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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 1773/16

Datum:
13.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 1773/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1213.3A1773.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7742/15
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.9.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2015 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1.10.2015 Versorgungsbezüge ohne Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag für die Monate Oktober und November 2015 ab dem 19.11.2015 und im Übrigen ab der jeweiligen Fälligkeit in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen – unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

 
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