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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1739/16.PVB

Datum:
17.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 1739/16.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1017.20A1739.16PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 1622/15.PVB
Schlagworte:
Personalrat, Mitbestimmung, Zustimmung, Verweigerung, Begründung, beachtlich, Unterrichtung, unzureichend, fehlend, Fiktion, Billigung, Äu¬ßerungsfrist, Benachteiligung, drohend, Verluste, Recht, Anwartschaft
Normen:
BPersVG § 77 Abs. 2
Leitsätze:

Beruft sich der Personalrat zur Begründung der Verweigerung seiner Zustimmung zu einer ihm zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme allein auf eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung, liegt darin keine beachtliche Zustimmungsverweige¬rung.

Der Informationsanspruch des Personalrats ist in einem solchen Fall ausreichend dadurch gesichert, dass der Lauf der Äußerungsfrist erst mit der vollständigen Unter¬richtung des Personalrats in Gang gesetzt wird.

Wegen drohender Benachteiligung anderer Beschäftigter kann der Personalrat seine Zustimmung zur Einstellung von Beschäftigten nur dann verweigern, wenn er den Verlust eines Rechts, einer Anwartschaft innerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhält¬nisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen der vorhandenen Beschäftigten geltend macht.

Beruft sich der Personalrat zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung aus-drücklich auf einen der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Verweigerungsgründe, gibt er damit zu erkennen, dass er seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maß-nahme nur unter dem damit bezeichneten rechtlichen Blickwinkel verweigert, aus anderen Verweigerungsgründen aber keine Bedenken gegen die Maßnahme herlei¬ten will.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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