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Die Aufstellung von Geldspielgeräten ist gemäß der Ermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO auf bestimmte Gewerbezweige beschränkt, nämlich unter anderem auf Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV). § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV setzt voraus, dass es sich um eine zulässige Nutzung als Spielhalle oder ähnliches Unternehmen handelt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanz-lichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.
5Daran fehlt es hier.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8.7.2013 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Geeignetheitsbestätigung für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 GewO noch auf Aufhebung der Untersagung des Aufstellens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in ihrem Internetcafé „T. D. “, U.-----straße 25 in L. . Bei der genannten Räumlichkeit der Klägerin handele es sich weder um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (SpielV) noch um eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV. Das Bewirtungsangebot sei als untergeordnete Nebenleistung zur Internetnutzung zu bewerten. Da die Internetnutzung mit Bereitstellung von Spielen ohne Gewinnmöglichkeit nicht mehr der Erlaubnispflicht für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen unterfalle, sei auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV nicht einschlägig.
7Der gegen diese Wertung ausschließlich erhobene Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung ihrer Räumlichkeit als nicht spielhallenähn-liches Unternehmen einem Zirkelschluss erlegen, greift nicht durch. Die Eignung der Räumlichkeit der Klägerin für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 3 GewO ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV.
8Bei dem von der Klägerin betriebenen Internetcafé mit seinen sieben Internetterminals handelt es sich nicht um eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV. Nach dieser auf der Verordnungsermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO beruhenden Vorschrift darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur aufgestellt werden in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen. Derartige Unternehmen zeichnen sich – wie sich aus § 33f Abs. 1 und § 33i GewO schließen lässt – dadurch aus, dass in ihnen Spielgeräte oder Spiele mit Gewinnmöglichkeit angeboten werden. Da in dem Internetcafé der Klägerin ausschließlich Computerspiele ohne Gewinnmöglichkeit angeboten werden, gehört es nicht zu diesen Unternehmen.
9Vgl. zur entsprechenden Erlaubnisfreiheit von Internetcafés: Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze BT-Drs. 17/10961, S. 12.
10Das Internetcafé wird auch durch die begehrte Aufstellung von drei Geldspielgeräten nicht zu einem derartigen Unternehmen.
11Die Aufstellung von Geldspielgeräten ist gemäß der Ermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO auf bestimmte Gewerbezweige beschränkt, nämlich unter anderem auf Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV). Dabei setzt die Vorschrift voraus, dass es sich um eine zulässige Nutzung als Spielhalle oder ähnliches Unternehmen handelt. Denn der Zulassung von Geldspielgeräten in derartigen Unternehmen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Spielen (mit Gewinnmöglichkeit) den Hauptzweck bildet und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen gelten.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 – 1 B 30.91 –, NVwZ 1991, 785 = juris, Rn. 5.
13Eine zulässige Nutzung der bislang als Internetcafé genutzten Räumlichkeit als Spielhalle oder ähnliches Unternehmen hat die Klägerin jedoch weder behauptet, noch ist eine solche ersichtlich. Vielmehr ist bereits im Verfahren 1 K 4233/11 (VG Köln) eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen gemäß § 33i Abs. 1 GewO wegen Verstoßes gegen das Bauplanungsrecht rechtskräftig abgelehnt worden. Darüber hinaus steht das Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW der Erteilung einer Genehmigung entgegen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse der Klägerin an der Erteilung der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt sich nach der Zahl der in Rede stehenden Geldspielgeräte. Der Senat legt dabei – wie auch das Verwaltungsgericht – für jedes Geldspielgerät einen Betrag von 2.000,00 € zugrunde.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2016 – 4 A 466/14 –, S. 22 f. des Urteilsabdrucks.
17Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.