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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Anordnung M 3 in dem Bescheid vom 7. Dezember 2015 über die teilweise Aufhebung des Bescheides über die Baugenehmigung vom 19. November 2015 und die Anordnung M 2 in der Baugenehmigung vom 19. November 2015 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, beide Nebenbestimmungen seien rechtmäßig. Die Anordnung M 2, mit der die Anzahl der von den Klägern zu haltenden Tiere auf 20 Hühner mit maximal einem Hahn beschränkt werde, sei erforderlich, um die Gebietsverträglichkeit der Rassegeflügelzucht zu gewährleisten. Die Kleintierhaltung sei in dem vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet als Hauptnutzung weder generell noch ausnahmsweise zulässig. Ihre Zulässigkeit beurteile sich damit nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO. Eine Zulässigkeit als untergeordnete Nebenanlage liege nur vor, wenn sie als Anlage für die Kleintierhaltung dem Nutzungszweck der im jeweiligen Baugebiet liegenden Grundstücke selbst oder dem Baugebiet diene und nicht im Widerspruch zu dessen Eigenart stehe. In einem Wohngebiet wie hier seien solche Anlagen nur zulässig, soweit sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freitzeitbetätigung nicht sprengten. Ausgehend von den besonderen Verhältnissen im Baugebiet dürfe die Kleintierhaltung nach Art und Anzahl der Tiere und ihrer Unterbringung das in dem Baugebiet nach der Verkehrsauffassung übliche Maß nicht übersteigen. Eine Geflügelzucht zur Erhaltung eines hobbymäßig gehaltenen Kleintierbestandes könne nur dann als noch dem Wohnen dienend betrachtet werden, wenn nicht mehr als 20 Hühner mit einem Hahn gehalten würden. Einzelfallumstände, die angesichts des vorliegenden Wohngebietes eine andere Betrachtung ermöglichten, seien nicht ersichtlich. Diese ergäben sich weder aus der Größe des Grundstücks der Kläger noch aus der gleichmäßigen Verteilung der Tierhaltungsanlagen auf diesem Grundstück oder der Nähe zu einer Grundschule. Ebenso wenig seien die rechtlichen Maßstäbe durch die im September 2013 erfolgte Ergänzung der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO um den Passus „einschließlich der Kleintiererhaltungszucht“ zu modifizieren. Dieser Zusatz habe nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur lediglich klarstellenden Charakter und führe deshalb nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtslage und der Einschlägigkeit der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Wegen der fehlenden Gebietsverträglichkeit sei der Einwand der Kläger, dass mit der vorgegebenen Anzahl von Tieren keine erfolgreiche Zucht betrieben werden könne, unerheblich. Ebenso wenig könnten sie sich auf Bestandsschutz berufen, da die Aufstellung weiterer Tierhaltungsanlagen zur Ausweitung der Zucht über die in den 1970er Jahren erteilte Baugenehmigung hinausgehe. Die in den 70iger Jahren erteilte Baugenehmigung für einen in einem Nebengebäude des Wohnhauses im ländlichen Bereich zu errichtenden Stall für „Hühner“ sei regelmäßig und so auch hier dahingehend zu verstehen, dass sie die Haltung einer Schar von Hennen und eines Hahnes erfasse. Dies ergebe sich auch aus der geringen Größe der genehmigten Stallfläche. Aus diesem Grund sei auch letztlich nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der derzeit betriebenen Tierhaltung mit 28 Hähnen und etwa 60 Hennen und wegen der ausgedehnten Stall- und Freigehegebereiche noch um eine Nutzung handele, die der Wohnnutzung untergeordnet sei. Die Auflage M 3, wonach die Kläger geeignete Maßnahmen zur Unterbindung von Hahnengeschrei in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr zu treffen hätten, sei ebenfalls rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Nach verständiger Würdigung werde von den Klägern verlangt, dass ein gehaltener Hahn in der angegebenen Zeitspanne nicht krähe, was allgemein durch die Abdunkelung der Stallungen erreicht werde. Gegen die Orientierung der Anordnung an den Regelungen der TA Lärm bestünden keine Bedenken. Die Vorgabe trage dem Umstand Rechnung, dass Hahnengeschrei bei einem Abstand von etwa 8 bis 10 m Belastungswerte von weit über 70 dB(A) bei der als unangenehm empfundenen Frequenz von 1600 Herz entwickeln könne.
9Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. Auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung M3 gehen die Kläger schon nicht, geschweige denn in substantiierter Form ein. Die Begründung verfehlt insoweit das Darlegungserfordernis schon im Ansatz.
