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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1132/16

Datum:
17.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1132/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0817.1B1132.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 676/16
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihr im Zuge der Beförderungsrunde 2016 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO auf der Beförderungsliste DTTS zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Bezogen auf das Beschwerdeverfahren tragen die Antragsgegnerin und der ehemalige Beigeladene zu 22) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Etwaige außergerichtliche Kosten der übrigen Beigeladenen tragen diese selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 9.732,53 Euro festgesetzt.

 
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