Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der am 00.0.1956 in B. geborene Beklagte trat am 3. November 1975 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Die Erste Fachprüfung bestand er am 28. April 1978. Seit dem 13. April 1983 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 29. Januar 2010 zum Polizeihauptkommissar. Seine letzte reguläre dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 bescheinigt ihm eine die Anforderungen übertreffende Leistung und Befähigung.
3Der Beklagte ist seit dem 23. Oktober 1981 verheiratet und Vater eines erwachsenen Sohnes. Er ist nicht vorbestraft und disziplinarrechtlich mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorwürfe nicht in Erscheinung getreten.
4Der Beklagte war Mitglied der „C.-------wegung O.“ (im Folgenden: O.) Bei dieser handelt es nach ihrer Satzung um eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in E. . Seit Juni 2010 war er Kreisvorsitzender der Partei im Bereich B. und seit dem 19. März 2011 stellvertretender Landesvorsitzender. Zur Landtagswahl 2012 kandierte er auf Platz 2 der Landesliste. Auf einem Parteitag am 8. März 2013 wurde er in seinem Amt als stellvertretender Landesvorsitzender bestätigt. Bei der Europawahl 2014 trat er auf dem vierten Listenplatz für O. an. Im Mai 2015 kündigte er seine Mitgliedschaft und legte seine Parteiämter nieder.
5O. findet seit 2007 Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen. Wegen sie betreffender Verlautbarungen im Verfassungsschutzbericht 2008 nahm die Partei das Land Nordrhein-Westfalen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ohne Erfolg auf Unterlassung in Anspruch.
6Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011– 22 K 404/09 –, juris; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 A 837/11 –, juris.
7In einem weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren suchte O. Rechtsschutz gegen die Partei betreffende Darstellungen in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2009 und 2010 sowie einem Zwischenbericht aus dem Jahr 2010.
8Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 – 22 K 2532/11 –, juris.
9Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verurteilte das - dort - beklagte Land am 28. Mai 2013, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2010 zu unterlassen, wenn nicht zuvor zwei näher bezeichnete Passagen entfernt oder unleserlich gemacht worden seien, und in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass der Bericht über O. in dem Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2010 insoweit rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht u. a. aus: Die Verlautbarungen und Aktivitäten der C.-------wegung O. bzw. ihrer Funktionäre und Mitglieder in den Berichtszeiträumen 2009 und 2010 ließen in einer Gesamtschau mit einer die Verdachtsschwelle klar überschreitenden Deutlichkeit erkennen, dass Bestimmungsgrund des politischen Handelns der C.-------wegung O. nach wie vor der Wille sei, einen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, namentlich die Menschenrechte, konkret die Menschenwürde für bestimmte Personengruppen, außer Geltung zu setzen. Hierzu traf das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht u. a. folgende Feststellungen (Hervorhebungen wie im Original):
10„Auf der Homepage der Klägerin wurde dieser Film [„I. L. ?“] beworben und zu dessen Verbreitung aufgerufen,
11vgl. Meldungen vom 31. März 2009 und 1. April 2009 sowie Meldung vom 8. April 2009 „DVD zum Anti-Islamisierungskongress kann jetzt geordert werden“, sämtlich veröffentlicht auf der Internetseite www. htm, Beiakte Heft 4.
12Ferner wurde der Film u. a. durch die Jugendorganisation der Klägerin, K. O. , an nordrhein-westfälischen Schulen vertrieben,
13vgl. Artikel „Q. -K. startet durch – große Zustimmung im ganzen Land“ vom 27. April 2009, veröffentlicht auf der Internetseite www. .de, Beiakte Heft 4.
14Im Einzelnen sind aus dem Inhalt dieses Films exemplarisch folgende Auszüge zu nennen:
15„Zu viele unschuldige Menschen haben bereits am eigenen Leibe erfahren müssen, was aus Parallel- oder Gegengesellschaften zu erwarten ist. Zudem weisen ungeschminkte Statistiken muslimische Männer als bedrohliches Gewaltpotenzial aus, wie eine Mitteilung des Landeskriminalamtes Berlin für das Jahr 2003 belegt. Danach verteilen sich etwa 15.500 Gewaltdelikte auf eine Anzahl von 100.000 Einwohnern, wobei Täter mit muslimischem Hintergrund in etwa 12.200 Delikte[n] die absolute Mehrheit bilden. Dem gegenüber stehen, neben etwa 2.950 nicht muslimischen Ausländern, entgegen der Behauptung von ständig zunehmender rechter Gewalt nur etwa 350 Delikte deutscher Täter“.
16Auszug aus dem gesprochenen Text zu einem entsprechenden Balkendiagramm.
17„Die letzten Christen der Türkei werden ebenfalls verfolgt. Stellten sie ursprünglich gemeinsam mit anderen Ungläubigen die Mehrheitsbevölkerung dar, so ist ihr Anteil heute auf unter 1 Prozent gesunken, und zwar durch Massaker, Vertreibung und Zwangsislamisierung.“
18Auszug aus dem gesprochenen Text zu einem entsprechenden Säulendiagramm, wobei die zu dem Anteil der Christen an der ursprünglichen Gesamtbevölkerung der Türkei eingeblendete Säule mit der Angabe „99 %“ versehen ist.
19Aus den weiteren Verlautbarungen der Klägerin und der für sie öffentlich auftretenden Personen sind rein chronologisch zu nennen (Fett- und Kursivdruck nicht im Original):
20„(…) Probleme mit jugendlichen Gewalttätern mit sogenanntem „Migrationshintergrund“ verschwinden nicht einfach, nur weil niemand darüber redet. (…) Die Altparteien stehen jedoch gerade in Leverkusen für (…) ungebremste Zuwanderung in unsere sozialen Sicherungssysteme, rechtsfreie Räume für (…) Jugendgangs mit Migrationshintergrund sowie eine hemmungslose Multi-Kulti-Politik auf Kosten der einheimischen Bevölkerung. Entstanden sind (…) islamische Parallelgesellschaften oder sonstige Überfremdungszentren (…).“
21Auszug aus einer Erklärung von N. C. als O. -Spitzenkandidat an die Erstwählerinnen und Erstwähler vom 17. August 2009, Bl. 23 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.
22„(…) Dass die bereits mehr als 3 Millionen in der EU lebenden Türken offenbar integrationsresistent sind, wodurch Parallelgesellschaften mit all ihren Problemen entstehen, spielt für die Türkei-Lobbyisten ebenso wenig eine Rolle wie das damit verbundene Umsichgreifen des radikalen Islam in Europa. (...) Es gibt bereits heute gravierende soziale, wirtschaftliche und auch kulturelle Probleme, da bereits in vielen Städten Parallelgesellschaften existieren. Daher dürfen wir die weitere Massenzuwanderung, zumeist in unsere sozialen Sicherungssysteme, nicht noch zusätzlich begünstigen.“
23Auszug aus der Erklärung des K. O. -Vorsitzenden H. C1. , zitiert in dem Artikel „Am türkischen Wesen soll Europa genesen“ vom 23. September 2009, veröffentlicht auf der Internetseite www. net, Bl. 23 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.
24„(...) Die Politreligion Islam befindet sich auch in Nordrhein-Westfalen auf dem Vormarsch. Der Islam trennt nicht Religion und Staat, sondern schafft stattdessen, gerade in nordrhein-westfälischen Großstädten schleichend Parallelgesellschaften und Ghettos mit anderen Rechtsnormen wie der Scharia. Das ist außerordentlich gefährlich. (...) Wer mit wachen Augen durch die Ruhrgebietsstädte läuft, der weiß: Die Einwanderer-Integration, insbesondere von Millionen Muslimen, ist gescheitert. (...) Wir sagen dagegen: Integration findet nur statt, wenn sich Migranten im Gastland assimilieren. Es ist keine Frage, dass integrationswillige und anpassungsfähige Europäer dauerhaft Teil unseres Gemeinwesens werden können. Wer aber aufgrund seiner kulturellen Prägung dazu nicht in der Lage ist, der sollte seinen Platz woanders finden. Das Ruhrgebiet erlebt einen dramatischen demographischen und kulturellen Wandel. In manch einem Stadtteil fühlt man sich als Bürger ohne Migrationshintergrund regelrecht verlassen. Gefördert wird diese Entwicklung durch ein immer selbstbewussteres Auftreten der islamischen Bevölkerungsgruppe, (...).“
25Auszug aus der Erklärung von N. C. , zitiert in dem Artikel „Anti‑Minarett‑Kampagne nach Schweizer Vorbild geplant“ vom 8. Oktober 2009, veröffentlicht auf der Internetseite www. net, Bl. 43 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.
26„(...) In vielen Moscheen und islamischen Zentren treiben sog. Hassprediger ihr Unwesen und islamisieren bzw. radikalisieren dort die Muslime. So sind z. B. auch die Kofferbomber von L. in Moscheen in L. radikalisiert worden und nicht in Afghanistan oder Pakistan. Mitnichten dienen diese Moscheen der Integration der Muslime; sie fördern im Gegenteil die Entstehung und den Ausbau gefährlicher Parallelgesellschaften, in denen nicht unser Grundgesetz und unsere Gesetze, sondern ausschließlich der Koran und die Scharia gelten. Es gilt daher, den gefährlichen Islamisten den Nährboden zu entziehen und jeden weiteren Großmoscheebau insbesondere in Wohngebieten zu unterbinden. Im Übrigen werden die Forderungen der Islamisten immer dreister! (...) Unsere Positionen sind weder fremdenfeindlich noch menschenverachtend. Wir verteidigen lediglich offensiv die Werte des demokratischen Rechtsstaates gegenüber der islamistischen Herausforderung. (...)“
27Auszug aus einem Interview mit N. C. vom 23. März 2010, zitiert in dem Artikel „Innenminister Ingo Wolf (FDP) betreibt parteipolitischen Verfassungsschutzmissbrauch, veröffentlicht auf der Internetseite www. net, Bl. 41 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.
28„(…) Kameraden. Der Islam ist eine Eroberungsreligion, die die Vernichtung unserer Demokratie anstrebt und diese von einer auf der Scharia gegründeten Diktatur ersetzen will. (…) Der Islam ist ein Raubtier, bereit, um sich auf das schwächste Opfer zu stürzen: Europa altert, stirbt aus und lässt sich von der multikulturellen weg-mit-uns-Ideologie verblenden. Wie Aids der physischen Wehrhaftigkeit eines Menschen schadet, so untergräbt die Multikultur die demografische Wehrhaftigkeit eines ganzen Volkes und einer Zivilisation. (…) Der Islam ist eine Eroberungsreligion, der die ganze Welt kolonisieren möchte. Europa ist der Erbfeind. Es kommt jetzt darauf an, auch dieser dritten islamischen Invasion, die im Moment im vollen Gange ist, Einhalt zu gebieten und den Islam zurückzudrängen zu dem Ort, an den er hingehört: der anderen Seite des Mittelmeeres. (…) In der Praxis folgt jedem Zugeständnis schon schnell eine neue Forderung der islamistischen Gemeinschaft. (…) Sie werden allerdings nie genug haben. Das endgültige Ziel des radikalen Islam ist die Einführung der Scharia in einer völlig islamisierten Gesellschaft. Mohammed sagte doch: „Zuerst fällt Konstantinopel, dann Rom.“. Lassen wir uns zumindest ebenso ehrgeizig sein. Wir müssen es wagen, Europa für die Europäer einzufordern, und warum auch nicht danach streben, Istanbul wieder zu Konstantinopel zu machen. (…) Unsere Demokratie ist der Islamdiktatur überlegen. (…)“
29Auszug des Redebeitrags von G. E. als Präsident der „Europäischen Städte gegen Islamisierung“ anlässlich der Anti-Minarett-Konferenz in Gelsenkirchen, zitiert in dem Artikel „Anti-Minarett-Konferenz pro O. “ vom 29. März 2010, veröffentlicht auf der Internetseite www. com, abgerufen am 18. Februar 2011, Bl. 23 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.
30„Wussten Sie, dass türkische Moscheen mithilfe deutscher Steuergelder saniert werden? Moscheen, aus denen heraus zu Völkermord an den osmanischen Christen aufgerufen wurde. Bis heute sind Moscheen Orte der Politik und damit Orte des Unfriedens. Und wussten Sie, dass Moscheen in Deutschland ebenfalls mithilfe Ihrer Steuergelder finanziert werden? Und dass Staat und Regierung deutsche Bürger weitgehend schutzlos der Islamisierung aussetzen? (…)“
31Auszug aus dem gesprochenen Text zu einem Wahlwerbespot von O. vom 31. März 2010 anlässlich der Landtagswahl 2010, veröffentlicht auf der Internetseite http://www. de/?p=516, abgerufen zuletzt am 28. Mai 2013, Beiakte 6.
32„(…) Der Islam ist keine ganz normale Religion. Der fundamentalistische Islam ist eine Weltanschauung mit Totalitätsanspruch. (…) Der Islam polarisiert, wie jede totalitäre Bewegung. Wer nicht für uns ist, ist gegen uns und darf mit allen Mitteln bekämpft und letztendlich eliminiert werden. Die Gefahr geht dabei nicht nur von den auch bei uns längst heimischen islamistischen Hasspredigern und Gotteskriegern aus, (…). Für Deutschland und speziell für O. hat die islamische Herausforderung eine eigene, demografische Brisanz. Den altersmüden Einheimischen (…) steht eine vitale muslimische Einwanderung, zumeist in unsere sozialen Sicherungssysteme gegenüber. (…)“
33Auszug einer Erklärung von N. C. vom 19. April 2010, zitiert in dem Artikel „C. : Der fundamentalistische Islam ist die totalitäre Bedrohung unserer Freiheit“, veröffentlicht auf der Internetseite www. net, Bl. 25 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.
