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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 965/15.PVL

Datum:
01.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 965/15.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0601.20A965.15PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 14 K 1202/14.PVL
Schlagworte:
Mitbestimmung, Personalrat, Einstellung, Beschäftigung, geringfügig, berufsmäßig, Dauer
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

Die in § 8 Abs. 1 SGB IV enthaltene Einschränkung, dass das Vorliegen einer ge-ringfügigen Beschäftigung auch bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als zwei Monaten für den Fall der berufsmäßigen Ausübung der Beschäftigung zu verneinen ist, ist zwar für den Geltungsbereich des Sozialversicherungsrechts von Bedeutung, jedoch für die Beantwortung der Frage, ob die zeitlich begrenzte Aufnahme einer Tätigkeit im öf¬fentlichen Dienst unter dem Gesichtspunkt der Einstellung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nicht entscheidend.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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