10Die Ausführungen unter I. zur rechtlichen Einordnung der angegriffenen Regelungen M 2 und M 3 bedürfen keiner weiteren Erörterung, da das Verwaltungsgericht diese Frage offengelassen und die Zulässigkeit der Klage bejaht hat.
11Die unter II. zunächst vorgetragene grundsätzliche Kritik an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach dieses ausschließlich und fälschlicherweise den in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen, hier nach Auffassung der Kläger nicht einschlägigen Begriff der Kleintierhaltung zugrunde gelegt und den entscheidenden Begriff der Kleintiererhaltungszucht ignoriert habe, geht ihrerseits an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Einführung des Passus „einschließlich der Kleintiererhaltungszucht“ allein klarstellenden und keinen erweiternden Charakter gehabt habe. Daraus wiederum ergibt sich zwangsläufig die (weitere) Einschlägigkeit „alter Rechtsprechung“, die sich allein mit der Kleintierhaltung als solcher befasste. Die auf diesem Fehlverständnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beruhenden weiteren Vorwürfe, das Verwaltungsgericht habe die Kleintiererhaltungszucht, die die Kläger bzw. ihre Söhne betrieben, überhaupt nicht im Blick gehabt, gehen daher an der Entscheidung von vornherein vorbei und bedürfen an sich keiner weiteren Betrachtung, die im Folgenden daher letztlich nur hilfsweise erfolgt. Dies betrifft namentlich die umfangreichen Ausführungen zur Kleintiererhaltungszucht als Freizeitbeschäftigung. Dass diese einen solchen Charakter haben kann, hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, sondern - zutreffend - den zulässigen Umfang hieran gemessen.
12Ausgehend hiervon ist es auch nicht „unzutreffend“, die Kleintiererhaltungszucht am grundsätzlichen Maßstab des § 14 BauNVO zu messen, wonach für alle Nebenanlagen gilt, dass sie dem Nutzungszweck der im Baugebiet liegenden Grundstücke oder dem Baugebiet selbst unterordnend dienen müssen.
13Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 1. März 1999 - 4 B 13.99 -, BauR 2000, 73 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1514/10 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 10. Juli 2002 - 10 A 2220/02 -, BRS 65 Nr. 73 = juris Rn. 7; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauBG - Kommentar (Stand August 2017), § 14 BauNVO Rn. 27 ff.; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar (Stand Juli 2016), § 14 BauNVO Rn.16 ff.; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 28.
14Warum dies ausgerechnet und exklusiv für die Kleintiererhaltungszucht anders sein sollte, lässt sich nicht begründen und wird von den Klägern dementsprechend auch nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber den Begriff - klarstellend - in die Baunutzungsverordnung aufgenommen hat, gibt hierfür nichts her. Der Norm ist gerade nicht zu entnehmen, dass Anlagen der Kleintiererhaltungszucht in allen Baugebieten unbeschränkt zulässig sein sollen; sie stellt ihre Zulässigkeit vielmehr unter die zusätzliche Anforderung, dass es sich um eine den im jeweiligen Baugebiet zulässigen Hauptnutzungen unter- und zugeordnete Nebenanlage handeln muss. Hieraus ergibt sich für das vorliegende allgemeine Wohngebiet die weitergehende Beschränkung auf eine typische Freizeitbeschäftigung. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dies nicht davon abhängig, in welchem Ausmaß Kleintiererhaltungszüchter allgemein Tiere halten. Dies hat mit der hier allein entscheidenden Frage, was in dem konkreten Wohngebiet zulässig ist, nichts zu tun, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Wenn die Rassegeflügelzucht generell über diesen Rahmen hinausgehen sollte, wäre sie in einem allgemeinen Wohngebiet, das wie hier keine Besonderheiten aufweist, schlicht unzulässig.
15In diesem Sinne bereits OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 10 A 2220/02 -, BRS 65 Nr. 73 = juris Rn. 10.
16Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich eine Kleinerhaltungszucht nicht auf eine hier praktizierte Rassegeflügelhaltung beschränkt und diese schon deshalb nicht alleiniger Maßstab der Normauslegung sein könnte. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie viele Rassegeflügelzüchterinnen und -züchter ihre Tiere in reinen oder allgemeinen Wohngebieten hielten.
17So schon OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 10 A 2220/02 -, BRS 65 Nr. 73 = juris Rn. 10.