34„(…) Zweifellos haben sich viele ehrliche Einwanderer aus Italien, Griechenland, Spanien, Portugal, Vietnam etc. ohne viel Aufhebens harmonisch eingegliedert. Dagegen zeigt die zahlenmäßig stärkste, die türkische – und regional arabische – Einwanderergruppe eine starke Tendenz zur Bildung einer Parallelgesellschaft. Für diese Tendenz, die weit über landsmannschaftliche Neigungen anderer Einwanderernationen hinausgeht, gibt es eine eindeutige Erklärung: die islamische Religion dieser Einwanderer. Wieso der Islam? Es ist notwendig, sich von dem vernebelnden Gerede freizumachen, es gebe nicht den Islam, man müsse zwischen Islam und Islamismus unterscheiden usw. (…) Es ist klar, dass vorher ein Leben nach dem Islam hierzulande nur in „Parallelwelten“ möglich ist, in die sich die Gläubigen zurückziehen bzw. in die sie von einschlägigen „Religionsstrategen“ gedrängt werden. Parallelwelten, in denen nicht nur der islamische Herrschaftsdünkel vorbereitend gepflegt werden – mit den bekannten Folgen der „Jugendlichen“-Gewalt –, sondern das islamische Recht schon im Wege einer „freiwilligen“ Paralleljustiz durchgesetzt werden kann. (…) Q. O. sagt NEIN zur Einwanderung in unsere Sozialsysteme, zu Asylmissbrauch, Überfremdung und Islamisierung! (…) Auf der anderen Seite entwickeln sich gerade auch solche Zuwanderer-Ghettos oft zu kriminellen Brennpunktgebieten mit regelrecht „rechtsfreien Räumen“, in die sich selbst Polizeibeamte nur noch in großer Zahl hineintrauen. Erheblich verstärkt wird diese Problematik durch den mangelnden Respekt vieler Einwanderer vor den Ordnungskräften eines für sie „fremden Staates“. Hierdurch entstehen „No-Go-Areas“ für Einheimische. (…) Ausländische Dauertransferempfänger sollten dagegen in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren zügig in ihre Heimatländer abgeschoben werden. Denn die Gemeinschaft der Staatsbürger ist weder gesetzlich noch moralisch verpflichtet, geschweige denn in der Lage, das „Sozialamt für die ganze Welt“ zu spielen. O. braucht – wenn überhaupt – nur Zuwanderer, die uns nutzen, und nicht solche, die uns ausnutzen. In diesem Sinne sind auch illegal im Land befindliche Personen nicht zu alimentieren, sondern unverzüglich abzuschieben. Ebenso ist bei einer Neuregelung des Familiennachzugs darauf zu achten, dass nicht noch mehr Kostgänger unsere sozialen Sicherungssysteme belasten können. (…)“
35Auszug aus dem „Wahlprogramm der C.-------wegung O. zur Landtagswahl am 9. Mai 2010“, Bl. 96 ff. der Gerichtsakte und abrufbar im Internet unter http://www. pdf (abgerufen zuletzt am 28. Mai 2013).
36„(...) „Bei einem Verein mit dem Vereinsnamen „Erziehung und Bildung“ schließe ich auf einen Verein, der sich um Bildung bemüht, aber nicht um eine Moschee. Sollen hier islamistische Kinder erzogen werden?“, fragt sich der Fraktionsvorsitzende Hauer und ergänzt: Anscheinend sollen hier die Bewohner an der Nase herumgeführt werden. Man mietet oder kauft Häuser, gibt sich einen neutralen Namen und eröffnet morgen eine Moschee. Das wollen wir von pro O. nicht hinnehmen. (...) Wie gefährlich der radikale Islam ist, zeigt die Realität. In Koranschulen wird der Hass gegen „Ungläubige“, also gegen Christen und Juden gepredigt. Den jugendlichen Moslems wird das Gefühl vermittelt, dass nur gläubige Moslems zu tolerieren sind. Die Auswirkungen dieser „Predigten“ haben schon viele Menschen schmerzhaft erleben müssen. Ohne Grund prügeln jugendliche (meist) Moslems auf andere Menschen los. (...) Das Zitat von Heinrich Heine: „Dort, wo man Bücher verbrennt, verbrennt man am Ende auch Menschen.“, sollte eigentlich poetisch verstanden werden. Der radikale Islam könnte dies aber wörtlich auslegen. Wir in Gelsenkirchen brauchen keine weiteren Moscheen. Wir brauchen keine potenziellen Brutstätten für den radikalen Islam. Niemand weiß wirklich, was in Moscheen und Koranschulen „gepredigt“ wird. (...)“
37Auszug aus einer Erklärung eines der stellvertretenden Vorsitzenden von O. und Fraktionsvorsitzenden der O. -Fraktion in H1. , L1. H2. I1. , vom 11. September 2010, zitiert in dem Artikel „Neue Moscheen für H1. ?“, veröffentlicht auf der Internetseite www. de, Bl. 34 ff. der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.
38„Die Unterscheidung zwischen bösen Salafisten und guten Muslimen ist im Großen und Ganzen Volksverdummung. Zwar betonen die Salafisten etwa in besonders starkem Maße eine Autorität der Altvorderen, aber massive Differenzen zu den anerkannten Rechtsschulen der Umma gibt es tatsächlich nicht. (…) Es gibt keinen wesentlichen Unterschied zwischen Islam und Islamismus. Der Islam an sich ist freiheitsfeindlich und achtet die Menschenrechte nicht. Salafisten wie normale Muslime stellen die Scharia über das Grundgesetz. (…) Wer die Verfassung schützen will, muss die Islamisierung stoppen. (…)“
39Auszug eines Redebeitrags von N. C. , zitiert in dem Artikel „Düsseldorfer Nebelwerfer attackieren Salafisten“ vom 22. September 2010, veröffentlicht auf der Internetseite www. net, Bl. 29 der Beiakte Heft 3.
40„Hast ´n Problem Aldaa?“
41„Maximal 30 % Ausländer pro Klasse“
42„Hast du es satt, in der Schule gemobbt zu werden, nur weil du Deutscher bist?“
43Auszug aus einem Wahlwerbe-Flugblatt, das im November 2010 von der K. O. an Berufsschulen in Nordrhein-Westfalen verteilt wurde, Bl. 105 ff. der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.
44„Türkei: Nicht nur eine perspektivlose K. will nach Deutschland und Europa. Offiziell leben 23 Millionen Moslems in Westeuropa, die Dunkelziffer ist weitaus höher. Täglich kommen tausende nicht integrierbare Menschen zu uns. (…) Überall in Europa findet eine Zuwanderung in die ohnehin überlasteten Sozialsysteme statt. Schluss damit! (…)“
45Postkarte von O. aus Dezember 2010 mit dem Titel „Wir wollen die Türkei nicht in der EU“ zur Unterstützung der Petition gegen die Aufnahme der Türkei in die EU, Bl. 14 der Beiakte Heft 3.
46„(...) Andererseits werden die westeuropäischen Städte zu Beginn des 21. Jahrhunderts durch die zu lasche Zuwanderungspolitik unterschiedlicher Behörden mit erheblichen islamischen Minderheiten konfrontiert. Diese Minderheiten sind keineswegs integriert und konzentrieren sich in sich immer ausdehnenden Ghettobezirken. „Städte gegen Islamisierung“ stellt fest, dass der Islam viel mehr als eine Religion auch eine Gesellschaftsordnung vertritt, die auf der Scharia (...) und der Umma (...) gegründet ist und deshalb nicht zu vereinen ist mit dem Ganzen der Werte und Normen, das unserer europäischen Gesellschaft eigen ist. „Städte gegen Islamisierung“ stellt auch fest, dass zumindest ein Teil unserer Muslime die islamistischen göttlichen Gesetze den bürgerlichen Gesetzen vorziehen. Unter der Muslimbevölkerung herrscht obendrein ein Hang zur Radikalisierung, der sich äußert in einer zunehmenden Feindlichkeit gegen unsere westliche Zivilisation und die Werte auf die sie gegründet ist. Moscheen wirken als Katalysatoren für die Islamisierung der Stadtviertel, weil sie innerhalb der Muslimgemeinschaft als zentrale Autorität die strikte Befolgung des Islam benachdrucken und so auch eine Hemmung für die Integration der Muslimminderheiten bilden. (...)“
47Vgl. „Charter“ der „Städte gegen Islamisierung“, veröffentlicht auf der Internetseite http:// com, Bl. 22 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10 (abgerufen am 1. März 2011), nunmehr abrufbar unter http://www. org/De/2/, „Charter“, abgerufen zuletzt am 28. Mai 2013. Auf dem Kopfbild oberhalb des Textes sind u. a. N. C. und K1. X. ebildet.“
48Zu den Zielsetzungen von O. führte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem genannten Urteil vom 28. Mai 2013 aus, die Partei sei – über den bloßen Verdachtsfall hinausgehend – als eine gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen agierende und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung anzusehen. Im Einzelnen heißt es in der Entscheidung:
49„Die Klägerin, über die das beklagte Land seit dem Berichtszeitraum 2007 kontinuierlich in seinen Verfassungsschutzberichten berichtet, hat sich ‑ bei hinreichender personeller Kontinuität in wesentlichen Führungspositionen ‑ von früheren Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte in den Berichtszeiträumen 2007 bis 2009 bildeten, in keiner Weise inhaltlich distanziert. Im Gegenteil lassen die öffentlichen Verlautbarungen der Klägerin bis zum Ende des Berichtszeitraums 2010 eine Beständigkeit und Verfestigung ihrer gegen bestimmte Personengruppen gerichteten menschenverachtenden Agitation erkennen. Die politischen Zielsetzungen und Argumenationsstränge der Klägerin sind seit ihrer Gründung im Jahre 2007 unverändert. Eine inhaltliche Abschwächung oder gar Distanzierung von den systematisch, anhaltend und wiederholt propagierten migrantenfeindlichen Thesen ist nicht zu verzeichnen, obgleich die darauf fußende Berichterstattung des beklagten Landes im Berichtszeitraum 2008 verwaltungsgerichtlich bestätigt wurde,
50vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 – 22 K 404/09 –, Juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 A 837/11 –, Juris.
51Restzweifel mögen gerade bei noch jungen Organisationen regelmäßig im Hinblick auf eine noch nicht gefestigte innere Meinungsbildung, personelle Besetzung der Führungspositionen und Herausbildung einer Programmatik bestehen. In Bezug auf die Klägerin bestehen derartig begründete Zweifel angesichts der Kontinuität der von ihr propagierten Inhalte und ihrer Führungskräfte über mehrere Jahre bis zum Ende des Berichtszeitraums 2010 gerade nicht mehr.
52Restzweifel ergeben sich auch nicht (mehr) daraus, dass sich die Klägerin bzw. ihre Funktionäre vor dem und in dem Berichtszeitraum 2010 wiederholt ausdrücklich zur unveräußerlichen Würde aller Menschen bekannt, jegliche Ausländerfeindlichkeit von sich gewiesen und vereinzelt auch für eine Integration von Ausländern ausgesprochen hat/haben. Denn diese Bekenntnisse zum Grundgesetz, insbesondere zur Menschenwürde und auch zur Integration von Ausländern, sind ersichtlich unglaubwürdig angesichts der dargestellten konkreten und wiederholten verbalen Ausgrenzung von Muslimen und nichteuropäischen Migranten durch die Klägerin und ihre Repräsentanten,
53so schon für den Berichtszeitraum 2008 und insbesondere mit Blick auf die Bekenntnisse zu den Strukturprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Parteiprogramm sowie im Aufnahmeantrag der Klägerin: OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 A 837/11 –, Juris Rn. 7 f..
54Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass die verlautbarten Bekenntnisse der Klägerin zur Integration von Ausländern und zur unveräußerlichen Würde aller Menschen in hohem Maße abstrakt und oberflächlich bleiben und in keiner Weise mit konkreten Inhalten gefüllt werden. Insoweit ist insgesamt nur ein pauschales Bekenntnis zur unveräußerlichen Würde aller Menschen sowie ein pauschales Behaupten einer angeblichen Ausländerfreundlichkeit zu verzeichnen, ohne dass diese Bekenntnisse mit konkreten Inhalten gefüllt würden und ohne dass eine inhaltliche Abschwächung oder gar Distanzierung von den ansonsten systematisch, anhaltend und wiederholt propagierten migrantenfeindlichen Thesen erfolgte. Die Klägerin bleibt vielmehr konkrete Ausführungen dazu schuldig, wie genau sie sich ernsthaft für die Integration von Muslimen und nichteuropäischen Ausländern in Deutschland stark machen bzw. wie sie deren menschenwürdige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben konkret gewährleisten will,
55so schon für den Berichtszeitraum 2008: OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 A 837/11 –, Juris Rn. 6 ff..
56Sie bleibt darüber hinaus konkrete Ausführungen dazu schuldig, welche– hinreichend gewichtigen und ernsthaften – Äußerungen ihrerseits mit positiven Beispielen für eine gelungene Integration von Muslimen und nichteuropäischen Migranten überhaupt ein ihr günstigeres Ergebnis rechtfertigen können sollten,
57so auch für den Berichtszeitraum 2008: OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 A 837/11 –, Juris Rn. 6.
58Es verbleibt damit der einzig vernünftige Schluss, dass die Bekenntnisse der Klägerin zur Menschenwürde und Integration allein taktisch motiviert sind, um den Anschein einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Verfassungstreue zu erwecken.“
59Den Antrag der Partei auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 20. Februar 2014 zurück und führte hierzu u. a. aus: Das Verwaltungsgericht habe die im Urteil zitierten Verlautbarungen zutreffend gewürdigt. Aus ihnen ergebe sich, dass die Partei bzw. ihre Funktionäre im umstrittenen Berichtszeitraum mit pauschalierenden, plakativen Äußerungen Ausländer sowie Zuwanderer (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) wegen ihrer Abstammung und/oder Religionszugehörigkeit ausgrenzend und als kriminell oder lernunwillig beschrieben hätten. Sie setzten dabei den Islam mit Islamismus gleich und sähen Muslime der Sache nach als Feinde der Freiheit an.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2014 ‑ 5 A 1757/13, n. v.
