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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.
2Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht gerecht geworden.
3Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Kläger am 21.6.2017 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21.8.2017. Bis zu diesem Zeitpunkt – und auch danach – ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sowie dem ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen § 14b SchfHwG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).