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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3019/15

Datum:
07.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 3019/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0907.1A3019.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2352/14
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 25. Juni 2013 und vom 24. November 2013 (richtig: 24. Oktober 2013) sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2014 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.770,38 Euro zu gewähren, sowie verurteilt, an die Klägerin auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2014 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen unter Berücksichtigung der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil, die sich auf den rechtskräftig gewordenen Teil des Streitgegenstandes mit bezieht, die Klägerin zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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