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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 1658/16

Datum:
13.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 1658/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1213.3A1658.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 3296/15
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9.11.2015 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 2.5.2015 bis zum 30.6.2015 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages der Besoldung zwischen den Besoldungsgruppen A14 und A15 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte – unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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