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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1504/15

Datum:
15.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 1504/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0515.4A1504.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1571/15
Schlagworte:
Zulassung zu einer Kirmes Riesenrad Attraktivität Höhe Auswahlkriterien Losverfahren Ermessen Entscheidungsspielraum sachgerecht vertretbar Transparenz Nachvollziehbarkeit Zulassungsrichtlinien Punkteschema Mindestanforderungen nachträgliche Erläuterung Korrektur
Normen:
GewO § 70 Abs. 3; GG Art. 3
Leitsätze:

1. Eine Auswahl unter mehreren Bewerbern für einen Standplatz auf einer Kirmes nach § 70 Abs. 3 GewO muss nach transparenten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen.

2. Grundsätzlich, insbesondere wenn das Erfordernis des Ausschlusses einzelner Bewerber im Voraus absehbar ist, müssen Auswahlentscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO von grenzüberschreitendem Interesse zudem auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen.

3. Die Sachgerechtigkeit des Verteilungsmaßstabs ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

4. Zur Gewährleistung der erforderlichen Transparenz bedarf es nicht notwendig einer Ausschreibung, die selbst schon alle Einzelheiten zu den Bewertungskriterien enthält.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.6.2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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