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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1958/14

Datum:
14.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 1958/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0614.4A1958.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 6329/12
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 10 B 18.17
Schlagworte:
Prüfsachverständiger fachliche Eignung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Fachprüfung Gutachten Zertifizierung erforderliche Sachkenntnisse Anerkennung Änderungsverordnung Übergangsregelung Bausicherheit Prüfgrundsätze NRW staatliche Anerkennung Luxemburg
Normen:
PrüfVO NRW §4; PrüfVO NRW §5; PrüfVO NRW §5a; PrüfVO NRW §6; PrüfVO NRW §8; TPrüfVO NRW §4; TPrüfVO NRW §6
Leitsätze:

1. Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfsachverständigen nach der PrüfVO NRW haben das Ziel, die Prüfqualität in Bezug auf die nach der PrüfVO NRW vorzunehmenden, in Bezug auf die Bausicherheit besonders sensiblen Prüfungen für Sonderbauten sicherzustellen.

2. Die zuständige Behörde muss sich vor der Anerkennung eines Prüfsachverständigen bezogen auf jeden einzelnen Antragsteller individuell die Gewissheit darüber verschaffen, dass die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Prüfsachverständigen erforderlichen Kenntnisse abrufbar vorliegen und verlässlich damit gerechnet werden kann, dass der Bewerber den Anforderungen bei der Aufgabenwahrnehmung gerecht werden wird.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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