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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1607/16

Datum:
16.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 1607/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1016.4A1607.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 12/15
Schlagworte:
Mehrfachspielhalle glückspielrechtliche Erlaubnis Spielhalle Untersagung Übergangsfrist Eingriffsermächtigung Verhältnismäßigkeit Transparenzgebot
Normen:
GG Art.74 Abs.1 Nr.11; GG Art.70; GG Art.125a Abs.1, GewO §15 Abs.2; GewO § 33i;; OBG NRW §14 Abs.1; GlüStV §2 Abs.3; GlüStV §9; GlüStV §24; GlüStV §25;; AG GlüStV NRW §16 Abs.2 und 3; AG GlüStV NRW §18; AEUV Art.56
Leitsätze:

1. Die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag kann in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig entweder auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO oder § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt werden. Es bleibt offen, welche Ermächtigungsnorm einschlägig ist.

2. Eine Untersagungsverfügung, die (auch) auf das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gestützt ist, ist grundsätzlich ermessensgerecht, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich vorliegen.

3. § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW verlangt einen Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle, nicht zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.6.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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