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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 232/17

Datum:
21.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 232/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0621.1B232.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2480/16
Leitsätze:

Nach dem durch das Auswärtige Amt praktizierten Beurteilungssystem bedürfen die in dienstlichen Beurteilungen vergebenen Gesamturteile grundsätzlich einer über eine formelhafte Erläuterung hinausgehenden Begründung. Dieses Begründungserfordernis ergibt sich zum einen daraus, dass nach dem Beurteilungssystem unterschiedliche Notenskalen für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil vorgesehen sind. Die Notwendigkeit einer Begründung folgt zum anderen – unabhängig davon – auch aus dem Umstand, dass die dienstlichen Beurteilungen nach diesem System im Ankreuzverfahren erstellt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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