61Nach Bekanntwerden der Wahl des Beklagten zum Vorsitzenden des O. -Kreisverbandes B. veranlasste der Polizeipräsident B. (Polizeipräsident) mit Verfügung vom 7. Juli 2010 dessen Umsetzung vom Streifendienst in die Direktion Verkehr, wo ihm eine Tätigkeit als Sachbearbeiter zugewiesen wurde. Dort versah er seinen Dienst nach einer etwa einjährigen Krankschreibung ab dem 17. Oktober 2011 bis zu seiner Suspendierung im vorliegenden Disziplinarverfahren.
62Mit Schreiben vom 31. März 2011 wies das Polizeipräsidium den Beklagten darauf hin, dass nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2010 tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bei O. vorlägen. Seine aktive Mitgliedschaft in der Partei, namentlich seine Stellung als Kreis- und stellvertretender Landesvorsitzender begründeten den Verdacht eines Verstoßes gegen die ihm obliegende politische Treuepflicht. Der Beklagte erhalte Gelegenheit, seine Tätigkeit und seine Funktionen bei O. zu überdenken und hiervon Abstand zu nehmen.
63Der Beklagte ließ hierzu mit Anwaltsschreiben vom 8. April 2011 und vom 27. April 2011 Stellung nehmen. Er ließ u. a. ausführen: Q. O. bekenne sich zum Wertekanon des Grundgesetztes und namentlich zur Religionsfreiheit. Die Partei stelle Muslime nicht als unerwünschte, nicht integrierbare Menschen dar. Tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründeten, lägen nicht vor. Er selbst setze sich dafür ein, dass die Partei die Weltreligion Islam nicht pauschal und undifferenziert mit Islamismus und Verfassungsfeindlichkeit gleichsetze. Er pflege sowohl als Polizeibeamter als auch als Privatmann ein herzliches Verhältnis zu verschiedenen Menschen muslimischen Glaubens. Auf seine Initiative habe die Partei auf ihrer konstituierenden Vorstandssitzung am 16. April 2011 neue verbindliche Aufnahmekriterien beschlossen, wonach die Mitgliedschaft ein ausdrückliches Bekenntnis zum Grundgesetz erfordere. Eine Mitgliedschaft in einer „islamistischen bzw. links- oder rechtsextremistischen Vereinigung“ schließe die Parteimitgliedschaft aus. Namentlich habe der Vorstand beschlossen, dass Personen, die noch im Jahr 2011 NPD-Mitglied gewesen seien oder dies noch seien, nicht Mitglied von O. werden könnten.
64Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 leitete der Polizeipräsident gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses zugleich bis zum Abschluss des bereits erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Partei O. gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen der sie betreffenden Verlautbarungen in den Verfassungsschutzberichten 2009 und 2010 (VG Düsseldorf - 22 K 2532/11 -) aus. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte stehe im Verdacht, gegen seine Pflicht verstoßen zu haben, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Er sei Mitglied der Partei O. , Kreisvorsitzender und seit kurzer Zeit auch stellvertretender Landesvorsitzender. Nach dem aktuellen Verfassungsschutzbericht missachte O. mit ihren Aussagen und Forderungen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot. Wegen ihrer Nationalität, Abstammung oder Religionszugehörigkeit würden Ausländer durch die Partei pauschal herabgesetzt und diffamiert. Bestimmte Volks- und Religionsgruppen, insbesondere Muslime, würden als unerwünschte, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse dargestellt. Zudem stehe der Beklagte in dem Verdacht, gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Der Parteivorsitzende der Partei O. habe sich in diskreditierender Weise über den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen geäußert. Dies müsse sich der Beklagte in seiner Funktion als stellvertretender Landesvorsitzender sowie Kreisvorsitzender zurechnen lassen.
65Der Beklagte beanstandete mit Schreiben vom 26. Mai 2011 und vom 15. Mai 2012, dass die Einleitungsverfügung im Wesentlichen Wertungen enthalte und die Tatsachen nicht hinreichend erkennen lasse, aus denen der Kläger den Verdacht ableite, dass O. verfassungsfeindliche Ziele verfolge.
66Auf Antrag des Beklagten setzte das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Kläger durch Beschluss vom 13. April 2012 eine Frist von drei Monaten, um das behördliche Verfahren zum Abschluss zu bringen. Auf Antrag des Klägers hob die Disziplinarkammer den Beschluss vom 13. April 2012 auf und gab dem Kläger durch Beschluss vom 9. Juli 2012 auf, das behördliche Disziplinarverfahren nunmehr binnen weiterer drei Monate abzuschließen.
67Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 enthob der Polizeipräsident den Beklagten vorläufig des Dienstes. Das Verwaltungsgericht setzte die Suspendierung auf Antrag des Beklagten durch Beschluss vom 30. August 2013 (VG Düsseldorf ‑ 35 L 999/12.O ‑) mit der Begründung aus, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass O. verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Diese Entscheidung änderte der erkennende Senat durch Beschluss vom 7. April 2014 und lehnte den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses,
68OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 – 3d B 1094/13.O –, juris,
69Bezug genommen.
70Zu dem Antrag des Klägers auf Aussetzung seiner Suspendierung hatte der Polizeipräsident gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 28. Juni 2012 Stellung genommen. Darin hatte er die Auffassung vertreten, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei wahrscheinlicher als eine mildere Disziplinarmaßnahme. Zudem sei sein Verbleib im Dienst auch aus den Gründen des § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW nicht vertretbar. Der Beklagte und seine Parteifreunde hätten bei Demonstrationen in C. und B. durch das Zeigen von Mohammed-Karikaturen bewusst provoziert. Durch das Verhalten von O. Anhängern in C. seien tätliche Angriffe auf Polizeibeamte hervorgerufen worden. Am Ende des Schriftsatzes heißt es:
71„Das Vertrauensverhältnis ist im Übrigen unwiderruflich zerstört. Ein Verbleib des Beamten im Polizeidienst unter gleichzeitiger Zugehörigkeit zur Partei Q. O. in herausgehobener Stellung ist nicht möglich.“
72Wegen dieser Äußerung lehnte der Beklagte den Polizeipräsidenten mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8. August 2012 als befangen ab. Er vertrat die Auffassung, der Polizeipräsident habe mit der zitierten Äußerung zum Ausdruck gebracht, dass seine Einstellung bereits „unwiderruflich“ feststehe, obwohl ihm der Ermittlungsbericht und die noch ausstehende Äußerung des Beklagten hierzu noch nicht vorgelegen hätten. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen wies das Ablehnungsgesuch mit Verfügung vom 15. August 2012 zurück.
73Am 20. September 2012 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
74Er hat vorgetragen: Der Beklagte habe ein Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Er gehöre unstrittig der Partei O. an und sei in dieser Partei als Kreisvorsitzender im Bereich B. und seit dem 19. März 2011 als stellvertretender Landesvorsitzender tätig. Zur Landtagswahl 2012 habe er sich am 21. März 2012 auf Platz 2 der Landesliste wählen lassen. Bei öffentlichen Auftritten und Publikationen im Internet sei er als Repräsentant der Partei in Erscheinung getreten. Q. O. verfolge verfassungsfeindliche Ziele. Die Partei habe bereits 2008 im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der Partei L. Erwähnung gefunden. Auf eine hiergegen gerichtete Klage habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass O. als Partei beschrieben werden könne, die Ausländer sowie Zuwanderer (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit plakativen/pauschalierenden Äußerungen wegen ihrer Abstammung und/oder Religionszugehörigkeit ausgrenze und als kriminell oder lernunwillig darstelle. Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 (22 K 2532/11) sei geklärt, dass es die Faktenlage grundsätzlich rechtfertige, wenn im Verfassungsschutzbericht 2010 in Bezug auf O. von Bestrebungen die Rede sei, die über den bloßen Verdachtsfall hinausgehend als verfassungsfeindlich einzuschätzen seien. Durch sein Mitwirken in exponierter Stellung als zweiter Landes- und Kreisvorsitzender in B. bei einer verfassungsfeindlichen Partei unter Hinweis auf seine Funktion als Polizeivollzugsbeamter habe der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gegen die ihm obliegende politische Treuepflicht sowie gegen seine Pflicht zu achtungsvollem Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten verstoßen und dadurch ein – außerdienstliches – Dienstvergehen begangen. Durch dieses Fehlverhalten habe er die Vertrauensbasis zu seinem Dienstherrn endgültig und unwiderruflich zerstört. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine persönliche Zuverlässigkeit und die ordnungsgemäße Dienstausübung auf Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung sei von Grund auf beschädigt. Zudem sei das Ansehen und Vertrauen der Polizei in bedeutsamer Weise beeinträchtigt. Deshalb komme als einzig geeignete Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Durchgreifende mildernde Umstände seien nicht erkennbar.
75Der Kläger hat beantragt,
76den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
77Der Beklagte hat beantragt,
78die Klage abzuweisen.
79Er hat vorgetragen: Die Disziplinarklage sei nicht wirksam erhoben. Die Klageschrift sei durch den Polizeipräsidenten unterzeichnet worden, obwohl dieser aufgrund seiner Äußerungen im Verfahren über die Aussetzung der Suspendierung befangen gewesen und deshalb von ihm abgelehnt worden sei. Die vor seiner Kenntnis vom Ermittlungsbericht erfolgte Äußerung des Polizeipräsidenten, das Vertrauensverhältnis sei „unwiderruflich zerstört“, rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit. Die vom Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung treffe nicht zu, es handle sich um eine bloße Zitierung des Wortlauts von § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. Die Äußerung sei vielmehr, was die Formulierung „im Übrigen“ belege, als zusätzliches Argument für die Notwendigkeit der Suspendierung zu verstehen.
80Die Klageschrift sei zudem nicht hinreichend bestimmt. Die tatsächlichen Umstände, die nach Auffassung des Klägers die Verfassungsfeindlichkeit von O. begründeten, seien darin nicht wiedergegeben worden. Der Mangel sei einer Heilung nicht zugänglich. Der Kläger habe trotz seiner wiederholten Bitte keine entscheidungserheblichen Tatsachen zum Nachweis der mangelnden Verfassungstreue angegeben.
81Auch das behördliche Disziplinarverfahren sei mit wesentlichen Mängeln behaftet. Schon die Einleitungsverfügung sei zu unbestimmt gewesen. Er habe bereits im behördlichen Disziplinarverfahren nicht erkennen können, welche Tatsachen zum Nachweis der mangelnden Verfassungstreue dienen sollten. Der Hinweis auf den Verfassungsschutzbericht sei unzureichend gewesen. Die darin zitierten Verlautbarungen der Partei seien aus dem Zusammenhang gerissen. Zudem fehlten Mitteilungen zum Verfasser bzw. Sprecher der Texte sowie zu den jeweiligen Umständen der Äußerung.
82Der Kläger habe bei der Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, zu Unrecht seine Stellungnahme vom 16. August 2012 zum Ergebnis der Ermittlungen wegen angeblicher Verspätung unberücksichtigt gelassen. Hierin liege eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör.
83Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Belege dafür, dass O. verfassungsfeindliche Ziele verfolge, fehlten. Die Feststellung, dass die Partei ‑ nach Auffassung der Verwaltungsgerichte zulässigerweise - durch die Verfassungsschutzbehörden beobachtet werde, genüge nicht. Die von den Verfassungsschutzbehörden zusammengetragenen Indizien rechtfertigten nicht die Annahme der Verfassungsfeindlichkeit. Die vom Kläger angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 (22 K 2532/11) verhalte sich lediglich über Verdachtsmomente, die nach Auffassung des Gerichts die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht rechtfertigten. Dass eine Partei vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürfe, begründe indes nicht die Annahme mangelnder Verfassungstreue.
84Die auf den Seiten 11 bis 15 der Klageschrift angesprochenen Aktivitäten, die er im Zusammenhang mit der Partei O. entfaltet haben solle, könnten ihm im gerichtlichen Verfahren nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie seien nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung im behördlichen Disziplinarverfahren gewesen, und dieses sei auch nicht hierauf ausgedehnt worden. Die Vorwürfe seien auch irrelevant, weil sie auf der – unzutreffenden – Prämisse beruhten, dass O. verfassungsfeindliche Ziele verfolge.
85Unberechtigt sei der Vorwurf, gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben, weil der Vorsitzende von O. sich abwertend über den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen geäußert habe, was er, der Beklagte, sich zurechnen lassen müsse. Die Äußerungen des Parteienvorsitzenden seien unvollständig wiedergeben. Auch lasse der Kläger unerwähnt, dass es sich um eine Reaktion auf eine vorausgegangene Verlautbarung des Innenministers mit beleidigendem Inhalt gehandelt habe. Unabhängig hiervon habe er sich die Diktion des Parteivorsitzenden nicht zu eigen gemacht, sondern sich hiervon in einem Schreiben vom 29. März 2011 distanziert.
86Die Disziplinarkammer hat die Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 22 K 2532/11 (Klage von O. auf Unterlassung von Verlautbarungen in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2009 und 2010 sowie in einem Zwischenbericht aus dem Jahr 2010) und 22 K 404/09 (Klage von O. auf Unterlassung von Verlautbarungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für 2008) beigezogen und die Verfahrensbeteiligten hiervon mit Verfügung vom 16. April 2014 in Kenntnis gesetzt. Mit weiterer Verfügung vom 24. April 2014 hat sie darauf hingewiesen, dass sie auch die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 35 L 999/12.O (Verfahren über den Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung) beigezogen habe.
87Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:
88Die formalen Anforderungen an die Klageschrift nach § 52 Abs. 1 LDG NRW seien erfüllt. Der Polizeipräsident sei zur Unterschrift befugt gewesen. Er sei nicht befangen gewesen. Die Disziplinarkammer folge insofern den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2014 im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung.
89Die Klageschrift sei auch hinreichend bestimmt. Mit ihr werde dem Beklagten vorgeworfen, er sei seit mindestens Mitte 2010 Mitglied der Partei O. und habe innerhalb der Partei Funktionen als Kreisvorsitzender im Bereich B. und als stellvertretender Landesvorsitzender übernommen. Auf diese Weise habe er sich aktiv für eine Partei eingesetzt, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Durch seine politischen Aktivitäten habe er gegen die ihm obliegende Treuepflicht sowie die Pflicht zu achtungsvollem Verhalten gegenüber Vorgesetzten verstoßen. Als Beleg für die verfassungsfeindliche Zielsetzung der Partei würden Feststellungen der Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen und der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgeführt. Diese Angaben hätten den Beklagten in die Lage versetzt, sich gegen die disziplinarischen Vorwürfe zu verteidigen, wie der Inhalt der von ihm eingereichten Schriftsätze belege. Sein Einwand, die Klageschrift enthalte über den Hinweis auf die Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten hinaus keine weiteren Tatsachen als Beleg für die mangelnde Verfassungstreue der Partei, betreffe nicht die Bestimmtheit der Klageschrift. Er ziele auf die Frage, ob die mit der Klageschrift bezeichneten Beweismittel den gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwurf belegten. Diese Entscheidung treffe die Disziplinarkammer, die gegebenenfalls unter Beachtung des auch im Disziplinarverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes die erforderlichen Beweise erhebe. Die Verpflichtung, sämtliche Beweismittel abschließend bereits mit der Klageschrift zu bezeichnen, lasse sich aus § 52 Abs. 1 LDG NRW nicht herleiten.
90Das behördliche Disziplinarverfahren leide auch nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 54 Abs. 1 LDG NRW. Namentlich erfülle die Einleitungsverfügung vom 19. Mai 2011 die formalen Anforderungen des § 20 Abs. 1 LDG NRW. In der Verfügung werde dem Beklagten mitgeteilt, gegen welche beamtenrechtlichen Pflichten er möglicherweise verstoßen habe und auf welches konkrete Verhalten die disziplinaren Vorwürfe gestützt würden. Diese Angaben hätten den Beklagten in die Lage versetzt, zu erkennen, welche einzelnen Dienstvergehen Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens seien, also welches Verhalten und welche Dienstpflichten einer Prüfung unterlägen.
91Die Disziplinarklage sei auch begründet. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, das mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden sei. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Durch seine politische Betätigung habe er die ihm obliegende Pflicht verletzt, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten.
92Setze sich ein Beamter aktiv für eine Organisation ein, deren Ziele mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar seien, so verletze er seine politische Treuepflicht und sei aus dem Dienst zu entfernen, wenn er diese Pflichtverletzung beharrlich fortsetzen wolle.
93Q. O. verfolge verfassungsfeindliche Ziele, also solche, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar seien. Dies ergebe sich aus den Verlautbarungen, Aktivitäten und Publikationen der Partei bzw. ihrer Funktionäre und Mitglieder. Zu deren Inhalt sowie den Einzelheiten der Veröffentlichung habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf im rechtskräftig gewordenen Urteil vom 28. Mai 2013 im Verfahren 22 K 2532/11, dessen Akte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien, tatsächliche Feststellungen getroffen. Diese könnten nach § 56 Abs. 2 LDG NRW im vorliegenden Verfahren der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Die Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen habe der Beklagte, der sich lediglich gegen die darauf beruhenden rechtlichen Bewertungen des Tatsachenmaterials wende, nicht bestritten. Sie unterlägen, was die Zurückweisung des Antrags der Partei auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht belege, auch sonst keinem Zweifel.
94Die Disziplinarkammer schließe sich der im Urteil vom 28. Mai 2013 vorgenommenen Bewertung, dass O. verfassungsfeindliche Ziele verfolge, an. Es bestehe keine Veranlassung, von den Gründen dieser Entscheidung abzuweichen, zumal sich der Beklagte hiermit nicht argumentativ auseinandergesetzt, sondern lediglich eingewandt habe, dass das vorhandene Tatsachenmaterial zur Bewertung der Zielrichtung der Partei nicht ausreiche.
95Durch die aktive Tätigkeit in der Partei als maßgeblicher Funktionsträger, nämlich als Kreisvorsitzender, stellvertretender Landesvorsitzender und zuletzt als Kandidat bei der Europawahl am 25. Mai 2014 unter Hinweis auf sein Amt als Polizeibeamter unterstütze der Beklagte nachhaltig deren verfassungsfeindliche Ziele und habe dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Er habe in erheblichem Maße die ihm obliegende politische Treuepflicht verletzt. Zum Inhalt der politischen Treuepflicht gehöre auch, dass sich der Beamte eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung bekämpften und diffamierten. Mit dieser Distanzierungspflicht sei es unvereinbar, wenn ein Beamter durch die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen bei Wahlen nach außen hin das Programm und die Politik einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, voll unterstütze und als deren Repräsentant erscheine.
96Durch seine Aktivitäten für O. habe der Beklagte auch die Grenzen disziplinar unerheblichen Verhaltens, etwa des bloßen Habens einer Überzeugung und der bloßen Mitteilung, dass man diese habe, überschritten. Daran ändere sein Bekenntnis, persönlich auf dem Boden der Verfassung zu stehen, nichts. Wer sich in so herausragenden Funktionen wie der Beklagte für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung einsetze, müsse sich selbst als Verfassungsfeind behandeln lassen, auch wenn er beteuere, persönlich auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen.
97Der Beklagte habe seine politische Treuepflicht auch schuldhaft verletzt. Er kenne das Programm der Partei, der er angehöre und die er als Mitglied und Funktions- und Mandatsträger unterstütze. Die verfassungsfeindlichen Ziele der Partei „Q. O. “ seien ihm damit bewusst.
98Durch das weitere ihm zur Last gelegte Verhalten habe der Beklagte indes die ihm obliegenden Dienstpflichten nicht verletzt. Die Äußerungen des Landesvorsitzenden der Partei C. vom 28. März 2011 in Bezug auf den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen müsse sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Er habe sich die Kritik C2. an seinem, des Beklagten, Dienstvorgesetzten nicht zu eigen gemacht. Vielmehr habe er C. für dessen Verhalten kritisiert und ihn gebeten, zukünftig auf möglicherweise ehrverletzende Äußerungen gegen seinen Dienstherrn zu verzichten.
99Der Beklagte sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Wer beharrlich die politische Treuepflicht verletze, werde für den Staat, der sich auf die Verfassungstreue seiner Beamten verlassen müsse, untragbar. Von besonderem Gewicht sei das Dienstvergehen hier deshalb, weil der Beklagte von seinem Dienstherrn nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2010 mehrfach auf seine politische Treuepflicht und eventuelle disziplinare Konsequenzen eines fortgesetzten Engagements für O. hingewiesen worden sei. Ein Beamter, der an hervorgehobener Stelle für eine verfassungsfeindliche Partei tätig sei, identifiziere sich zwangsläufig mit deren mit der Verfassung unvereinbarer Zielsetzung, auch wenn er selbst möglicherweise innerhalb der Partei verfassungskonforme Ziele verfolgen möge. Solange eine Partei keine Abkehr von ihrer mit der Verfassung unvereinbaren Zielsetzung vollziehe, verbiete es die politische Treuepflicht einem Beamten, sich in einer solchen Partei aktiv zu betätigen.
100Der Beklagte habe vorsätzlich gegen die politische Treuepflicht verstoßen. Er habe seit Kenntnis von den Inhalten des Verfassungsschutzberichts, spätestens aber seit der Abweisung der hiergegen gerichteten Klage durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 billigend in Kauf genommen, leitende Funktionen in einer verfassungsfeindlichen Partei auszuüben.
101Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Juli 2014 zugestellte Urteil am 15. August 2014 Berufung eingelegt.
102Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 2015 seine Mitgliedschaft bei O. gekündigt. In diesem Zusammenhang haben er und weitere, ebenfalls ihren Austritt erklärende Funktionäre eine Erklärung unterzeichnet, mit der sie ihre Befürchtung zum Ausdruck bringen, die Partei entwickle sich in Richtung einer „NPD 2.0“. Die Unterzeichner seien indes „verfassungstreue Patrioten“, mit denen Derartiges nicht zu machen sei. In einer ergänzenden Erklärung zu seinen persönlichen Beweggründen hat der Beklagte u. a. ausgeführt: Er könne nicht mehr mit Überzeugung für O. eintreten. Mit der neuen Ausrichtung von O. „weg vom rechtsdemokratischen Kurs hin zu einer O1. 2.0“ seien die meisten Mitglieder nicht einverstanden. Als problematisch erachte er insbesondere den stellvertretenden Parteivorsitzenden E1. S. , der sich an Hooligan-Aufmärschen beteilige und eine „unerträgliche Nazi-Rhetorik“ zeige.
103Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Die Disziplinarkammer habe die Befangenheit des Polizeipräsidenten zum Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage zu Unrecht verneint. Die Begründung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2014, auf die die Kammer Bezug genommen habe, die beanstandete Äußerung des Polizeipräsidenten stelle ersichtlich eine schlichte Bezugnahme auf das für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW erforderliche Tatbestandsmerkmal des endgültigen Vertrauensverlusts dar, erfasse den Vorwurf nicht. Entscheidend sei, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zeitpunkt das Vertrauen unwiderruflich zerstört sei. Die vor Abschluss einer laufenden Untersuchung getroffene Feststellung eines zur späteren Entscheidung Berufenen, dass „im Übrigen“ ‑ also neben den sonst vorgetragenen Gründen für die erstrebte Entscheidung – die Voraussetzungen für die höchstmögliche Sanktion vorlägen, gebe Anlass, an der Unvoreingenommenheit dieser Person zu zweifeln.
104Die Einleitungsverfügung weise entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer erhebliche Mängel auf. Darin sei ihm lediglich wertend mitgeteilt worden, gegen welche Pflichten er verstoßen haben solle. Der Verfügung lasse sich indes nur unzureichend entnehmen, auf welche Tatsachen die Annahme des Klägers gründe, O. verfolge verfassungsfeindliche Ziele. Hierzu sei nur auf den Verfassungsschutzbericht 2010 verwiesen worden, den er sich zudem noch habe besorgen müssen. In der Klageschrift müssten namentlich Ort und Zeit der dem Beamten zur Last gelegten Handlungen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Zu den „Handlungen“ in diesem Sinne gehörten hier auch diejenigen Tatsachen, aus welchen der Kläger die Verfassungsfeindlichkeit der Partei ableite. Die in der Klageschrift angesprochenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf seien ihm bisher nicht bekannt gewesen. Das angegebene Urteil vom 15. Februar 2012 verhalte sich nur über den Verfassungsschutzbericht 2008 bzw. einen Zwischenbericht. Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens sei jedoch der Verfassungsschutzbericht 2010 gewesen.
105Indem die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung die Feststellungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 (22 K 2532/11) zugrunde gelegt habe, habe sie sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dass sie die Verfahrensakten jenes Rechtsstreits zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht habe, sei insofern nicht ausreichend gewesen. Er habe nicht erkennen können, dass die Kammer die Feststellungen aus dem Urteil vom 28. Mai 2013 ihrer Entscheidung habe zugrunde legen wollen.
106Die Disziplinarkammer habe auf diese Feststellungen auch nicht nach § 56 Abs. 2 LDG NRW zurückgreifen dürfen, weil diese schwerwiegende Mängel aufwiesen. Denn eine Wertung der Tatsachen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sei in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 nicht erfolgt.
107Unabhängig hiervon habe die Disziplinarkammer bei der Bewertung der von ihr zugrunde gelegten Verlautbarungen verfassungsrechtliche Vorgaben missachtet. Namentlich habe sie nicht berücksichtigt, dass wahre, auf Tatsachen bezogene Äußerungen hinzunehmen seien. Vor diesem Hintergrund habe sie etwa die hier in Rede stehenden Äußerungen zu Straftaten bestimmter arabischer und türkischer Täter bzw. zu deutschen Schülern als Opfer solcher Taten nicht als Beleg für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei heranziehen dürfen, ohne deren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Die Disziplinarkammer habe nicht einmal versucht, den Sinn der Äußerungen zutreffend erfassen und zu prüfen, ob diese sowie die jeweilige Diktion nach den zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zulässig seien. Mit mehreren der zitierten Verlautbarungen werde das Problem der Bildung von Parallelgesellschaften angesprochen. Hieran werde indes auch von „unverdächtigen“ Autoren Kritik geübt. Soweit das Agieren so genannter „Hassprediger“ kritisiert werde, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern darin eine verfassungsfeindliche Haltung zum Ausdruck komme.
108Unter anderem habe sich die Disziplinarkammer auch auf Zitate aus einem Redebeitrag des G. E. als Gastredner auf der „Anti-Miniarett-Konferenz O. “ bezogen, jedoch keine Feststellungen getroffen, die es rechtfertigten, dem Beklagten dessen Äußerungen zuzurechnen.
109Unabhängig hiervon habe die Disziplinarkammer auch nicht ohne weiteres annehmen dürfen, dass in dessen Auffassung, der Islam sei eine Eroberungsreligion mit Totalitätsanspruch, deren Vorstellungen über die Organisation des menschlichen Zusammenlebens mit den Grundregeln des Grundgesetzes nicht vereinbar sei, eine verfassungsfeindliche Zielsetzung zum Ausdruck komme. Hierzu sei es erforderlich gewesen, aufzuklären, ob die Meinung nicht auch außerhalb von O. vertreten werde, ohne dass die betreffenden Personen dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit ausgesetzt seien. Dies sei indes der Fall. Soweit die Texte Kritik an Einwanderung in die Sozialsysteme übten und eine verstärkte Abschiebung forderten, sei auch dies zulässig.