18Warum die Beklagte vor diesem Hintergrund den Klägern nicht die in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte Höchstzahl zu haltender Tiere
19- vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 10 E 434/01 -, juris Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Oktober 2006 - 8 B 11048/06 -, juris Rn. 9 f.; OVG Saarl., Urteil vom 9. Februar 1990 - 2 R 306/87 -, juris Rn. 43; VG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 5 K 2780/13 -, juris Rn. 75; VG Ansbach, Urteil vom 30. Juli 2015 - AN 3 K 15.00580 -, juris Rn. 47; Henkel, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 10. Edition, Stand: 1. Juli 2017, § 14 Rn. 32.2; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar (Stand Juli 2016), § 14 BauNVO Rn. 43; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 34; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauBG - Kommentar (Stand August 2017), § 14 BauNVO Rn. 61 -
20hätte vorgeben dürfen, erschließt sich auch aus dem weiteren Zulassungsvorbringen zum Wesen einer Tierzucht nicht. Die Begrenzung der Tierzahl schließt eine „Vermehrung“ zunächst nicht grundsätzlich aus, sondern begrenzt sie lediglich zahlenmäßig. Die Argumentation der Kläger liefe umgekehrt darauf hinaus, dass ihnen überhaupt keine zahlenmäßigen Vorgaben gemacht werden könnten, was weder mit dem Charakter einer Nebenanlage noch mit den berechtigten Interessen der Nachbarschaft vereinbart werden könnte. Dass sie dieses Verständnis seit fast 40 Jahren in unzulässiger Weise umsetzen, begründet jedenfalls keine Rechtsposition zu ihren Gunsten.
21Vor diesem Hintergrund geht der hieran anknüpfende Vorwurf der Kläger, das Verwaltungsgericht habe angenommen, die Geflügelzucht als solche sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich, fehl. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr allein auf der Grundlage des hier zu entscheidenden Einzelfalles angenommen, dass eine Beschränkung der Tierzahl in rechtmäßiger Weise erfolgt ist. Erneut weist der Senat darauf hin, dass der Begriff der Kleintiererhaltungszucht - anders als die Kläger offenbar meinen - nicht mit einer Geflügelzucht identisch ist, denkbar ist etwa auch eine Kaninchen, Hamster- oder Meerschweinchenzucht, die zumindest im Hinblick auf Lärmimmissionen auch bei einer größeren Tierzahl in einem allgemeinen Wohngebiet keine vergleichbaren Probleme aufwerfen dürfte.
22Vgl. zu weiteren Fallbeispielen auch Berkemann, DVBl. 2013, 815, 821.
23Im Übrigen verhindert die von der Beklagten verfügte Beschränkung eine Tierzucht nicht. Dass diese zwingend erforderte, gleichzeitig 2 (aktive) Hähne zu halten, erschließt sich aus den Ausführungen der Kläger nicht. Der von ihnen gebildete Fall, dass ein Hahn verstirbt, machte gerade den Platz für einen „zweiten“ Hahn frei, da ein toter Hahn ersichtlich von der Tierzahlbeschränkung nicht erfasst ist. Ebenso wenig dürfte ein zeugungsunfähiger Hahn für eine Erhaltungszucht erforderlich sein. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass bei einer Zucht notwendigerweise auch männliche Küken hervorgebracht werden, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Männliche Küken dürften von der Beschränkung auf einen Hahn nicht erfasst sein, die Regelung zielt ersichtlich auf das von Hähnen ausgehende Störpotential beim Krähen, so dass auch männliche Küken so lange gehalten werden können, bis sie „zum (krähenden) Hahn“ werden. Erst dann wären die Kläger gezwungen, diese Hähne weiterzugeben, was aber schon deshalb nicht unzumutbar erscheint, weil eigene Hähne zum einen für die eigene Zucht allenfalls eingeschränkt brauchbar sind und zum anderen eine Abgabe an andere Züchter gerade wegen der vielfach hervorgehobenen sozialen Kontakte der Kläger bzw. ihrer Söhne in diesen Kreisen unproblematisch möglich sein sollte. Dass ein solches Verständnis der hier in Rede stehenden Auflage allein entspricht, zeigt sich auch daran, dass die Haltung nicht auf 20 Hennen beschränkt ist, sondern auf 20 Hühner, worunter grundsätzlich auch männlicher Nachwuchs verstanden werden kann. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten Alternativen, die Haltung auch mehrerer Hähne gebietsverträglich herbeizuführen, etwa durch Errichtung gut isolierter Stallungen verbunden mit Freilaufbeschränkungen, bedürfen im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Prüfung. Denn solche Stallanlagen waren und sind nicht Gegenstand des von den Klägern gestellten Bauantrages. Im Übrigen übergeht dieser Vortrag, dass sich die Kläger gleichermaßen gegen die auf eine solche Konfliktlösung im Ansatz setzende Nebenbestimmung M 3 wehren. Aus diesem Grund erschließt sich nicht, dass die Beklagte verpflichtet sein könnte, diesen Weg exklusiv zu beschreiten, zumal er - insbesondere bei einer wie hier offenbar fehlenden Kooperationsbereitschaft - deutlich schlechter zu kontrollieren ist und den notwendigen Nachbarschutz deshalb jedenfalls nur in eingeschränktem Umfang zu erreichen verspricht.
24Auch die weiteren Ausführungen der Kläger zu empirischen Daten der Rassegeflügelzucht stellen keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Befund, wonach die Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO allein klarstellenden Charakter habe, dar. Insbesondere benennen die Kläger kein Beispiel für eine andere Auffassung in Literatur oder Rechtsprechung. Solche sind dem Senat auch im Übrigen nicht bekannt.
25Den rein klarstellenden Charakter betonend etwa Ziegler, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar (Stand Juli 2016), § 14 BauNVO Rn. 32; Stock, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB - Kommentar (Stand August 2017), § 14 BauNVO Rn. 17; Henkel, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 10. Edition, Stand: 1. Juli 2017, § 14 Rn. 10, 34; Berkemann, DVBl. 2013, 815 (820 f.), jeweils unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/11468, S. 18, 29, 33.
26Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2016 - 9 CS 15.2118 -, juris. Dort (Rn. 19) wird ausdrücklich ausgeführt, dass angesichts der Klarstellung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass zur Kleintierhaltung auch die Kleintiererhaltungszucht gehört, eine Beschränkung auf nur einen Hahn zwar nicht generalisierend gerechtfertigt sein dürfte, es aber trotzdem dabei bleibt, dass sich die Haltung von Geflügel im Wohngebiet nach wie vor auf einige wenige Stück zu beschränken hat, um den Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet gerecht zu werden. „Dies zugrunde gelegt, erscheint die Zahl von 20 Stück Geflügel als obere Grenze in Wohngebieten jedenfalls nicht zu gering bemessen. Inwieweit nach der Größe der Grundstücke und unter Berücksichtigung einer herkömmlichen oder regional traditionellen Kleintierhaltung hiervon abgewichen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.“
27In diesem Sinne wohl auch Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO - Kommentar, 2014, § 14 Rn. 28.
28Hiervon ist das Verwaltungsgericht bei seiner Einzelfallbetrachtung ebenfalls ausgegangen und hat insbesondere keine generalisierenden Feststellungen dahingehend getroffen, dass die Haltung von mehr als einem Hahn in jedem Wohngebiet unzulässig wäre.
29Anders als die Kläger unterstellen, bleibt bei dieser Annahme auch nicht unklar, was der Normgeber klarstellen wollte. Denn bis dahin zählte nach verbreiteter Rechtsprechung die Zucht fast aller Tierarten grundsätzlich nicht mehr zu der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO a. F. potentiell zulässigen, dem Wohnen dienenden Tierhaltung.
30Vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Oktober 2006 - 8 B 11048/06 -, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 9 L 1692/04 -, juris Rn. 19 m. w. N., sowie die umfangreichen Nachweise bei Berkemann, DVBl. 2013, 815, 821 auf die (frühere) Rechtsprechung des OVG Lüneburg und des VGH Bad. Württ. (Fn. 56).
31Diese verbreitete Differenzierung zwischen der Zucht und der Haltung der Tiere sollte durch Einfügen des Begriffes der „Kleintiererhaltungszucht“ beendet werden. Weitergehende Folgerungen dergestalt, dass die Kleintiererhaltungszucht in größerem Umfang als die -haltung zulässig sein müsste, sind damit nicht zu verbinden, so dass der Schluss, die insofern gewachsene Rechtsprechung dazu, wann eine Kleintierhaltung (oder nun Kleintiererhaltungszucht) dem Wohnen dient, sei obsolet, zumindest fernliegend erscheint.
