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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 469/15

Datum:
30.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 469/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1130.1A469.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3583/13
Schlagworte:
Unfallruhegehalt Unfallfürsorgeleistungen Dienstunfall Dienstunfähigkeit Meldepflicht Unfallfolge Kausalität
Normen:
BeamtVG § 36 Abs. 1; BeamtVG § 30;; BeamtVG § 45 Abs. 1; BeamtVG § 45 Abs. 2
Leitsätze:

Einzelne Unfallfolgen eines anerkannten Dienstunfalls sind für sich genommen innerhalb der Fristen des § 45 Abs. 2 BeamtVG meldepflichtig, wenn aus ihnen Unfallfürsorgeansprüche hergeleitet werden (sollen) und sie von der Erstmeldung des Dienstunfalls und der hierauf bezogenen Anerkennungsentscheidung nicht erfasst wurden, weil es sich um nicht absehbare (untypische) Folgen der unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfalls aufgetretenen (Körper-) Schäden handelt. Maßgeblich sind insoweit der Inhalt des Anerkennungsbescheides und/oder die aufgrund sonstiger Umstände feststellbaren Verhältnisse im Zeitpunkt der Anerkennung des Dienstunfalls.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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