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Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.2.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2009 einen Nettobetrag in Höhe von 482,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.4.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Finanzbeamter (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Beklagten. Er ist Vater dreier Kinder, geboren am 25.7.1995, am 19.3.1998 und am 17.1.2000, für die er im Jahre 2009 kindergeldberechtigt war.
3Mit Schreiben vom 10.11.2009, ergänzt mit Schreiben vom 3.12.2010, stellte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) den Antrag, ihm für die Jahre ab 2009 einen höheren kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zu zahlen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass Beamten mit drei oder mehr Kindern pro Kind monatlich (mindestens) ein Betrag i. H. v. 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen müsse. Durch den ihm im Jahre 2009 gewährten Familienzuschlag werde dies nicht erreicht. Ursachen dafür seien die steuerliche Belastung und die existenziell notwendige Basiskranken- und -pflegeversicherung. In seine Berechnungen des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs stellte der Kläger auch einen Zuschuss von 100,00 € jährlich für Schulbedarf ein. Er ermittelte einen nachzuzahlenden Nettobetrag für das Jahr 2009 i. H. v. 365,18 €.
4Mit Bescheid vom 19.2.2013 lehnte das LBV den Antrag ab. Die Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG ab dem 1.1.2007 pauschal um 50,00 € pro Monat angehoben und fortlaufend angepasst worden. Die Pauschalierung sei zulässig. Auch im Vergleich zu einer „Spitzabrechnung“ werde die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle sichergestellt. Lediglich in den obersten Besoldungsgruppen könne sich dem Sinn und Zweck einer Pauschalierung entsprechend betragsmäßig eine geringfügige Abweichung ergeben. Eine weitergehende Anpassung würde dazu führen, dass der höchstrichterlich festgelegte Richtwert der Alimentation für dritte und weitere Kinder insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen in einer nicht mehr vertretbaren Höhe überschritten würde. Der Familienzuschlag sei kindbezogen und werde für Kinder von Bezügeempfängern unterschiedlicher Besoldungsgruppen in gleicher Höhe gezahlt.
5Hiergegen erhob der Kläger unter dem 25.2.2013 Widerspruch. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich kein rechnerisches Nachvollziehen der Rechtsprechung des BVerfG entnehmen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2013 hielt das LBV am angefochtenen Bescheid fest.
7Der Kläger hat am 23.4.2013 Klage mit der Begründung erhoben, die Größe seines Personalkörpers entbinde den Beklagten nicht von einer individuellen Prüfung der Besoldung des Klägers nach den Vorgaben des BVerfG. Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf sei nach der im Jahr 2009 geltenden Rechtslage zu ermitteln und umfasse insbesondere Leistungen zur Bildung und Teilhabe sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
8Der Kläger hatte ursprünglich schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.2.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2009 einen Betrag i. H. v. netto 365,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2013 zu zahlen.
10Aufgrund mehrerer Neuberechnungen und nachdem der Beklagte die Differenz im Nettoeinkommen des Klägers durch das dritte Kind im Jahr 2009 mit 390,28 € monatlich ermittelt hatte, hat der Kläger davon ausgehend seine Unteralimentation für das Jahr 2009 mit netto 587,52 € angegeben.
11Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Selbst wenn bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs sonstige Positionen einbezogen würden, ergebe sich keine Unteralimentation. Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht in den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf einzustellen. Dies ergebe sich aus § 27a Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
14Der Kläger verfolgt mit der vom Senat mit Beschluss vom 9.8.2016 zugelassenen Berufung sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe erstinstanzlich fehlerhaft den Klageantrag auf den Betrag von 113,82 € beziffert. Zur Auslegung des Klagebegehrens hätte es vielmehr die für das Kalenderjahr 2009 bezifferte Unteralimentation in Höhe von insgesamt netto 293,76 € (jeweils 48,96 € für die Monate Juli bis Dezember) zugrundelegen müssen. Der von ihm ausgerechnete sozialhilferechtliche monatliche Gesamtbedarf ab Juli 2009 i. H. v. 439,24 € ergebe sich wie folgt: Durchschnittlicher Regelsatz 269,00 €, Wohnung (11 m² zu 6,46 €) 71,06 €, Zuschlag für Heizung (20 % der Kaltmiete) 14,21 €, Basiskranken- und ‑pflegeversicherung 27,68 €. Maßgeblich seien laut BVerfG hiervon 115 %. Die Kosten der Unterkunft und Heizung könnten für jedes Jahr nur aufgrund derjenigen Berechnungsgrundlagen ermittelt werden, die im Streitjahr aktuell vorlägen. Maßgebend sei immer die im Streitjahr aktuell vorliegende letzte Wohngeldstatistik bzw. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS).
15Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren zunächst weiter von einer Unteralimentation i. H. v. 293,76 € ausgegangen ist, beantragt er nunmehr,
16das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.2.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2009 einen Nettobetrag in Höhe von 482,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.4.2013 zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Beamter seien zwar grundsätzlich nach wie vor heranzuziehen. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand seien jedoch immer mehr Parameter aus dieser Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlage nicht mehr unmittelbar anwendbar, sondern müssten fortentwickelt werden. Eine solche Fortentwicklung sei im Hinblick auf die erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII vorzunehmen. Beträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung seien hingegen nicht in Ansatz zu bringen. Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf des dritten Kindes betrage 319,00 € monatlich: 237,00 € durchschnittlicher gewichteter Regelbedarf, 70,00 € Unterkunftskosten sowie 12,00 € durchschnittliche Heizkosten. Der vom BVerfG vorgenommene pauschalierte Zuschlag von 20 % des Regelsatzes für einmalige Leistungen gelte für das Jahr 2009 nicht mehr. Die einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt seien nach den 2005 neugefassten sozialhilferechtlichen Regelungen fast vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden. Bei den monatlichen Unterkunftskosten sei für ein Kind ein Wohnflächenanteil von 12 m² zu je 5,76 € im Monat als angemessen anzusehen. Für die Heizkosten seien 18 % hiervon anzusetzen. Die Mindestalimentation betrage danach 366,85 € (319,00 € × 115 %). Der ermittelte Differenzbetrag zwischen der Alimentation eines Beamten mit zwei Kindern und eines Beamten mit drei Kindern überschreite die Mindestalimentation. Eine Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile des Klägers wegen des Unterhalts für sein drittes Kind finde damit nicht statt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
23Trotz einer zwischenzeitlich abweichenden Bezifferung seines Anspruchs (sowohl höher als auch niedriger) durch den Kläger liegt keine unzulässige Klageerweiterung oder teilweise Klagerücknahme vor. Der Kläger war nicht gehalten, seinen Klageantrag betragsmäßig zu konkretisieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des erkennenden Gerichts dürfen es Kläger bei unbezifferten Klageanträgen belassen, wenn sie Ansprüche auf höhere Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, erheben. Dies ist Ausdruck einer durch das BVerfG selbst vorgezeichneten Pflichten- und Risikoverteilung. Denn nach dem bezeichneten Beschluss (a. a. O., juris, Rn. 72), der für die Beurteilung der Rechtslage auch insoweit zentral ist, ist es vorrangig Sache des Dienstherrn, familienbezogene Bezügebestandteile nach dem vorgegebenen Maßstab zu gewähren, im Streitfall sodann der Fachgerichte, diese Ansprüche selbstständig zu berechnen und gegebenenfalls zuzusprechen. Der Dienstherr und die Gerichte – nicht aber der Besoldungsempfänger – haben demnach die komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art bei der Berechnung in Vollzug der zitierten Entscheidung des BVerfG zu erfüllen und im Einzelfall betragsmäßig zu konkretisieren. Damit sind zugleich dem jeweiligen Dienstherrn, der den (berechtigten) Anspruch nicht erfüllt, auch die prozessrechtlichen Risiken einer Falschberechnung überbürdet. Aus diesem Grunde ist ein unbezifferter Klageantrag, ebenso wie ein der Höhe nach unzutreffend angegebener Nachzahlungsbetrag (sofern er nicht als unbedingt beansprucht zu betrachten ist), hinreichend bestimmbar, zumal sich der zu beanspruchende Zahlungsbetrag rechnerisch unzweifelhaft ermitteln lässt.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.1.2010 – 1 A 908/08 –, juris, Rn. 32 ff. m. w. N.
