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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 138/17

Datum:
02.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 138/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0302.1B138.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 2006/16
Leitsätze:

Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt deutlich höherwertig verwendet, so ist der in seiner dienstlichen Beurteilung zur Begründung von Einzelkriterien bzw. des Gesamtergebnisses enthaltene bloße Hinweis darauf, dass seine höherwertige Tätigkeit berücksichtigt worden sei und deshalb seine Leistungen in bestimmter Weise bewertet worden seien, ohne weitere Erläuterungen inhaltsleer und er besagt nichts, das auf die konkreten Unterschiede zwischen dem Statusamt des Beamten und seiner deutlich höherwertigen Tätigkeit eingeht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

 
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