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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1394/17

Datum:
11.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1394/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1211.1B1394.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 1635/17
Schlagworte:
Bundespolizei gehobener Polizeivollzugsdienst Aufstieg Aufstiegsausbildung Vorauswahl Auswahlverfahren dienstliche Beurteilung Bestenauslese homogenes Bewerberfeld Notenangleich Notenangleichung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BPolLV § 16; BPolLV § 15 Abs. 2;; BLV § 36; BLV § 36 Abs.4; BLV § 36 Abs. 5
Leitsätze:

Bei der Auswahl derjenigen Beamten, denen in Anwendung des § 36 BLV der Zugang zu einer Aufstiegsausbildung eröffnen werden soll, muss der Dienstherr das in die (fakultative) Vorauswahl i. S. v. § 36 Abs. 5 BLV und die "Überprüfung der Eignung und Befähigung" (§ 36 Abs. 4 Satz 1 BLV) gestufte Verfahren im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG so gestalten, dass es hierbei im Ergebnis zu einer gleichrangigen Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen neben den anderen Erkenntnismitteln des § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 5 BLV kommt.

Eine Beschränkung der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen auf die Ebene der Vorauswahl nach § 36 Abs. 5 BLV ist zulässig, wenn die Vorauswahl zu einem homogenen Bewerberfeld im Wesentlichen, d. h. jedenfalls hinsichtlich der Gesamtnote, gleich beurteilter Beamter führt. Findet eine Vorauswahl auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht statt oder erweist sich das Bewerberfeld auch nach einer Vorauswahl nicht als homogen im vorgenannten Sinne, so gebietet es Art. 33 Abs. 2 GG, die dienstlichen Beurteilungen bei der Überprüfung i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 BLV gleichrangig mit anderen Auswahlinstrumenten als Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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