25Dem schließt sich der erkennende Senat an. Der Kläger hat stets verdeutlicht, die konkrete Berechnung sei Sache des Beklagten, und ist, soweit Berechnungsschritte etwa zum Nettoeinkommen seitens des Beklagten erstmals im Laufe des Klageverfahrens vorgenommen wurden, diesen gefolgt. Dass er sich angesichts einer anfänglichen Verweigerung jeder konkreten Berechnung durch den Beklagten selbst an einer solchen versucht hat, um aufzuzeigen, dass überhaupt eine Unteralimentation vorliegt, geht nicht zu seinen Lasten. Dies gilt auch für die zwischenzeitliche nur auf die Monate Juli bis Dezember 2009 bezogene Antragsfassung, da sie erkennbar auf diesen Bezifferungsversuchen beruhte, denen aber letztlich der Vergleich von Jahreseinkommen zugrundeliegt (Beamte mit zwei und mit drei Kindern sowie Sozialhilfebedarf mit allen in einem Jahr anfallenden Leistungen). Ersichtlich begehrte der Kläger stets den ihm nach der Rechtsprechung des BVerfG zustehenden Familienzuschlag für das ganze Jahr 2009 (§ 88 VwGO).
26Die Berufung ist zulässig und begründet.
27Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich des Jahres 2009 ein Anspruch auf Zahlung weiterer Familienzuschläge in der tenorierten Höhe zu. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nach § 35 BVerfGG im Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, Entscheidungsformel zu 2., zweiter Teil, juris (im Folgenden: Vollstreckungsanordnung).
28Danach haben Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet. Die Rechtsfolge ist in den Gründen zu C. III. 3. (a. a. O., juris, Rn. 57 ff.) in Form von Berechnungsvorgaben so präzisiert, dass der konkrete Nachzahlungsbetrag abhängig von den tatbestandsrelevanten Verhältnissen des Einzelfalls (im Wesentlichen der Besoldungsgruppe und der Zahl der Kinder) grundsätzlich ohne weiteres – mit Ausnahme gewisser Unschärfen bei den sonstigen Eingangsdaten – berechnet werden kann. Diese Beträge von sich aus zu gewähren, war der Beklagte verpflichtet. Auf der Vollstreckungsanordnung beruht auch die weitere Befugnis der Verwaltungsgerichte, auf der Grundlage dieser Vorgaben zusätzliche Besoldungsanteile über das einfache Gesetz hinaus zu berechnen und in einem Leistungsurteil unmittelbar zuzusprechen.
29I. Die Vollstreckungsanordnung ist weiterhin anwendbar und nicht erledigt. Eine solche Erledigung könnte entweder dadurch eintreten, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich aus eigener Kompetenz Maßstäbe bildet und Parameter festlegt, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 – 2 C 34.02 –, juris, Rn. 26,
31oder aber dadurch, dass infolge einer Änderung der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2008 – 2 C 16.07 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 27.2.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 37, 40.
33Beides ist für das streitgegenständliche Besoldungsjahr nicht der Fall.
341. Der Gesetzgeber hat nicht abweichende Maßstäbe gebildet und Parameter festgelegt, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird.
35Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich für eine Orientierung an einem anderen Referenzsystem als dem durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf für das dritte und weitere Kinder entschieden hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des LBV im angefochtenen Bescheid, dass die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG erfolgen soll. Dies lag auch der pauschalen Erhöhung des Familienzuschlags in Nordrhein-Westfalen um monatlich 50,00 € für dritte und weitere Kinder zum 1.1.2007 zugrunde,
36vgl. LT-Drs. 14/5198, S. 32,
37der anschließend nur noch entsprechend der allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben wurde. Für die Annahme des Beklagten, ab einer bestimmten Besoldungsgruppe dürfe der so zu berechnende Betrag systematisch unterschritten werden, bietet der Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist eine geeignete Begründung dafür nicht, andernfalls würden Beamte unterer Besoldungsgruppen besser gestellt als erforderlich. Die Vollstreckungsanordnung zielt nicht auf einen (absoluten) Betrag, der (in unteren Besoldungsgruppen) nicht überschritten werden soll, sondern auf die nach Art. 33 Abs. 5 GG geschuldete, dem jeweiligen Amt angemessene Mindestalimentation („Minimum an Lebenskomfort“, „Mindestabstand“).
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 43 und 62.
39Diese steht auch Beamten in höheren Besoldungsgruppen ungeschmälert zu.
402. Es sind auch nicht solche Änderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts aufgetreten, dass diese nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte.
41Dies ist für die Jahre 2000 bis 2004 höchstrichterlich entschieden.
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.2008 – 2 C 16.07 –, juris, Rn. 9, vom 17.12.2008 – 2 C42.08 –, juris, Rn. 11, und vom 17.6.2004 – 2 C 34.02 –, juris, Rn. 11.
43Auch für die Jahre ab 2005 war nach einhelliger Rechtsprechung die Vollstreckungsanordnung als Anspruchsgrundlage heranzuziehen und nicht infolge von Änderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen im Zuge der Neuregelung des Sozialhilferechts im SGB XII, das an die Stelle des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) trat, gegenstandslos geworden.
44Vgl. jeweils m. w. N. OVG NRW, Urteile vom 24.11.2010 – 3 A 1761/08 –, juris, Rn. 31 ff., und vom 22.1.2010 – 1 A 908/08 –, juris, Rn. 123 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 43 (auch mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG zur Amtsangemessenheit der R- und A-Besoldung); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5.12.2008 – 10 A 10502/08 –, juris, Rn. 26.
45Nach Auffassung des Senats ist sie auch für die Jahre ab 2009 trotz Änderungen im Sozialhilferecht hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie der Übernahme von privaten Kranken- und Pflegeversicherungskosten noch sinnvoll anwendbar.
46Ebenso für das Jahr 2009: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 43; a. A. für die Jahre 2011 bis 2015: VG Köln, Urteile vom 3.5.2017 – 3 K 3895/12, 3 K 6197/12 und 3 K 3147/13 –, n. v., sowie Vorlagebeschlüsse vom 3.5.2017 – 3 K 4913/14, 3 K 6173/14 und 3 K 7038/15 –, n. v.
47Dies verdeutlichen die folgenden Ausführungen dazu, wie die Vollstreckungsanordnung sich vor dem Hintergrund der sozialhilferechtlichen Änderungen auf die Alimentation des Klägers für das streitgegenständliche Jahr und deren Eignung zur amtsangemessenen Deckung des pauschalierten Bedarfs für sein drittes Kind auswirkt.
48II. Bei strikter Anwendung der in ihr in Bezug genommenen Berechnungsmethode, zu deren Modifikation nur der Gesetzgeber oder das BVerfG selbst befugt wären,
49vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 – 2 C 34.02 –, juris, Rn. 30,
50ergibt sich der tenorierte Nachzahlungsbetrag.
511. Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom BVerfG im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a. a. O., unter C. III. 2., juris, Rn. 56) das Nettoeinkommen gegenüberzustellen, das ein Beamter derselben Besoldungsgruppe einerseits mit zwei Kindern und andererseits mit drei oder mehr Kindern hat. Dass die Kirchensteuer danach mit 8 % geringfügig anders zu bemessen ist als sie tatsächlich in Nordrhein-Westfalen angesetzt wird (9 %),
52vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2006 – 1 A 1927/05 –, juris, Rn. 54,
53stellt die dortige Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung ersichtlich nicht in Frage. Die so ermittelte Differenz beträgt bezogen auf den Kläger für das Jahr 2009 unstrittig 390,28 € monatlich. Auch der Senat hält die dazu im erstinstanzlichen Verfahren übersandte Berechnung des LBV für zutreffend.
542. Dieser Betrag liegt um monatlich 40,17 € (für das Jahr 2009 insgesamt um 482,04 €) unterhalb des um 15 % erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs („15 v. H.-Betrag“),
55vgl. zu dem verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt: BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998– 2 BvL 26/91 u.a. –, unter C. III. 3., juris, Rn. 57,
56von 430,45 €.
573. Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für dritte und weitere Kinder beträgt für das Jahr 2009 monatlich 374,30 € (x 1,15 = 430,45 €).
58Für seine Berechnung hat das BVerfG im Einzelnen vorgegeben, dass sich dieser zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 % zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der so genannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 % der Kaltmiete zu berücksichtigen.
59Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 58.
60Mit zunehmendem zeitlichen Abstand können immer mehr Parameter dieser 1998 entwickelten Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungserheblicher Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden, sondern müssen im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 – 2 C 10.10 –, juris, Rn. 17 m. w. N.
62Die einzelnen Summanden des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (374,30 €) für das dritte und weitere Kinder im Jahr 2009 belaufen sich auf 236,78 € (Durchschnittsregelsatz, s. u. a)), 47,36 € (20 %-Zuschlag zum Regelsatz, s. u. b)), 75,13 € (Kosten der Unterkunft, s. u. c)) und 15,03 € (Heizkostenzuschlag, s. u. d)).
63a) Einer Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 1.1.2005 erfolgte Neuregelung des Sozialhilferechts (früher BSHG) im SGB XII. Der Regelsatz ist nunmehr den dortigen Regelungen zu entnehmen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.2.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 61.
65Stattdessen auf das Erwerbsfähige betreffende – mithin grundsätzlich ebenfalls erwerbsfähigen Besoldungsempfängern evtl. näherstehende – gänzlich neugeschaffene Referenzsystem des SGB II abzustellen, überschritte den Rahmen einer bloßen Fortschreibung der Vollstreckungsanordnung und bliebe dem BVerfG vorbehalten. Dessen Befassung ist aber wegen des praktischen Gleichlaufs der Leistungshöhen in SGB II und XII nicht geboten.
66In NRW war der Regelsatz für die Zeit ab dem 1.7.2008 bzw. 1.7.2009 in verschiedenen Bedarfsstufen in der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 10.6.2008 (GV. NRW. 2008, S. 473) bzw. 9.6.2009 (GV. NRW. 2009, S. 335) geregelt: 211,00 € monatlich bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. 215,00 € monatlich bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und 251,00 € monatlich vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; 281,00 € bzw. 287,00 € monatlich vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dies entspricht der damaligen Regelsatzhöhe in den übrigen “Alten Bundesländern“.
67Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 105 f.
68Es ist ein Durchschnittswert über alle (zwei bzw. drei) Altersgruppen zu bilden, wobei eine Gewichtung nach der Zahl der von der jeweiligen Altersgruppe umfassten Lebensjahre zu erfolgen hat.
69Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 103.
70Dies ergibt monatlich gerundet 226,56 € ((14 x 211 + 4 x 281) / 18) für die Monate Januar bis Juni 2009 und monatlich 247,00 € ((6 x 215 + 8 x 251 + 4 x 287) / 18) für die Monate Juli bis Dezember 2009, gemittelt mithin 236,78 €.
71b) Ausgehend von diesem durchschnittlichen Regelsatz beläuft sich der vorzunehmende Zuschlag in Höhe von 20 % auf monatlich 47,36 €. Hinsichtlich dieses Berechnungsparameters zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt ist für das Jahr 2009 keine Fortentwicklung erforderlich.