32Im Hinblick auf die von den Klägern ausführlich dargestellten (rechts)tatsächlichen Befunde ist lediglich anzumerken, dass diese weder etwas über die Eigenart der jeweils einschlägigen Umgebung noch über die Legalität entsprechender Tierhaltungen aussagen. Der Senat hält es jedenfalls für ausgeschlossen, dass eine Haltung von mehr als 20 Hähnen, wie sie sich danach als Durchschnitt ergeben soll, den Nachbarn in einem „normalen Wohngebiet“, wie es das Verwaltungsgericht hier angenommen hat, rechtlich zumutbar sein könnte.
33Rechtlich erhebliche Besonderheiten im vorliegenden Gebiet - etwa eine Randlage zum Außenbereich, eine durch mehrere Haltungsanlagen in der Nachbarschaft illustrierte besondere lokale Üblichkeit der Geflügelzucht oder ein allgemein eher dörflicher Charakter des Wohngebietes,
34vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 9 L 1692/04 -, juris Rn. 21 ff.,
35die ernstliche Zweifel an der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, zeigen die Kläger nicht auf. Der Umstand, dass ihr Grundstück vergleichsweise groß ist, hat das Verwaltungsgericht gesehen und im Hinblick auf die von den Klägern praktizierte Grundstücksausnutzung zutreffend als nicht belastungsmindernd gewertet. Gerade der Umstand, dass sich die Tierhaltungsanlagen gleichmäßig über das Grundstück verteilen, führt nämlich hier dazu, dass sich der von der Tierhaltung betroffene Personenkreis deutlich vergrößert und alle Nachbarn des großen Grundstücks umfasst, was jedenfalls nicht zur Gebietsverträglichkeit beiträgt. Warum dieser Gesichtspunkt nicht im Sinne des Verwaltungsgerichts gewertet werden könnte, legen die Kläger nicht dar. Ob durch die zahlreichen Tierhaltungsanlagen das Grundstück „überfrachtet“ wird, mag auf sich beruhen, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diesen - allerdings zu Recht angesprochenen - Aspekt nicht gestützt hat. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle ausgeführt hat, die vorhandenen Anlagen ließen nur die Haltung eines Hahnes zu. Die offenbar gemeinte Feststellung bezieht sich allein auf den einzigen genehmigten Stall (1975), nicht auf die danach ohne Genehmigung errichteten ausgedehnten Anlagen.
36Ausgehend von dem nach vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstandenden Befund des Verwaltungsgerichts, dass die umstrittene Beschränkung der Tierzahl erforderlich ist, um die Gebietsverträglichkeit der Nebenanlage zu sichern, bedurfte es auch keiner weitergehenden Abwägung mit den Grundrechten der Züchterinnen und Züchter. Anhaltspunkte dafür, dass die Baunutzungsverordnung insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügte, bestehen nicht und werden von den Klägern auch nicht konkret aufgezeigt. Die Grundrechte gewährleisten jedenfalls nicht das Recht, seinen Nutzungsinteressen an jedem Ort unabhängig vom Gebietscharakter nachgehen zu können.
37Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2017 - 2 A 1217/16 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N.
38Im Übrigen übersehen die im Zusammenhang mit der angenommenen Unverhältnismäßigkeit der Auflage M 2 gemachten Ausführungen, dass sich die Kläger - wie bereits ausgeführt - auch gegen die Auflage M 3 wenden, die gerade die Nachbarverträglichkeit unabhängig von der Tierzahl garantieren will. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die Kläger bzw. ihre Söhne seit vielen Jahren eine jedenfalls in dieser Dimension gebietsunverträgliche Tierhaltung betreiben, bestand für die Beklagte keine Veranlassung, wegen entsprechender Regelungsmöglichkeiten zu Haltungsmodalitäten auf eine Begrenzung der Tierzahlen zu verzichten.
392. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- und Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
40Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW,
41Beschluss vom 26. September 2016 - 1 A 1662/15 -,
42juris Rn. 9, m. w. N.
43Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es wirft bereits keine Frage im eigentlichen Sinne auf, sondern behauptet lediglich die Klärungsbedürftigkeit des Begriffes Kleintiererhaltungszucht. Dabei legt es unzutreffend zugrunde, dass das Verwaltungsgericht sich mit der aktuellen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht befasst habe. Das Gegenteil ist - wie ausgeführt - der Fall. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch die einhellige, sich auf die Gesetzesmaterialien stützende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass es sich um eine allein klarstellende Ergänzung handele, im Einzelnen dargelegt. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht auseinander, sodass nicht zu erkennen ist, dass diesbezüglich Klärungsbedarf bestünde.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO und auf §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und diesen eingehend begründet haben.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
46Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.