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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 498/17

Datum:
05.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 498/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0905.1B498.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 1283/16
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Begründung Einzelbewertungen Gesamturteil Doppelberücksichtigung Inkongruenz der Notenskalen Notenskala Höherwertige Beschäftigung Höherwertiger Einsatz AT 1-4 Begründungsdefizit Unbeachtlichkeit chancenlos
Normen:
VwVfG § 46
Leitsätze:

Bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten ist es zulässig und geboten, einen höherwertigen Einsatz (einheitlich) sowohl auf der Ebene der Einzelbewertungen als auch auf der Ebene des Gesamturteils zu berücksichtigen, wenn die auf dem höherwertigen Posten erbrachten Leistungen aus Gründen, die in den Begrenzungen des Notensystems liegen, nur teilweise schon auf der Ebene der Einzelmerkmale erfasst werden können und deswegen ergänzend auch in das (nach einem abweichenden Notensystem zu bildende) Gesamturteil einfließen müssen. Hierin liegt keine unzulässige "Doppelberücksichtigung" von Leistungen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.836,10 Euro festgesetzt.

 
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