72aa) Er ist für das streitgegenständliche Jahr nicht aufgrund Konsumtion durch den Regelsatz vollständig entfallen.
73A. A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 101.
74Auch wenn nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen für volljährige Hilfebedürftige die früheren „einmaligen Leistungen“ zunächst nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sein sollten,
75vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 101; vgl. aber auch zum nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen anzuerkennenden einmaligen Bedarf der Kosten einer Einzugsrenovierung als Kosten der Unterkunft LSG NRW, Urteil vom 23.3.2011 – L 12 SO 582/10 –, juris, Rn. 43,
76trifft dies für Kinder und Jugendliche im Jahr 2009 nicht (mehr) zu. Durchgehend, d.h. über den Wechsel vom BSHG zum SGB XII hinaus, waren gesetzlich gerade (auch) für diese Gruppe der Hilfebezieher einmalige Leistungen vorgesehen für „Erstausstattung bei Geburt“ (zunächst aufgespalten in § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, was Babykleidung anging, und in § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, was sonstige Babyerstausstattung anging, zwischenzeitlich einheitlich in § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII geregelt), „Erstausstattungen für die Wohnung“ (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), worunter etwa auch die erstmalige Anschaffung eines Jugendbettes fällt, wenn das Kind dem „Gitterbett“ entwachsen ist,
77vgl. BSG, Urteil vom 23.5.2013 – B 4 AS
7879/12 R –, juris, Rn. 15,
79und „mehrtägige Klassenfahrten“ (zunächst § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII, zwischenzeitlich § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Während von den diesen Leistungen zugrundeliegenden Bedarfen durchaus mehrjährig kein einziger akut werden konnte, ist mit Wirkung zum 1.1.2009 für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100,00 € vorgesehen (zunächst § 28a Satz 1 SGB XII, zwischenzeitlich § 34 Abs. 3 SGB XII aufgespalten in einmal 70,00 € und einmal 30,00 €).
80bb) Eine abweichende Bemessung der Höhe des seitens des BVerfG vorgegebenen Prozentsatzes des jeweiligen Regelsatzes oder eine anderweitige konkrete Bezifferung dieses Zuschlags ist dem Senat ohnehin verwehrt.
81A. A. möglicherweise VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 111.
82Damit verließe er den Rahmen der Vollstreckungsanordnung. Dies bliebe dem BVerfG selbst vorbehalten.
83Eine erneute Befassung des BVerfG zu diesem Zwecke ist jedoch nicht geboten.
84A. A. für die Jahre 2013 bis 2015 und die Besoldungsstufe R2 VG Köln, Vorlagebeschlüsse vom 3.5.2017 – 3 K 4913/14, 3 K 6173/14 und 3 K 7038/15 –, n. v.
85Der Senat hält die geltende Rechtslage (gesetzliche Besoldung zuzüglich der sich aus der Vollstreckungsanordnung ergebenden Beträge) nicht für wegen Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz verfassungswidrig (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Der sich für den Zuschlag ergebende monatliche Betrag in Höhe von 47,36 € ist weder deutlich überhöht noch eklatant unzureichend, um in Zusammenschau mit den übrigen Berechnungsparametern den für das BVerfG maßstabsbildenden sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ordnungsgemäß abzubilden.
86Zusätzlich zum Betrag in Höhe von 100,00 € für jedes Schuljahr (§ 28a Satz 1 SGB XII a. F.) sind auch die Bedarfe nach § 31 SGB XII a. F. pauschaliert abzudecken. Die Einbeziehung aller einmaligen Leistungen – gewichtet nach ihrer Häufigkeit (Durchschnittsbetrag) – entspricht dem Wesen der Vollstreckungsanordnung. Das BVerfG hat seinerzeit den 20 %-Zuschlag zum Regelsatz nicht nur nach besonders typischen Bedarfspositionen, sondern ohne derartige Einschränkung, mithin nach dem durchschnittlichen Anfall aller einmaligen Leistungen bemessen („zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt“).
87Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 58.
88Schon vor der Vollstreckungsanordnung hatte sich in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Zuschlag gerade für die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen etabliert.
89Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 – 1 BvL 20/84 u. a. –, juris, Rn. 124; BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 – 2 C 7.95 –, juris, Rn. 33.
90Damals ausdrücklich vorgesehene einmalige Leistungen zur Instandhaltung der Wohnung oder „für besondere Anlässe“ (§ 21 Abs. 1a Nr. 5 und 7 BSHG) fielen keineswegs häufiger an und waren mithin nicht typischer als etwa Klassenfahrten bei schulpflichtigen Kindern (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII a. F.).
91Die Größenordnung des 20 %-igen Zuschlages erscheint auch noch vor dem Hintergrund vertretbar, dass anders als 1998 private Kranken- und Pflegeversicherungskosten seit 1.1.2009 zwingend in angemessenem Umfang zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zählen, § 32 Abs. 5 Sätze 1 und 4 SGB XII. Bis dahin hatte der Sozialhilfeträger Ermessen, ob er Krankenversicherungskosten übernahm (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a. F. bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 BSHG), was dann auch für die damit zusammenhängenden Pflegeversicherungskosten galt (§ 32 Abs. 3 SGB XII a. F. bzw. § 13 Abs. 3 BSHG), oder im Einzelfall – entsprechend einer einmaligen Leistung – Krankenhilfe/Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII bzw. § 37 BSHG) bzw. Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII bzw. §§ 68 ff. BSHG) erbrachte.
92Vgl. zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungskosten bei der Bestimmung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums BVerfG, Beschlüsse vom 13.2.2008 – 2 BvL 1/06 –, juris, Rn. 113 ff., und vom 17.11.2015– 2 BvL 19/09 u. a. –, juris, Rn. 94.
93Verbesserungen im Beihilfebereich für die ganze Familie durch das dritte Kind, die etwaige Mehrkosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung ausgleichen könnten, wie in § 12 Abs. 1 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung vom 27.3.1975, GV. NRW. S. 332 ff., gibt es in Nordrhein-Westfalen bereits seit der Elften Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 7.5.1993, GV. NRW. S. 260, nicht mehr. Einen eigenständigen Berechnungsparameter der Bedarfsberechnung für private Kranken- und Pflegeversicherungskosten – ggf. unter entsprechender Kürzung des Prozentsatzes des Zuschlags für einmalige Leistungen – zu begründen oder die Nettoeinkommensberechnung diesbezüglich zu modifizieren,
94BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, juris, Rn. 94,
95ist dem die Vollstreckungsanordnung lediglich anwendenden Senat verwehrt.
96Die vom Kläger zur Illustration angestellten konkreten Berechnungen mit den Kosten seines dritten Kindes für Bedarfe, die nach § 28a Satz 1 SGB XII a. F. bzw. § 32 Abs. 5 Sätze 1 und 4 SGB XII anerkennungsfähig sind, betreffen lediglich seinen Einzelfall, der aber nicht Maßstab für den pauschalierenden 20 %-Zuschlag in der Vollstreckungsanordnung ist.