110Die Entscheidung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Disziplinarkammer sich nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit auseinandergesetzt und die Annahme der Verfassungsfeindlichkeit allein auf die angeführten Zitate gestützt habe. Zur Feststellung einer verfassungsfeindlichen Grundhaltung bedürfe es indes einer Gesamtbetrachtung der vielfältigen Einzelakte der Partei und ihrer Funktionäre. Vor diesem Hintergrund habe auch der auf Vorschlag des Beklagten ergangene Beschluss des Parteivorstands vom 16. November 2011 in Bezug auf die Verfassungstreue der Partei und deren Abgrenzung gegenüber extremistischen Kräften Berücksichtigung finden müssen.
111Selbst wenn der Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit begründet gewesen wäre, sei er nicht gehalten gewesen, die Partei zu verlassen. Mit Blick auf die ihm zustehende Meinungs- und Vereinigungsfreiheit habe er innerhalb der Partei für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung kämpfen dürften, solange konkrete Anhaltspunkte für einen durchgreifenden Erfolg bestanden hätten. Auch in diesem Zusammenhang sei der Beschluss des Parteivorstands vom 16. November 2011 zu würdigen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er, wie im behördlichen Disziplinarverfahren vorgetragen, zu verschiedenen Personen aus dem „in Rede stehenden Personenkreis“ freundschaftliche Beziehungen unterhalte und einigen von ihnen auch geholfen habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er einem Parteimitglied mit dem Parteiausschluss gedroht habe, nachdem dieses auf einer öffentlichen Parteiveranstaltung ausländerfeindliche Erklärungen abgegeben habe, und dass der Parteivorstand mit Beschluss vom 4. November 2014 die Zusammenarbeit mit gewaltbereiten Hooligans und Neonazis explizit abgelehnt habe.
112Er habe während seiner fast 40-jährigen Dienstzeit nie Anlass gegeben, an seiner Loyalität zu zweifeln. Über mehrere Jahre sei er sogar Vertreter der Polizei im Rahmen der „Sozialraumkonferenz“ im Stadtteil B. -C3. gewesen, wo er konsequent die Interessen und Leitlinien der Behördenleitung vertreten habe. Seine Loyalität komme etwa auch darin zum Ausdruck, dass er ein anderes Parteimitglied, das den Polizeipräsidenten als „Frühstücksdirektor“ verunglimpft habe, hierfür gerügt habe.
113Hinsichtlich des Klägervortrags sei u.a. zu erwidern, der Kläger versuche, unzulässigerweise neue Tatsachen in das Berufungsverfahren einzuführen. Soweit er Bezug nehme auf einen von ihm im Zusammenhang mit der Planung eines islamischen Gemeindezentrums in B. im Internet veröffentlichten Text, habe er ihn selektiv und verfälschend zitiert.
114Der Beklagte beantragt,
115das angefochtene Urteil aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.
116In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Rahmen seines Schlussvortrags (Anlage zum Protokoll vom 27. September 2017, Seite 4) folgenden weiteren Antrag verlesen:
117"Sollte das Gericht aufgrund für den Beklagten nicht erkennbarer Tatsachen meinen, den Nachweis für eine verfassungsfeindliche Einstellung von Q1. O. führen zu können und sich dabei auch auf die in der Berufungsbegründung Seiten 9 bis 14 erörterten Tatsachen stützen, werden die in der Berufungsbegründung zu III gestellten Beweisanträge gestellt."
118Hierzu hat er den unter der Überschrift „III. Beweisanträge“ folgenden Teil der Berufungsbegründung (Gerichtsakte [GA] 195 bis 197) - zum Teil unter Auslassung der Zitierung von Vorschriften des StGB - verlesen.
119Der Kläger beantragt,
120die Berufung zurückzuweisen.
121Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, das Berufungsvorbringen genüge jedenfalls in Teilen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung. Soweit der Beklagte geltend mache, das angefochtene Urteil verletze ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör, habe er hierzu keinen schlüssigen Vortrag gehalten. Auch im Übrigen seien Verfahrensfehler nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Besorgnis der Befangenheit des Polizeipräsidenten nicht bestanden habe. Die Einleitungsverfügung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfordere den auf hinreichende Tatsachen gestützten Verdacht eines Dienstvergehens. Dieser habe sich daraus ergeben, dass der Beklagte Spitzenämter in einer Partei inne gehabt habe, die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes gestanden habe. Das Verwaltungsgericht habe die Klage auch zu Recht als hinreichend bestimmt erachtet. In der Sache habe die Disziplinarkammer ausführlich und überzeugend herausgearbeitet, dass O. Ziele verfolge, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar seien.
122Die verfassungsfeindliche Haltung der Partei und auch des Beklagten werde zudem durch weitere Gesichtspunkte bestätigt, die seitens des Klägers bereits im Eilverfahren über die Aussetzung der Suspendierung dargelegt, von der Disziplinarkammer jedoch nicht gewürdigt worden seien.
123So habe der Beklagte sich 2010 anlässlich der Planung eines islamischen Gemeindezentrums in B. umfangreich in Stellungnahmen auf den Internetseiten der Partei geäußert. Hierbei habe er ein „Freund-Feindbild“ konstruiert, bei dem er die „autochthone Bevölkerung“ als friedliebendes, tolerantes Opfer einer vermeintlich aggressiv-feindlichen muslimischen Gemeinschaft gegenüber gestellt habe. Der Islam werde von ihm im Sinne der Konstruktion eines Feindbildes durchgehend einseitig negativ dargestellt.
124Bei einer Demonstration von O. am 5. Mai 2012 vor der Baustelle der Z. -F. -N1. in B. habe er erneut das „Feindbild Islam“ propagiert, indem er allen Muslimen eine islamistische Auslegung des Islam unterstellt und damit Ängste geschürt habe.
125Auch habe der Beklagte im Zusammenhang mit einer von O. am 13. September 2013 veranstalteten Kundgebung „Muezzinruf in X1. ? Nein Danke!“ eine Stellungnahme in Facebook veröffentlicht, die eine verächtlich negative Darstellung des Islam beinhalte.
1262013 habe sich der O. Kreisverband B. unter dem Vorsitz des Beklagten eine sowohl von O. als auch von der O1. betriebene Kampagne unter dem Motto „Geld für Oma statt für Sinti und Roma“ zu eigen gemacht.
127Es sei unumstritten, dass unter Straftätern in Deutschland auch solche ausländischer Herkunft oder muslimischer Religion seien. Dies berechtige O. jedoch nicht, undifferenziert sämtliche Ausländer oder alle Muslime negativ und menschenverachtend darzustellen.
128Ohne Erfolg wende der Beklagte ein, er habe innerhalb der Partei für eine verfassungsgemäße Ausrichtung gekämpft. Selbst wenn dem so gewesen sei, habe er die Erfolglosigkeit seines Bestrebens erkennen und sich von der Partei trennen müssen, spätestens nachdem die Gerichte deutlich auf die Verfassungsfeindlichkeit der Partei hingewiesen gehabt hätten. Bei dem vom Beklagten angeführten Beschluss des Parteivorstandes vom 16. November 2011 handele es sich um ein taktisches Lippenbekenntnis.
129Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017 hat der Kläger ergänzend eine Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vom 21. Juni 2017 zu den Akten gereicht, mit der diese mitteilt, vom Inhalt der Akten und vom Verfahrensablauf Kenntnis erhalten zu haben und sich dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, anzuschließen.
130Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
131Entscheidungsgründe:
132Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
133I.
134Das Gericht konnte trotz des in der mündlichen Verhandlung gestellten Aussetzungs- und des Unterbrechungsantrags des Beklagten in der Sache entscheiden. Gründe, die eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach §§ 3 LDG NRW , 94 VwGO hätten rechtfertigen können, sind vom Beklagten nicht geltend gemacht worden und lagen erkennbar nicht vor. Dies gilt auch für etwaige Gründe, die nach §§ 3 LDG NRW , 173 VwGO, 239 ff. ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens hätten bewirken können. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten eine Vertagung der mündlichen Verhandlung in den Blick nehmen wollte, lagen deren Voraussetzungen nicht vor. Gründe, die nach §§ 3 LDG NRW, 173 Satz 1 VwGO, 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Vertagung erfordert hätten, hat der Beklagte schon nicht dargetan. Zu berücksichtigen sind bei der Entscheidung über einen Vertagungsantrag einerseits das im Verwaltungsprozess geltende Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und die Intention des Gesetzes, die endgültige gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits das verfassungsrechtliche Erfordernis des rechtlichen Gehörs. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Termin mit Tatsachen- oder Rechtsfragen konfrontiert wird, mit denen er sich ohne weitere Vorbereitung nicht kompetent auseinandersetzen kann.
135Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013– 1 B 8.13 –, Rn. 13, juris.
136Gemessen an diesem Maßstab hat der Beklagte erhebliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgebracht. Soweit seinem Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung der Schriftsatz des Klägers vom 21. September 2017 und dessen Anlagen, die der Kläger nach seinen Angaben im Schriftsatz per Telefax unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten übermittelt hatte, nicht vollständig vorlagen, war eine Vertagung der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht erforderlich, weil der Inhalt des Schriftsatzes und seiner Anlagen - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Auch der Hinweis des Beklagten, er habe den ihm im Wege des Selbstleseverfahrens zur Kenntnis gegebenen Sachbericht nicht in der aus seiner Sicht gebotenen Tiefe zur Kenntnis nehmen können, gab keinen Anlass zum Vertagen der mündlichen Verhandlung. Der 25 Seiten umfassende Sachbericht war den Erschienenen mit deren Einverständnis bereits zur Terminsstunde vor Beginn der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form ausgehändigt worden. Sie hatten zudem Gelegenheit, die Lektüre während einer gut vierzigminütigen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Die hiernach gewährte Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Sachbericht war – auch im Hinblick darauf, dass der darin zusammenfassend wiedergegebene Verfahrensgang, die erstinstanzliche Entscheidung sowie das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen den Beteiligten bereits bekannt waren - jedenfalls ausreichend bemessen. Insbesondere führte diese Zeitspanne zu keinem geringeren Informationsstand, als dies bei einem mündlichen Vortrag des Berichterstatters (§ 103 Abs. 2 VwGO) der Fall gewesen wäre. Dass die Lektüre in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht vollständig habe erfolgen können, haben weder der Beklagte noch die Vertreter des Klägers geltend gemacht. Von dem Angebot einer weiteren Unterbrechung der mündlichen Verhandlung hat namentlich die Beklagtenseite keinen Gebrauch gemacht. Konkrete Gesichtspunkte, die mit Blick auf den Sachbericht und eine etwaige Stellungnahme hierzu eine Vertagung erfordert hätten, hat der Beklagte nicht dargetan.
137II.Wesentliche Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens, die dem Senat Veranlassung gäben, dem Kläger zu deren Behebung gemäß §§ 54 Abs. 3 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 LDG eine Frist zu setzen, liegen nicht vor.
1381.Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Erhebung der Disziplinarklage sei unwirksam, weil der Polizeipräsident, der die Entschließung zur Klageerhebung getroffen und die Klageschrift unterzeichnet habe, hieran aufgrund seiner zuvor erfolgten Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gehindert gewesen sei. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Besorgnis der Befangenheit (§ 3 LDG NRW i. V. m. § 21 VwVfG O. ) des Amtsträgers, der die Entscheidung zur Erhebung der Disziplinarklage getroffen hat, geeignet wäre, die Wirksamkeit der Klageerhebung in Frage zu stellen. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des Polizeipräsidenten zum Zeitpunkt der Klageerhebung rechtfertigen, liegen jedenfalls nicht vor. Namentlich waren dessen vom Beklagten beanstandete Ausführungen gegenüber dem Verwaltungsgericht im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung nicht geeignet, den Eindruck mangelnder Unvoreingenommenheit in Bezug auf die im behördlichen Disziplinarverfahren zu treffende Abschlussentscheidung zu erwecken. Die Besorgnis der Befangenheit eines Amtsträgers kann begründet sein, wenn dieser von vornherein derart festgelegt erscheint, dass er jeglichen Gegeneinwänden per se und schon ohne von ihnen Kenntnis genommen und sie überdacht zu haben, die Berechtigung abspricht oder sich begründeten Gegeneinwänden hartnäckig widersetzt.
139Vgl. Steinkühler in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 21 Rn. 44.
140Die Befürchtung, der Polizeipräsident sei mit Blick auf die Entschließung zur Erhebung der Disziplinarklage bereits derart festgelegt gewesen, dass er begründeten tatsächlichen oder rechtlichen Einwänden nicht mehr zugänglich gewesen sei, war aus der maßgeblichen Perspektive eines vernünftigen und besonnenen Beteiligten nicht gerechtfertigt. Eine derartige Besorgnis ließ sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass der Polizeipräsident sich zur Frage eines endgültigen Vertrauensverlusts zu einem Zeitpunkt geäußert hatte, als der Abschlussbericht des Ermittlungsführers noch ausstand. Die Äußerung des Polizeipräsidenten ist mit Blick auf ihren äußeren Anlass sowie den sachlichen Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, zu würdigen. Anlass des in Rede stehenden Schriftsatzes war der Antrag des Beklagten auf Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes und die an den Kläger gerichtete Aufforderung des Verwaltungsgerichts, hierzu Stellung zu nehmen. Voraussetzung der vorläufigen Dienstenthebung, die bereits gleichzeitig mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgen kann, ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW , dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach setzt die Suspendierung voraus, dass zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen durch ein Dienstvergehen bewirkten endgültigen Vertrauensverlust spricht. Die vom Polizeipräsidenten im gerichtlichen Verfahren über die Suspendierung vertretene Auffassung, das Vertrauensverhältnis sei „unwiderruflich zerstört“, war vor diesem Hintergrund erkennbar auf das Tatbestandsmerkmal des endgültigen Vertrauensverlusts im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW bezogen und diente der Verteidigung der Entscheidung, den Beklagten vorläufig des Dienstes zu entheben. Der Zeitpunkt der Äußerung vor Abschluss der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren war den prozessualen Erfordernissen des Eilverfahrens nach § 63 LDG NRW geschuldet. Unter diesen Umständen war die in Rede stehende Äußerung nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Entscheidung zur Erhebung der Disziplinarklage stehe unabhängig vom Inhalt des noch ausstehenden Ermittlungsberichts und etwaiger weiterer Stellungnahme(n) des Beklagten fest.
