf, dass dieser sich grundsätzlich rechtstreu verhält.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8.8.2013 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2011 verpflichtet, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung für seine gewerbliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied der W.  -Bank S.     -F.    eG in C.     gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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