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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1661/14

Datum:
17.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 1661/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0217.4A1661.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2736/12
Schlagworte:
Gewerbliche Pfandleiher Vertragliche Vereinbarungen Pfandüberschüsse Abführungspflicht Verfall Schutz des Verpfänders Verjährung Inhalts- und Schrankenbestimmung Verhältnismäßigkeit Neuregelung Fehlen einer Übergangsvorschrift
Normen:
PfandlV §5; PfandlV §11; GewO §34; GG Art. 2; GG Art. 3; GG Art. 12; GG Art. 14; ZP EMRK Art. 1; BGB §812; BGB §947; BGB §948; BGB §951; VwGO §43
Leitsätze:

1. Gewerbliche Pfandleiher sind gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV verpflichtet, die dem Verpfänder zustehenden Überschüsse aus der Verwertung von Pfandsachen, die nicht drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, an den Verpfänder ausgezahlt worden sind, an den Staat abzuführen mit der Folge des Verfalls, sofern der rechtlichen Verpflichtung folgend entsprechende Vereinbarungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV getroffen worden sind.

2. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV beruhen auf den §§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 3 GewO und damit auf einer wirksamen Ermäch-tigungsgrundlage.

3. Die Verfallsregelung in § 34 Abs. 3 GewO ist verfassungsgemäß und verletzt als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung insbesondere nicht das Grundrecht des Verpfänders aus Art. 14 Abs. 1 GG.

4. Die Verpflichtung der gewerblichen Pfandleiher zur Abführung der Überschüsse besteht mangels Übergangsregelung auch für Pfandverwertungen, denen Verträge zu Grunde liegen, die unter Geltung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV in der bis zum 6.5.2016 geltenden Fassung geschlossen worden sind.

 
Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.7.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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