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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2105/17.A

Datum:
15.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 2105/17.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0915.4A2105.17A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 3548/17.A
Schlagworte:
Rechtliches Gehör aktenwidriger Sachverhalt Anfechtungsklage Inhalt der Akten Kenntnis nehmen In Erwägung ziehen
Normen:
AsylG §78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO §138 Nr. 3
Leitsätze:

Das Gebot rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

 
Tenor:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zugelassen.

 
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