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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1361/16

Datum:
21.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1361/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0321.1B1361.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1911/16
Schlagworte:
Rangniedrigerer Beurteiler Gleichrangiger Beurteiler
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Ein Beamter in einem niedrigeren Statusamt darf grundsätzlich nicht einen Beamten in einem höheren Statusamt dienstlich beurteilen, selbst wenn er eine gegenüber seinem Statusamt (weit) höherwertige Funktion wahrnimmt, die auch gegenüber dem Statusamt des Beurteilten gleich- oder höherwertig ist.

Eine Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten erscheint wegen möglicherweise bestehender Konkurrenzsituationen rechtlich bedenklich.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die aus der Beförderungsrunde 2015 noch nicht besetzten nach A 13_vz+Z bewerteten Stellen auf der Beförderungsliste/der Einheit „Beteiligung intern_VCS“ mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.708,17 Euro festgesetzt.

 
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