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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 917/16

Datum:
19.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 917/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1219.20A917.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1205/13
Schlagworte:
Sammlung, gewerblich, Alttextilien, Altkleider, Aufstellen, Container, zuverlässig, unzuverlässig, Verstoß, Straßenrecht, Privatrecht
Normen:
KrWG § 18 Abs. 5 Satz 2; AbfAEV § 3 Abs. 2; EfbV § 8 Abs. 2
Leitsätze:

In Anlehnung an den Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne von § 35 GewO ist unzuverlässig im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG beschränken sich nicht auf das Fehlen der (Regel-)Unzuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 AbfAEV oder § 8 Abs. 2 EfbV.

Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG können sich auch aus Verstößen gegen beim Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien zu beachtende straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften ergeben.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert beträgt im Berufungs-zulassungsverfahren 12.000,- Euro.

 
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