97c) Hinzuzurechnen ist des Weiteren ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind. Anders als die Beteiligten meinen, sind insofern nicht 12 qm anzusetzen. Dieser Wert findet sich zwar etwa im Sechsten bis 11. Existenzminimumbericht,
98jeweils unter 5.1.3: 11. Existenzminimumbericht, BT-Drs. 18/10220, S. 7; 10. Existenzminimumbericht, BT-Drs. 18/3893, S. 7; Neunter Existenzminimumbericht, BT-Drs. 17/11425, S. 5; Achter Existenzminimumbericht, BT-Drs. 17/5550, S. 6; jeweils unter 5.1.2: Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 (Siebenter Existenzminimumbericht), BT-Drs. 16/11065, S. 5; Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008 (Sechster Existenzminimumbericht), BT-Drs. 16/3265, S. 4,
99ist dort aber gerade als Durchschnittswert für jedes einer beliebigen Anzahl von Kindern angegeben. Ermittelt wurde er vor dem Hintergrund eines durchschnittlichen Wohnbedarfs bei 1-Kind-Familien von 15 qm (geringfügig abweichend der 11. Existenzminimumbericht für das nicht streitgegenständliche Jahr 2018: 14‑16 qm) und bei 2- und 3-Kind-Familien von 11 qm (geringfügig abweichend der 11. Existenzminimumbericht für das nicht streitgegenständliche Jahr 2018: 11-14 qm) pro Kind. Da es im zu beurteilenden Zusammenhang aber um den Bedarf für das dritte und weitere Kinder geht, sind 1-Kind-Familien nicht maßstabsbildend. Eine Fortschreibung der Parameter der Vollstreckungsanordnung ist mithin lediglich in Bezug auf die Bruttokaltmiete pro qm erforderlich. Im Jahr 2009 betrug die durchschnittliche Bruttokaltmiete pro Monat in den alten Ländern 6,83 € je qm.
100Vgl. Wohngeld- und Mietenbericht 2010, BT-Drs. 17/6280, S. 16.
101Dieser Wert ergibt multipliziert mit 11 qm 75,13 € pro Monat. Der Senat sieht– anders als der Kläger – keinen Anlass, spätere Erkenntnisse über die tatsächliche Bruttokaltmiete im streitgegenständlichen Jahr auszublenden, nur weil sie erst nach Ablauf dieses Jahres veröffentlicht wurden. Auch das BVerfG hat bei Ausspruch der Vollstreckungsanordnung auf nachträgliche Erkenntnisse aus den Jahren 1993 und 1997 abgestellt, obwohl es über die Besoldung für die Jahre ab 1988 zu entscheiden hatte.
102Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 1 und 58.
103d) Der Zuschlag von 20 % der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Heizkosten entspricht mithin 15,03 € pro Monat. Hinsichtlich des Prozentsatzes ist die Berechnungsvorgabe des BVerfG bindend. Nur ergänzend ist mitzuteilen, dass dieser Wert über die Jahre gesehen bei allen Schwankungen weiter realitätsnah erscheint. Aus den Existenzminimumberichten des letzten Jahrzehnts lassen sich ausgehend von den dort zugrundegelegten 12 qm Wohnfläche pro Kind folgende Prozentsätze errechnen: 20 % für das Jahr 2016 (16,00 € Heiz- bei 80,00 € Unterkunftskosten), 19,2 % für das Jahr 2015 (15,00 € zu 78,00 €),
104vgl. 10. Existenzminimumbericht, unter 5.1.3 und 5.1.4, BT-Drs. 18/3893, S. 7,
10522,4 % für das Jahr 2014 (17,00 € zu 76,00 €),
106vgl. Neunter Existenzminimumbericht, unter 5.1.3 und 5.1.4, BT-Drs. 17/11425, S. 6,
10720,5 % für das Jahr 2012 (15,00 € zu 73,00 €),
108vgl. Achter Existenzminimumbericht, unter 5.1.3 und 5.1.4, BT-Drs. 17/5550, S. 6,
10924,2 % für das Jahr 2010 (17,00 € zu 70,00 €),
110vgl. Siebenter Existenzminimumbericht, unter 5.1.3 und 5.1.4, BT-Drs. 16/11065, S. 5,
111und 20,9 % für das Jahr 2008 (14,00 € zu 67,00 €).
112Vgl. Sechster Existenzminimumbericht, unter 5.1.3 und 5.1.4, BT-Drs. 16/3265, S. 4.
113III. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf § 90 VwGO i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
114IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
115Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 132 Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 127 BRRG.