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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 303/15

Datum:
19.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 303/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0119.1A303.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 3155/13
Leitsätze:

Die von § 5 Abs. 2 PostPersRG geforderte Zuordnung des ausgeschriebenen Dienst- bzw. Arbeitspostens zu einer Besoldungsgruppe verlangt jedenfalls bei der Vergabe höherwertiger, erprobungsgeeigneter Dienst- bzw. Arbeitsposten zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes im Sinne eines Tranzparenzgebots, dass alle beamteten Bewerber die Höherwertigkeit bzw. Erprobungsgeeignetheit ohne Weiteres erkennen können, um durch eine Bewerbung Zugang zu dem entsprechenden Auswahlverfahren zu erhalten. In Ermangelung eines allgemeingültigen Begriffsverständnisses reichen Formulierungen wie „AT“, „Leitend.“, „Ltd. Ang.“, „obere Führungskraft“ oder „obere Führungskräfteebene“ hierzu nicht aus.

Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB steht einem Beamten Schadensersatz wegen Nichtbeförderung nicht zu, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, durch Nachfrage bei seinem Dienstherrn zu klären, ob ein ausgeschriebener Dienst- bzw. Arbeitsposten, dessen Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe nach dem Ausschreibungstext nicht hinreichend deutlich ist, für ihn einen höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten darstellen würde. Eine solche Erkundigung ist Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.

Ein Verschulden des Beamten entfällt nicht, wenn der Dienst- bzw. Arbeitsposten auf der Grundlage einer Ausschreibung vergeben worden ist und der Beamte daraufhin nicht selbst aktiv geworden ist, weshalb er auch keine Konkurrentenmitteilung erhalten hat. Der Ausschreibung kommt die maßgeblich Anstoßwirkung dahingehend zu, dass jedem interessierten Beamten grundsätzlich bekannt sein muss, dass er mittels Bewerbung bzw. klärender Nachfrage selbst aktiv werden muss, um in den Kreis der für die Vergabe eines höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitspostens allein zu berücksichtigenden Bewerber zu gelangen. (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. April 2016 – 1 A 2310/14 –, juris, Rn. 60 ff, insbes. 73 ff.)

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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