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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1789/15

Datum:
13.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 1789/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0913.20A1789.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5322/14
Schlagworte:
Hund, Pflege, bedürfnisgerecht, Verletzung, Anbindung, Unterbringung, Kosten, Aufwendungen, Ersatz, Geschäftsführung, ohne Auftrag, Fund, Fundsache, Fundtier, Gewahrsam, Besitz, Sofortvollzug, adressatneutral
Leitsätze:

Zur Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung eines Tieres auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG kann die Tierschutz-behörde auch dann befugt sein, wenn ihr die Person des Halters nicht bekannt ist.

Ob ein auf öffentlicher Fläche angebunden angetroffener Haushund besitzlos und als Fundtier einzustufen ist, hängt von den konkreten Gegebenheiten des Einzel¬falls ab.

Zum Bestehen eines Anspruchs eines Tierschutzvereins gegenüber der Tierschutz-behörde auf Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung eines verletzt auf-gefundenen Haushundes auf der Grundlage der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 330,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. September 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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