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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2108/14

Datum:
31.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 2108/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0131.4A2108.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 4517/13
Schlagworte:
Internetcafé, Geldspielgerät, Spielhalle, ähnliches Unternehmen
Normen:
GewO §33c; SpielV §1 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

Die Aufstellung von Geldspielgeräten ist gemäß der Ermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO auf bestimmte Gewerbezweige beschränkt, nämlich unter anderem auf Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV). § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV setzt voraus, dass es sich um eine zulässige Nutzung als Spielhalle oder ähnliches Unternehmen handelt.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 € festgesetzt.

 
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