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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 790/16

Datum:
30.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 790/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0330.3A790.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3459/13
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt– unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – die Klägerin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100,00 € je Monat für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.5.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 begehrt. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 14.470,56 € festgesetzt.

 
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