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Oberverwaltungsgericht NRW, 3d B 441/17.O

Datum:
28.04.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3d. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3d B 441/17.O
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0428.3D.B441.17O.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 13 L 650/17.O
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. April 2017 wird geändert.

Die Durchsuchung der Wohnräume des Beamten (L.            8, E.        ), der Geschäftsräume der G.         GmbH (Geschäftsführer: U.     B.  , V.          27, T.        ), des dienstlichen Spindes des Beamten, des dienstlich zugewiesenen, so bezeichneten „H-Laufwerks“ zur Speicherung persönlicher Daten auf dem Arbeitsplatz-PC sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen wird angeordnet, soweit es um Art und Umfang der ausgeübten Nebentätigkeit des Antragsgegners bzw. seiner zu Herrn U.     B.  unterhaltenen (Geschäfts-) Beziehungen geht.

Im Übrigen (betreffend die begehrte Beschlagnahme) wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

 
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