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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 B 1369/17

Datum:
18.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 B 1369/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1218.2B1369.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 4414/17
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 9 K 15172/17) gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. April 2017 zum Umbau eines Zweifamilienhauses (Doppelgarage im Untergeschoss und Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss, Errichtung einer Einfriedungsmauer) auf dem Grundstück L.        7 (Gemarkung I.              , Flur 1, Flurstück 1059) in I1.            wird angeordnet, soweit diese die Errichtung einer Stützmauer und die Aufschüttung im rückwärtigen Grundstücksbereich betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - zu jeweils 1/3. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

 
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