Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1606/16

Datum:
16.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 1606/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0116.4A1606.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2558/16
Schlagworte:
Akteneinsicht Gerichtsakten Nicht-Verfahrensbeteiligter Rechtliches Interesse Prozessuale „Waffengleichheit“ Ermessen Dritter
Normen:
ZPO §299 Abs. 2
Leitsätze:

1. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO ist regelmäßig dann gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.

2. § 299 Abs. 2 ZPO gewährt dem Akteneinsichtsantragsteller, der ein rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht glaubhaft gemacht hat, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

3. Bei der Abwägungsentscheidung des Gerichtsvorstands nach § 299 Abs. 2 ZPO sind das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Gewährung von Akteneinsicht sowie jedenfalls alle sonstigen grundrechtlich relevanten Belange, wie etwaige gegenläufige Geheimhaltungsinteressen, zu berücksichtigen.

4. § 299 Abs. 2 ZPO selbst lässt sich weder ein allgemeiner Vorrang des Informationsinteresses des Akteneinsichtsantragstellers noch die Annahme entnehmen, die Gewährung von Akteneinsicht müsse trotz bestehenden rechtlichen Interesses daran die Ausnahme sein.

5. Eine ermessensfehlerfreie Interessenabwägung setzt voraus, dass den Betroffenen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit gegeben wird, ihre Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen.

6. Für die Abwägung ist das Maß der Schutzbedürftigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Ist das Geheimhaltungsinteresse ohne erhebliches Gewicht, wird es gerechtfertigt sein, es hinter das Interesse etwa an effektivem Rechtsschutz zurücktreten zu lassen.

7. Im Einzelfall besteht bei glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Akteneinsicht, wenn gegenläufige Belange trotz angemessener Sachverhaltsermittlung nicht ersichtlich sind.

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.6.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Akten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit den Aktenzeichen 3 Sa 2/15 und 3 Sa 3/15 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank