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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2477/16.PVB

Datum:
17.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 2477/16.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1017.20A2477.16PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 5456/15.PVB
Schlagworte:
Personalrat, Mitbestimmung, Zuweisung, gemeinsame Einrichtung, Tä-tigkeit, Abordnung, Geschäftsführer, Zustimmung, Wegfall
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a
Leitsätze:

Unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG fällt auch die Entscheidung des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung, der Zuweisung einer Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen.

Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn ein früher in der gemein¬samen Einrichtung eingesetzter Beschäftigter nach einer mehr als fünfjährigen Ab¬ordnung zu Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit wieder Tätigkeiten in der ge¬meinsamen Einrichtung aufnehmen soll.

Die Abordnung eines in einer gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beschäftigten zu einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit unterbricht die bis dahin beste¬hende Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nicht nur, son¬dern beendet diese.

Der in § 44 g Abs. 2 SGB II vorgesehene Wegfall des Zustimmungserfordernisses des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung setzt voraus, dass die erneute Zuweisung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung steht.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 8. Juni 2015 beachtlich gewesen ist.

Es wird festgestellt, dass im Zuge der beabsichtigten Weiterverwendung des Beschäftigten T.      in der Dienststelle des Beteiligten Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG (Zuweisung) sowie im Vorfeld dessen gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (Absehen von einer gebotenen Stellenausschreibung) bestanden haben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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