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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 B 1289/17

Datum:
23.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 B 1289/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1123.2B1289.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 1661/17
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. August 2017 - 9 K 7262/17 -

wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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