1412.Die Klageschrift leidet auch nicht an inhaltlichen Mängeln, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstünden. Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, der ihm zur Last gelegte Sachverhalt sei darin nicht mit hinreichender Bestimmtheit wiedergegeben. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW muss die Klageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass diese Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
142Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011– 2 B 59.11 –, Rn. 6, juris; Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3.05 – Rn. 27 f., juris.
143Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift. Das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten, nämlich seine Betätigung als Funktionsträger und Wahlkandidat für O. , ist in der Klageschrift so genau umschrieben, dass es für die Verfahrensbeteiligten und das Gericht in räumlicher, örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht identifizierbar und ohne weiteres von anderen Lebenssachverhalten zweifelsfrei abgrenzbar ist. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Klageschrift verlangt demgegenüber nicht, dass der Kläger bereits in der Klageschrift alle tatsächlichen Umstände mitteilt, die nach seiner Auffassung die Verfassungsfeindlichkeit der Partei begründen. Zur äußeren Umgrenzung des Lebenssachverhalts, aus dem sich das vom Kläger als Dienstvergehen bewertete Verhalten ergeben sollte, war die umfassende Mitteilung aller die Verfassungsfeindlichkeit der Partei belegenden Indizien nicht geboten.
144Soweit die Indiztatsachen, aus welchen die Disziplinarkammer ihre Feststellung, O. verfolge verfassungsfeindliche Ziele, im Rahmen der gebotenen Gesamtschau abgeleitet hat, in der Klageschrift nicht im Einzelnen Erwähnung gefunden haben, folgt daraus kein wesentlicher Mangel. Die Umgrenzungsfunktion der Klageschrift wird hierdurch nicht berührt. Deren Informationsfunktion, den Beklagten und die sonstigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Klage erhobenen Vorwurf einzustellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass dem Beklagten die für wesentlich erachteten Einzelumstände im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt werden und er die Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern.
145Vgl. zu § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO: BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93 –, BGHSt 40, 44, Rn. 7, und vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09 –, Rn. 92, juris.
146Diese Möglichkeit war dem Beklagten eröffnet. Hinweise auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit der vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - festgestellten Indiztatsachen auch im vorliegenden Disziplinarverfahren ergaben sich bereits aus dem Beschluss des Senats vom 7. April 2014 im Verfahren über die vorläufige Diensthebung - 3d B 1094/13.O - sowie dem Hinweis des Vorsitzenden der Disziplinarkammer vom 16. April 2014 auf die Beiziehung der Akten jenes Verfahrens. Unabhängig davon hatte der Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren, in dem erneut eine vollumfängliche Prüfung erfolgt, die Möglichkeit, zu den maßgeblichen Umständen Stellung zu nehmen.
1473.Es liegen auch keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor, die dem Senat Veranlassung gäben, dem Kläger gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW Gelegenheit zu deren Beseitigung zu geben.
148a)Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist namentlich nicht darin zu sehen, dass die Einleitungsverfügung des Klägers nicht hinreichend bestimmt wäre. Der Beamte ist gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LDG NRW über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei muss ihm eröffnet werden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Bekannt zu geben ist hiernach der den Verdacht begründende, bei Verfahrenseinleitung schon bekannte Sachverhalt. Beweismittel, auch sofern sie schon vorliegen, oder rechtliche Bewertungen müssen demgegenüber nicht mitgeteilt werden.
149Vgl. GKÖD/Weiß, Bd. II, § 20 BDG Rn. 32.
150Diesen Anforderungen genügt die Einleitungsverfügung. Ihr lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger dem Beklagten eine Verletzung der politischen Treuepflicht durch das Ausüben von Ämtern bzw. die Übernahme einer Kandidatur für die aus Sicht des Klägers verfassungsfeindliche Ziele verfolgende Partei O. zur Last legt. Dass die Einleitungsverfügung die die Verfassungsfeindlichkeit belegenden Indiztatsachen nicht im Einzelnen benennt, berührt die erforderliche Bestimmtheit – wie bei der Disziplinarklageschrift – nicht.
151b)Soweit der Kläger nicht bereits im behördlichen Disziplinarverfahren auf maßgebliche Umstände und deren Relevanz hingewiesen worden ist, fehlt einer darin etwa liegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit Blick auf die Verpflichtung des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufzuklären, jedenfalls die erforderliche Ergebnisrelevanz. Dies gilt auch, soweit der Beklagte beanstandet, der Kläger habe den Sachverhalt im behördlichen Disziplinarverfahren nicht hinreichend aufgeklärt und von ihm beantragte Beweiserhebungen nicht durchgeführt.
152c)Ob eine notwendige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (vgl. §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG NRW a.F.) ordnungsgemäß erfolgt bzw. nachgeholt worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Der mit der Zustellung der Disziplinarklage nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW belehrte Beklagte hat in erster Instanz einen darin liegenden Verfahrensmangel weder innerhalb der Frist des § 54 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW noch zu einem späteren Zeitpunkt gerügt. Die Disziplinarkammer hätte in der mangelnden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegende eventuelle Verfahrensfehler deshalb jedenfalls nach § 54 Abs. 2 LDG NRW unberücksichtigt lassen dürfen mit der Folge, dass er auch im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung findet (§ 65 Abs. 2 LDG NRW).
153Vgl. OVG NRW , Urteile vom 9. Dezember 2015– 3d A 1273/13.O –, Rn. 11, juris, und vom 7. Dezember 2016 – 3d A 2529/12.O –, Rn. 51, juris.
154III.Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG begangen.
1551.In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Entscheidung zunächst dieselben Feststellungen zugrunde wie das Verwaltungsgericht. Das gilt namentlich für die im Tatbestand wiedergegebenen Verlautbarungen der Partei O. bzw. ihrer Funktionsträger, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Rechtsstreit der Partei gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen der sie betreffenden Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten 2009 und 2010 in seinem Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - festgestellt hat. Gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 2 LDG NRW kann der Senat seiner Entscheidung ohne erneute Prüfung solche Feststellungen zugrunde legen, die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffen worden sind. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung für die Richtigkeit der Feststellungen entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist, dass die betreffende Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist.
156Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014– 2 B 14.14 –, Rn. 10, juris.
157Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert bestritten. Sie werden durch die Einwendungen des Beklagten gegen die Bewertungen, die die Disziplinarkammer auf ihrer Grundlage getroffen hat, nicht in Frage gestellt. Umstände, die Zweifel an ihrer Richtigkeit geben könnten, sind auch sonst nicht erkennbar.
1582.Ergänzend trifft der Senat folgende Feststellungen:
159Im August 2010 veröffentlichte der Beklagte auf den Internetseiten von O. einen Beitrag, in dem er sich mit dem geplanten Bau der Z. -F. -N1. in B. befasste (GA 321 f.). Darin führte er u. a. aus: „Am 25. September 2010 hat die militante, rechtsextreme O1. eine Gegendemonstration gegen den Moscheebau angekündigt. […] ‚Q. O. ‘ und somit auch der B1. Kreisverband werden sich natürlich nicht an der O1. -Demonstration beteiligen, da jeglicher Extremismus in der öffentlichen Debatte zu ächten und zu isolieren ist. Dennoch wird sich ‚Q. O. ‘ im Sinne der B2. Bürger/-innen des Themas annehmen und dem gesellschaftlichen Unbehagen eine Stimme geben. Es ist die gefühlte einseitige Bevorzugung einer Staatsreligion Islam, die trotz vielfältiger, multikultureller Fördergelder nicht integrierbar erscheint. Die kulturellen Unterschiede sind zu groß und ein tolerantes Verhalten der autochthonen Bevölkerung wird als Schwäche gedeutet. Das Bild eines nicht zu verleugnenden Spannungsverhältnisses zur abendländischen Kultur zeichnet sich in Begriffen wie Zwangsheirat, Unterdrückung der Frau, Inzest-Ehe zwischen Blutsverwandten, Ächtung und Verfolgung homoerotischer Beziehungen, Schächten von Tieren, ….. etc. […]“
160Anfang März 2012 ließ sich der Beklagte auf einem O. - Parteitag auf Platz 2 der Landesliste für die Landtagswahl wählen. Zuvor hatte der Parteivorsitzende N. C. auf dem Parteitag in Bezug auf den bevorstehenden Wahlkampf verlautbart: Aufgrund der Kürze des Wahlkampfs werde es eine „Kampagne mit maximaler Provokation“ geben, „um die in Deutschland übliche mediale Schweigespirale gegen freiheitliche Parteien knacken zu können“. Als ein Höhepunkt der Wahlkampfkampagne stehe schon jetzt die durch K2. V. organisierte „Freiheit statt Islam“ – Tour vom 28. April bis 8. Mai fest, wobei in 25 Städten direkt vor „protzigen und umstrittenen Moschen und Islamistenzentren eine politische Islamkritik bis ‚bis an die Schmerzgrenze‘ vorgetragen werden würde."
161Vgl. Meldung vom 21. März 2012 unter www. org „Q1. geht mit N. C. und drei L2. Stadträten in die Landtagswahl“ (GA 315).
162Im Rahmen der sog. „Freiheit statt Islam“-Tour führte die Partei Kundgebungen vor Moscheen durch, bei denen die Teilnehmer islamkritische Karikaturen des dänischen Zeichners L3. X2. zeigten. Ergänzend führte O. einen eigenen „Medien- und Karikaturenwettbewerb“ durch. Interessierte wurden dazu aufgerufen, Beiträge einzureichen, „die sich unter dem Motto ‚Freiheit statt Islam‘ kritisch mit dem Islam oder dem Diskussionsverbot über dieses Thema auseinandersetzen“. Hierzu lobte die Partei einen „L3. -X2. -Ehrenpreis“ für die „mutigste islamkritische Karikatur“ aus.
163Vgl. Meldung vom 28. März 2012 unter ... .net „Q1. O. startet islamkritischen Karikaturenwettbewerb zur Landtagswahl 2012 (Ausdruck vom 12. Juli 2017)
164Im Rahmen der Städtetour veranstaltete pro O. u. a. am 5. Mai 2012 in B. eine Kundgebung in Sicht- und Hörweite der seinerzeit im Bau befindlichen Z. -F. -N1. . Der Beklagte beteiligte sich an der Kundgebung mit einem Redebeitrag. Darin äußerte er u. a. die Auffassung, für den überwiegenden Teil der Muslime stehe der Koran über dem Grundgesetz. Weiter führte er aus: „[…] Überall schießen Moscheen wie Pilze aus dem Boden. Und wer es noch immer nicht realisiert hat, zuhören!: Wer Moscheen sät, wird Scharia ernten. […].
165Vgl. Meldung vom 7. Mai 2012 unter .net „B. : G1. J. !“ (Disziplinarvorgang des Klägers, UO I, Bl. 103 ff.)
166Im September 2013 warb der O. Kreisverband B. für eine Kundgebung gegen die Einführung des „Muezzinrufs“ bei einer N1. in X1. . Der Beklagte äußerte zu der geplanten Einführung des Muzessinrufs auf „Facebook“: „Die Frechheit besteht zudem darin, dass der neue Imam seine disharmonisch arabisch-orientalischen Quällaute als Zeichen der Integration wertet. Der Gebetsruf auf arabisch ein Zeichen der Integration! Für wie doof will man die Bürger/innen in X1. verkaufen […]“
167Vgl. Eintragungen in „Facebook“ unter der Überschrift „Muezzinruf in X1. – NEIN DANKE!“ (GA 327 ff.).
1683.Durch seine Aktivitäten in der Partei O. in Gestalt des Ausübens der Funktionen eines Kreisvorsitzenden und eines stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie der Übernahme einer Kandidatur für die Landtagswahl 2012 hat der Beklagte die ihm obliegende politische Treuepflicht in disziplinarwürdiger Weise missachtet.
169a)Zu den Kernpflichten des Beamten gehört gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die Verpflichtung, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Die Beachtung dieser politischen Treuepflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zählt, verlangt nicht, dass der Beamte sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren hätte. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßigen Grundlagen in Frage gestellt werden. An einer "unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat - ungeachtet seiner Mängel - und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht. Er kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.
170Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334, Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 – 1 D 50.80 –, Rn. 21, juris.
171Diese Verpflichtung betrifft gleichermaßen das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten. Wenn, wie es der Sinn der politischen Treuepflicht ist, damit eine verlässliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft garantiert werden soll, muss von jedem Beamten verlangt werden, dass er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren und verächtlich machen. Für die Bewertung des angeschuldigten Verhaltens als Dienstpflichtverletzung ist es deshalb unerheblich, ob die politische Überzeugung des Beamten Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen oder im Umgang mit seinen Kollegen und Mitarbeitern hatte.
172Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 – 1 D 103.84 –, Rn. 32, juris; Beschluss vom 7. September 2015 – 2 B 56.14 –, Rn. 6, juris.
