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Oberverwaltungsgericht NRW, 3d A 1815/13.O

Datum:
08.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Disziplinarsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3d A 1815/13.O
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0308.3D.A1815.13O.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 20 K 1383/12.O
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Gemäß § 176 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Diesen Tatbestand hat der Beklagte verwirklicht, indem er die Brustwarzen des zum Tatzeitpunkt 13jährigen Schülers X.        gerieben hat. Hierbei handelte es sich entgegen der Einschätzung des Beklagten auch um eine sexuelle Handlung. Der dafür erforderliche sexuelle Bezug liegt vor. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst bei solchen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Daneben können auch sog. ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Hierbei ist auch einzustellen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war.

 

Vgl. BGH, Urteil vom 21.9.2016 – 2 StR 558/15 –, juris, Rn. 12.

 

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