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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1738/16.PVB

Datum:
17.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 1738/16.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1017.20A1738.16PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 1401/15.PVB
Schlagworte:
Personalrat, Mitbestimmung, Zustimmung, Verweigerung, Begründung, beachtlich, Übertragung, Tätigkeit, vorübergehend, dauerhaft, Funktions¬stufe, relevant, Auswahlverfahren
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Soll bei einer gemeinsamen Einrichtung einem Beschäftigten ohne Durchführung eines Auswahlverfahrens eine funktionsstufenrelevante Tätigkeit übertragen werden, spricht einiges dafür, dass der Personalrat seine Zustimmung im Allgemeinen be¬achtlich mit der bloßen Begründung verweigern kann, wegen des Fehlens eines Auswahlverfahrens liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor.

Das gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn der ohne ein Auswahlverfahren beabsichtig¬ten dauerhaften Übertragung der mit einer Funktionsstufe verbundenen Tätigkeit ei¬ne befristete Übertragung der funktionsstufenrelevanten Tätigkeit vorausgegangen ist, die bereits auf einer auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens durchgeführten Auswahl zwischen mehreren Beschäftigten beruht und die im Zu¬sammenhang mit einer Personalentwicklungsmaßnahme steht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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