173Die Disziplinarwürdigkeit einer Missachtung der politischen Treuepflicht ist auch nicht vom Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Feststellung eines Dienstvergehens bei einem Verhalten außerhalb des Dienstes abhängig. Die Verletzung der politischen Treuepflicht trifft die Grundlage des Beamtenverhältnisses und ist deshalb keine außerdienstliche Pflichtverletzung. Es handelt sich um eine beamtenrechtliche Kernpflicht, die sich, wie der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zeigt, auf das gesamte Verhalten des Beamten bezieht.
174Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1981 – 1 D 50.80 –, Rn. 56, juris, und vom 1. Februar 1989 – 1 D 2.86 –, Rn. 38, juris.
175b)Der Beamte verletzt die ihm obliegende politische Treuepflicht insbesondere, wenn er sich aktiv durch die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen in einer Partei betätigt, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Partei diese Ziele mit aktiv kämpferischer, aggressiver Haltung gegenüber der bestehenden Verfassungsordnung und mit der Absicht planvoller Beeinträchtigung und Beseitigung dieser Ordnung verfolgt, dass sie mithin die materiellen Verbotsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt. Es genügt vielmehr, wenn ihre Ziele mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar sind. Soweit aus einer solchen inzident zu treffenden Feststellung für die Partei Nachteile bei der Gewinnung von Mitgliedern und Anhängern entstehen, ist sie dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt. Dass sich Beamte als Funktionäre und Kandidaten für eine solche Partei nicht mehr aufstellen lassen dürfen, ohne hierdurch ihre Dienstpflichten zu verletzen, ist Folge der Schranken, die Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG der Betätigung eines Beamten in einer solchen Partei setzen.
176Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986– 1 D 103.84 –, Rn. 33 f., juris.
177Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer politischen Partei lassen sich vor allem ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen. Maßgeblich ist in der Regel das Gesamtbild, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt.
178Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2016– 6 B 5.16 –, Rn. 9, juris.
179c)Ausgehend hiervon ist die Bewertung gerechtfertigt, dass O. nach dem sich aus den Verlautbarungen der Partei und ihrer Funktionäre ergebenden Gesamtbild in dem Zeitraum, in dem der Beklagte sich durch die Ausübung von Ämtern und die Übernahme von Kandidaturen in der Partei engagiert hat, Ziele verfolgt hat, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, namentlich dem Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde, unvereinbar sind.
180Die freiheitliche demokratische Grundordnung findet ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich - ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte - jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen.
181Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, Rn. 538, juris.
182Das „Wahlprogramm der C.-------wegung O. zur Landtagswahl am 9. Mai 2010“ und die weiteren vom Verwaltungsgericht Düsseldorf im Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - festgestellten und im Tatbestand wiedergegebenen, der Partei zuzurechnenden Verlautbarungen enthalten Äußerungen, die darauf gerichtet sind, einzelne Bevölkerungsgruppen aufgrund ihrer Herkunft bzw. ihres religiösen Bekenntnisses pauschal herabzuwürdigen und auszugrenzen. Sie führen in der Gesamtschau zu der Bewertung, dass die Partei in ihren Zielsetzungen die gebotene Achtung der Menschenwürde hat vermissen lassen.
183Das Wahlprogramm zur Landtagswahl 2010 enthält Ausführungen, die Menschen muslimischen Glaubens in mehrfacher Hinsicht pauschal diffamieren. Zwischen J. und Islamismus zu unterscheiden, wird als „vernebelndes Gerede“ bezeichnet. Indem sie eine solche Differenzierung – mit polemischer Wortwahl – ausdrücklich negiert, unterstellt die Partei in dem Wahlprogramm der angesprochenen Bevölkerungsgruppe, bereits aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit politisch-fundamentalistische Anschauungen zu haben oder zu verfolgen. In Deutschland lebende Muslime werden zudem undifferenziert in den Verdacht gestellt, in „Parallelwelten“ zu leben, in denen allein ein Leben nach dem J. möglich sei, die deutsche Rechtsordnung nicht zu akzeptieren und derart zu Gewalttaten zu neigen, dass „rechtsfreie Räume“ und „No-go-Areas“ für „Einheimische“ entstünden. Zuwanderer und Asylsuchende werden pauschal verdächtigt, zu Unrecht und auf Kosten der übrigen Bevölkerung Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.
184Das Programm ist aus der Sicht eines objektiven Betrachters nach Inhalt und Wortwahl dazu angetan, Angst- und Neidgefühle der angesprochenen Wählerkreise zu schüren und die betreffenden Bevölkerungsgruppen, nämlich Menschen muslimischen Glaubens bzw. türkischer oder arabischer Herkunft, zum (bloßen) Objekt derartiger negativer Emotionen zu machen.
185Die pauschale Herabwürdigung und Verächtlichmachung muslimischer Mitmenschen kommt auch in den im Tatbestand zitierten Verlautbarungen des Parteivorsitzenden N. C. in mehrfacher Hinsicht zum Ausdruck. Das gilt vor allem für dessen Aussagen, die Unterscheidung zwischen „bösen Salafisten und guten Muslimen“ sei „im Großen und Ganzen Volksverdummung“, es gebe keinen wesentlichen Unterschied zwischen J. und Islamismus, der J. „an sich“ sei freiheitsfeindlich und achte die Menschenrechte nicht, und „Salafisten wie normale Muslime“ stellten die Scharia über das Grundgesetz. Mit den zitierten Äußerungen verweigert der Landesvorsitzende ausdrücklich eine differenzierte und sachliche Auseinandersetzung mit der islamischen Religion. Er verschärft noch die bereits im Wahlprogramm zum Ausdruck gebrachte Gleichsetzung von J. und Islamismus und die damit einhergehende pauschale Herabwürdigung von Menschen muslimischen Glaubens. Wie bereits das Wahlprogramm zielen auch seine Äußerungen darauf, Ängste vor Einwanderern und Muslimen im Allgemeinen zu schüren. So spricht er etwa in dem im Tatbestand zitierten Internetbeitrag „C. : Der fundamentalistische J. ist die totalitäre Bedrohung unserer G1. “ dem J. allgemein ab, eine „ ganz normale Religion“ zu sein. Zugleich fördert er Ängste sowie sozialen Neid in Bezug auf die muslimische Bevölkerungsgruppe, indem er darauf hinweist, dass eine Gefahr nicht nur von „islamistischen Hasspredigern und Gotteskriegern“ ausgehe, und weiter ausführt, die „islamische Herausforderung“ habe eine „demografische Brisanz“, den „altersmüden Einheimischen“ stehe eine „vitale muslimische Einwanderung, zumeist in unsere sozialen Sicherungssysteme“ gegenüber.
186Die in dem zitierten Wahlprogramm und den Äußerungen des Landesvorsitzenden zum Ausdruck kommenden pauschalen Herabwürdigungen von Menschen mit muslimischem Bekenntnis und/oder mit Migrationshintergrund setzen sich auch in Verlautbarungen weiterer Funktionäre fort. So unterstellt etwa der „K. O. “- Vorsitzende H. C1. in einem auf den Internetseiten von O. veröffentlichten Beitrag den in der EU lebenden Türken, „offenbar integrationsresistent“ zu sein. Der stellvertretende Landesvorsitzende L1. H2. I1. schürt mit unsachlichen, pauschalen Aussagen Ängste vor Muslimen, indem er Moscheen und Koranschulen insgesamt verdächtigt, „potentielle Brutstätten des radikalen J. “ zu sein, und allgemein in den Raum stellt, junge Muslime würden in Koranschulen zum Hass gegen Andersgläubige erzogen, was „schon viele Menschen schmerzhaft hätten erleben müssen“; ohne Grund prügelten „jugendliche (meist) Moslems“ auf andere Menschen los.
187Hiernach bringen bereits die im Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - festgestellten und im Tatbestand wiedergegebenen Verlautbarungen in der Gesamtschau hinreichend deutlich Zielsetzungen der Partei O. zum Ausdruck, die von mangelnder Achtung der Menschenwürde bestimmter Bevölkerungsgruppen gekennzeichnet und deshalb mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind.
188Diese hat die Partei auch in der Folgezeit nicht aufgegeben, sondern erkennbar weiterverfolgt. So war der Wahlkampf von O. zur Landtagswahl 2012, bei dem der Beklagte sich auf der Landesliste der Partei um ein Mandat beworben hat, nach den zitierten Äußerungen des Parteivorsitzenden C. auf eine gezielt provokante „Islamkritik“ gerichtet, die „bis an die Schmerzgrenze“ vorgetragen werden sollte. Der hierbei verwandte Slogan „G1. statt J. “ und die auch im Wahlkampf verwandte bildliche Darstellung einer N1. , die in ein Verbotsschild eingefügt und mit einem Balken „durchgestrichen“ ist (vgl. etwa GA 325), bringen eine die Grenzen sachlicher Kritik überschreitende, pauschalisierend islamfeindliche Haltung zum Ausdruck. Der J. an sich und namentlich Moscheen als Orte der Religionsausübung werden plakativ als Bedrohung der G1. dargestellt und deren Existenzberechtigung in Frage gestellt. Das hierdurch erzeugte Bild hat auch der Beklagte durch seine als Warnung formulierte Äußerung, überall schössen Moscheen „wie Pilze aus dem Boden“, wer Moscheen „säe“ werde Scharia „ernten“, aufgenommen und noch verstärkt. Auch das öffentliche Verächtlichmachen der Gebetsrufe eines Muezzins als „disharmonisch arabisch-orientalische Quällaute“ im Zusammenhang mit dem Aufruf zum Protest gegen deren Einführung bei einer N1. in X1. verdeutlicht in der Gesamtschau des Äußerungsverhaltens der Partei und ihrer Funktionsträge eine die islamische Religion und ihre Anhänger unsachlich herabwürdigende Haltung.
189Das sich bereits aus den Äußerungen der Partei O. und ihrer Funktionsträger ergebende Bild, welches die Annahme verfassungsfeindlicher Ziele im hier maßgeblichen Zeitraum schon für sich genommen rechtfertigt, wird ergänzt und bestätigt durch die Beteiligung von O. an dem Bündnis „Städte gegen Islamisierung“ und die bereits vom Verwaltungsgericht festgestellten Verlautbarungen des seinerzeitigen Vorsitzenden dieses Bündnisses und Fraktionsvorsitzenden der belgischen Partei „W. C4. “, G. E. .
190Bei dem Bündnis „Städte gegen Islamisierung“ handelt es sich nach den Angaben auf den Internetseiten von O. um eine „Dachorganisation für örtliche Initiativen, die gegen die Islamisierung Europas Widerstand leisten“. An dem Bündnis sind neben der belgischen Partei W. C4. , die von O. als „befreundete Partei“ bezeichnet worden ist (vgl. GA 318), und weiteren Parteien im europäischen Ausland namentlich L. und O. beteiligt.
191Vgl. die Meldung unter net vom 8. September 2010 „Das Bündnis ‚Städte gegen Islamisierung‘ wählt einen Repräsentanten für Deutschland“ (Ausdruck vom 26. September 2017).
192Die in Rede stehenden Äußerungen E2. sind Inhalte einer Rede, die dieser als Präsident des Bündnisses auf einer sog. „Anti-Minarett-Konferenz“ in H1. gehalten hat. Mitveranstalterin der Konferenz war O. .
193Vgl. die Meldungen unter .de vom 25. März 2010 „Abendland in Christenhand!“ (Ausdruck vom 26. Juli 2017), vom 29. März 2010 „Anti-Minarett-Konferenz – Die wichtigsten Reden in Bild und Ton“ (Ausdruck vom 24. Juli 2017) und vom 28. April 2010 „K1. X. : Gegen den linken Mainstream!“ (Ausdruck vom 26. Juli 2017).
194Die im Tatbestand zitierte „Charter“ des Bündnisses unterstellt Muslimen allgemein einen Hang zur Radikalisierung und bezeichnet Moscheen als „Katalysatoren für die Islamisierung“, die die Integration behinderten. Die festgestellten Äußerungen E2. sind darauf gerichtet, Muslime pauschal und polemisch herabzuwürdigen sowie Ängste vor ihnen und ihrer Religion zu schüren. So nennt E. den J. wiederholt eine „Eroberungsreligion“, der er unterstellt, die „Vernichtung unserer Demokratie“ anzustreben und die ganze Welt „kolonialisieren“ zu wollen. Er vergleicht den J. mit einem „Raubtier“, das bereit sei, sich auf ein alterndes und sterbendes Europa als „schwächstes Opfer“ zu stürzen. Über das dergestalt bewirkte Schüren von Ängsten hinaus spricht er Muslimen ab, gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft zu sein. Insoweit ruft er offen dazu auf, dem J. „Einhalt zu gebieten“ und ihn auf die andere Seite des Mittelmeers „zurückzudrängen.“ Dass sich O. oder der Beklagte von den Inhalten des Redebeitrags E2. distanziert hätten, ist nicht festzustellen. Die Partei hat vielmehr auch noch im Jahr 2017 ein Video der Rede auf ihrer Homepage (… .net) zum Abruf angeboten.
195Vgl. die Meldung unter … .net vom 29. März 2010 „Anti-Minarett-Konferenz – Die wichtigsten Reden in Bild und Ton“ (Ausdruck vom 24. Juli 2017).
196d)Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die in Rede stehenden Verlautbarungen enthielten sachlich zutreffende Aussagen in Bezug auf kriminelles Verhalten von Personen türkischer oder arabischer Herkunft, die Existenz so genannter Parallelgesellschaften und „rechtsfreier Räume“, die Verdrängung einer ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung auf dem Gebiet der heutigen Türkei, das Auftreten so genannter „Hassprediger“ in Moscheen und grundlose körperliche oder verbale Angriffe Jugendlicher türkischer oder arabischer Herkunft gegen „deutsche Jugendliche“. Soweit der Beklagte mit den unter Ziff. III der Berufungsbegründung formulierten Anträgen (GA 195 ff.) Beweiserhebungen zu den genannten Gesichtspunkten begehrt hat, war dem nicht nachzugehen. Einer Vorabentscheidung nach § 3 LDG NRW i.V.m. § 86 Abs. 2 VwGO bedurfte es nicht. Der Beklagte hat auf eine solche Vorabentscheidung verzichtet, indem er diese nicht unbedingt gestellt hat, sondern die Stellung der Beweisanträge vom Ergebnis der abschließenden Überzeugungsbildung des Senats über das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Einstellung von O. (Blatt 4, letzter Absatz der Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) sowie ("vorsorglich"; Blatt 19, erster Absatz des Schriftsatzes vom 15. August 2014) davon abhängig gemacht hat, "dass das Gericht nicht von den dargestellten, den Zitaten [in der Berufungsbegründung] zugrunde liegenden Tatsachen ausgeht", nachdem er zuvor bereits den abschließenden Sachantrag gestellt hatte.
197Der in den hilfsweise gestellten Beweisanträgen liegenden Anregung zur weiteren Erforschung des Sachverhalts,
198vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2010 – 8 B 90.09 –, Rn. 19, juris, vom 19. August 2010 – 10 B 22.10 –, Rn. 10, juris, und vom 19. August 2013 – 9 BN 1.13 –, Rn. 14, juris,
199nachzugehen, bestand keine Veranlassung. Nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nur, soweit dies nach ihrem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.
200Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 2 B 40.16 –, Rn. 7, juris.
201Das ist mit Blick auf die vom Beklagten angesprochenen Gesichtspunkte, zu denen er unter Ziff. III der Berufungsbegründung weitere Sachaufklärung begehrt hat, nicht der Fall. Für die Bewertung der Zielsetzungen der Partei als verfassungsfeindlich kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob oder in welchem Umfang die in Rede stehenden Verlautbarung auch sachlich zutreffende Angaben etwa in Bezug auf die kriminelles Verhalten bestimmter Tätergruppen, die Existenz als „Parallelgesellschaft“ beschreibbarer Sozialstrukturen oder das Verhalten von Predigern in Moscheen enthalten. Entscheidend für die Bewertung der Zielsetzungen, die im Gesamtbild der Verlautbarungen zum Ausdruck kommen, als verfassungsfeindlich ist die Pauschalität der Äußerungen, die sich ausgrenzend gegen die Bevölkerungsgruppe der Muslime bzw. (muslimischen) Migranten in ihrer Gesamtheit richten und eine sachliche, differenzierte Betrachtung - zum Teil ausdrücklich - nicht zulassen wollen.
202Auch dem hilfsweise gestellten Antrag des Beklagten, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, „ob 'seriöse Personen', die nicht im Verdacht stehen, verfassungsfeindliche Positionen zu vertreten, die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem J. um eine Gewaltreligion handelt, die dem Faschismus wesensgleiche Elemente enthält (nicht ob diese Auffassung unbestreitbar ist)“, (Seite 21, 1. Abs. des Schriftsatzes vom 15. August 2014), war nicht nachzugehen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten einer Aufklärung durch Sachverständigengutachten oder andere Beweismittel zugänglich wäre. Es ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich für die Bewertung der Zielsetzungen von O. als verfassungsfeindlich ist das Gesamtbild der der Partei zuzurechnenden Verlautbarungen. Soweit dieses ‑ auch - dadurch gekennzeichnet ist, dass Muslime pauschal in den Verdacht gestellt werden, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu Gewalttaten zu neigen, rechtfertigte es keine abweichende Bewertung, wenn festzustellen wäre, dass die vom Beklagten angesprochene Auffassung - auch - außerhalb der Partei vertreten würde.
203Für die Bewertung der Zielsetzungen der Partei als verfassungsfeindlich kommt es auch nicht darauf an, ob sich die jeweiligen Urheber wegen der hier in Rede stehenden Verlautbarungen auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufen könnten. Soweit die Äußerungen nicht vom Beklagten selbst stammen, fehlt es schon an einem Eingriff in die Meinungsfreiheit der Äußernden durch das allein gegen den Beklagten gerichtete Disziplinarverfahren und die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme. Unabhängig hiervon stünde es der Bewertung, dass die Verlautbarungen nach ihrem Gesamtbild verfassungsfeindliche Zielsetzungen der Partei zum Ausdruck bringen, auch nicht entgegen, wenn die jeweiligen Äußerungen dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG unterfielen. Denn die Meinungsfreiheit erlaubt grundsätzlich auch Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen und namentlich auch die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern.
204Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, Rn. 28, juris.
205Schützt die Meinungsfreiheit hiernach grundsätzlich auch Äußerungen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, führte deren Zulässigkeit mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht dazu, dass aus ihnen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht auf verfassungsfeindliche Zielsetzungen geschlossen werden könnte, deren Verfolgung durch Beamte, wie ausgeführt, gegen die ihnen obliegende politische Treuepflicht als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.
206e)Der Bewertung, dass die Partei O. nach der Gesamtschau der festgestellten Verlautbarungen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, steht auch nicht entgegen, dass sie durch einen Beschluss des Parteitages vom 19. März 2011 ausdrücklich „klargestellt“ hat, sich zu Menschenrechten und insbesondere zur Achtung der Menschenwürde zu bekennen und sich nicht „gegen Zugewanderte an sich“ zu wenden. Hierbei handelt es sich um ein bloßes Lippenbekenntnis, das die Partei und ihre Funktionsträger nach dem Gesamtbild ihrer übrigen Verlautbarungen nicht umgesetzt haben und das deshalb keine abweichende Bewertung der darin zum Ausdruck kommenden tatsächlichen Zielsetzungen rechtfertigen kann.
207f)Das Engagement des Beklagten für O. weist auch das für die Feststellung einer disziplinarrechtlich erheblichen Treuepflichtverletzung erforderliche Maß an Gewicht und Evidenz auf. Dieses steht außer Zweifel, wenn sich ein Beamter, wie der Beklagte, über mehrere Jahre in Führungspositionen, als Kandidat bei Wahlen sowie durch Reden und andere Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung eingesetzt hat
208Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42.00 –, Rn. 18, juris.
209g)Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beklagten, er selbst habe sich stets zur Verfassungstreue bekannt und – auch innerhalb der Partei – keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgt. Wer sich in so herausragenden Funktionen wie der Beklagte für seine Partei einsetzt, identifiziert sich zwangsläufig mit deren mit der Verfassung unvereinbarer Zielsetzung. Er hat sich, jedenfalls nach außen hin, durch die Wahrnehmung seiner Parteiämter und die Übernahme einer Kandidatur für die Partei deren Ziele zu eigen gemacht. Sein Handeln muss deshalb bei objektiver Betrachtung aus dem Beobachterhorizont als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellung angesehen werden. Ein Beamter, der in dieser Weise auch in der Öffentlichkeit für eine Partei mit einer der Verfassung widersprechenden Zielsetzung eintritt, handelt allein dadurch seiner Treuepflicht zuwider. Hierbei kommt es nicht mehr darauf an, ob er nach seiner inneren Einstellung die Ziele der Partei in ihrer Gesamtheit oder nur teilweise billigt. Es ist deshalb für die Entscheidung unerheblich, ob er selbst stets verfassungskonforme Ziele verfolgt hat und darauf bedacht war, im Rahmen der Partei auf besondere Distanz zu Personen zu gehen, denen verfassungsfeindliche Zielsetzungen nachgesagt werden konnten.
210Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 – 1 D 103.84 –, Rn. 92, juris.
211Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn ein Beamter sich in einer Partei, in der sich Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Tendenzen zeigen, noch mit Aussicht auf Erfolg dafür einsetzt, dass diese ernsthaft und nachhaltig unterbunden werden.
212BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42.00 - Rn. 16, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 24 DH 2498/96 -, Rn. 9, juris.
213Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Soweit der Beklagte sich innerhalb der Partei für eine Abgrenzung zur O1. und dem Verhalten ihrer Anhänger ausgesprochen haben mag, kann ihn dies nicht durchgreifend entlasten. Mit seinen in diese Richtung entfalteten Bemühungen hat er nicht zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch und gerade von den hier in Rede stehenden Verlautbarungen seiner Partei bzw. deren Funktionsträgern distanziert und den darin zum Ausdruck kommenden verfassungsfeindlichen Zielsetzungen, namentlich der pauschalen Herabwürdigung und Ausgrenzung von Muslimen und Zuwanderern, entgegentritt. Dass er sich auch von diesen Zielsetzungen distanziert und ihnen innerhalb der Partei entgegengewirkt hätte, ist – auch und insbesondere vor dem Hintergrund seiner vorstehend wiedergegebenen eigenen Äußerungen – nicht erkennbar. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob er annehmen durfte, derartige Bemühungen hätten Aussicht auf Erfolg.
214h)Hat der Beklagte hiernach eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen unterstützt, so hat er die ihm als Beamtem obliegende politische Treuepflicht unabhängig davon verletzt, ob seine politischen Überzeugungen und Aktivitäten zu konkreten dienstlichen Auswirkungen geführt haben.
215Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42.00 ‑, Rn. 16, juris m. w. N.
216i)Der Beklagte hat die ihm obliegende Treuepflicht auch vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Er hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass er mit seinen Aktivitäten eine Partei unterstützt, deren Ziele mit der Verfassungsordnung unvereinbar sind. Er hat sein Engagement für O. trotz wiederholter Hinweise seines Dienstherrn auf die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzungen der Partei fortgesetzt und durch Übernahme von Ämtern und Kandidaturen sogar noch intensiviert. Er hat hieran auch festgehalten, nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 7. April 2014 unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - ausgeführt hatte, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei O. seit dem Jahr 2010 um eine Partei mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung handele und der Beklagte wegen seiner Aktivitäten für diese Partei als hochrangiger Funktionär voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Zu dem in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dem von O. wegen der Darstellung der Partei in den Verfassungsschutzberichten 2009 und 2010 geführten Rechtsstreit hatte der Beklagte bereits durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11. August 2013 Stellung genommen.
217Schließlich hat er sein Engagement für O. auch nach Kenntnis von dem mit seiner vorliegenden Berufung angefochtenen Urteil der Disziplinarkammer und den darin getroffenen Feststellungen noch bis zu seinem förmlichen Parteiaustritt im Mai 2015 fortgesetzt.
218IV.Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
219Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Diese Regelungen enthalten keine zusätzlichen Bemessungskriterien. Ebenso wie die inhaltsgleichen Regelungen des § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LDG NRW stellen sie klar, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen ist, wenn die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 2 Sätzen 1 bis 3 LDG NRW zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.
220Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 31, juris.
2211.Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
222Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 29, juris.
223Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung nach sich ziehen.
224Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15.01 –, Rn. 18, juris; Urteil vom 27. August 1997– BVerwG 1 D 49.96 – Rn. 45, juris.
225Jedenfalls dann, wenn der Beamte seine politischen Treuepflicht beharrlich verletzt und sich insoweit als unbelehrbar erweist, ist er für seinen Dienstherrn, der sich auf die Verfassungstreue seiner Beamten verlassen muss, untragbar geworden.
226Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1986 – 1 D 103.84 –, Rn. 94, juris, vom 29. Oktober 1981 – 1 D 50.80 –, Rn. 59, juris, und vom 1. Februar 1986 – 1 D 2.86 –, Rn. 53, juris.
227Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat sein Engagement für O. trotz wiederholter Hinweise seines Dienstherrn auf die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzungen der Partei, der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Erhebung der Disziplinarklage fortgesetzt sowie durch Übernahme von Ämtern und Kandidaturen noch intensiviert. Er hat hieran namentlich auch dann noch festgehalten, als der Senat im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für überwiegend wahrscheinlich erachtet und die Disziplinarkammer mit dem angefochtenen Urteil auf die Höchstmaßnahme erkannt hatte. Dieses Verhalten rechtfertigt die Annahme der Beharrlichkeit und Unbelehrbarkeit des Beklagten mit Blick auf die Missachtung seiner politischen Treuepflicht.
228Diese Bewertung wird durch den im Mai 2015 während des Berufungsverfahrens erklärten Parteiaustritt des Beklagten und seine hierzu mitgeteilten Beweggründe nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass der Beklagte die von ihm besorgte Annährung von O. an die O1. und deren Ziele sowie das in seiner Erklärung dargestellte Verhalten anderer Parteifunktionäre, namentlich des stellvertretenden Vorsitzenden S. , ablehnte und zum Anlass nahm, die Partei zu verlassen, lässt - abgesehen davon, dass er diesen Schritt erst vier Jahre nach Einleitung des Disziplinarverfahrens und ein Jahr nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung vollzogen hat, - schon nicht eine Distanzierung von denjenigen islam- und fremdenfeindlichen Zielsetzungen erkennen, die O. in der oben dargestellten Weise mit Billigung und Unterstützung des Beklagten bereits seit mehreren Jahren verfolgt hatte.
2292.Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
230Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 17, juris m. w. N.; Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, Rn. 9, juris.
231Das ist hier nicht der Fall.
232a)Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
233Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013– 2 B 35.13 –, Rn. 6, juris.
234Milderungsgründe, die unter diesem Gesichtspunkt ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Namentlich vermögen sein im Übrigen beanstandungsfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten sowie gute dienstliche Leistungen den Beklagten nicht durchgreifend zu entlasten. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.
235Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, Rn. 13, juris.
236b)Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
237Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, Rn. 15, juris, und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, Rn. 26, juris.
238Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnten. Durch sein mehrjähriges Engagement für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen und sein beharrliches Festhalten hieran hat der Beklagte die ihm als Polizeibeamten obliegende Kernpflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, in so schwerwiegender Weise verletzt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn vollständig aufgehoben ist.
2393.Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.
240V.Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 LDG NRW ) bestand kein Anlass.
241Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW , § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW , § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
242Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.