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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3005/15

Datum:
29.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 3005/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0829.1A3005.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1937/13
Schlagworte:
Beihilfeleistung stationäre Pflege Investitionskosten Fürsorgepflicht Amtsangemessener Lebensunterhalt Pflegewohngeld Einsatz des Vermögens Eigenvorsorge Härtefallregelung Doppelnatur Pflegenebenkosten Gleichstellung zu gesetzlich Versicherten Eigenanteilsberechnung
Normen:
BVO NRW § 5c in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung; BVO NRW § 5c in der; ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung; BVO NRW § 12 Abs. 5 in der ab dem; 1. Januar 2013 geltenden Fassung; LBG NRW 2009 § 33 Abs. 9
Leitsätze:

Der Verordnungsgeber kommt mit der ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 in § 5c Abs. 2 bzw. 5d Abs. 2 BVO NRW erfolgten vollständigen Streichung der Investitionskosten aus dem Beihilferegime seiner Verpflichtung, im Krankheits- oder Pflegefall den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten sicherstellende, normative Vorkehrungen zu treffen, nicht (mehr) nach. Die Vorschrift ist in-soweit unwirksam und die bis zum 31. Dezember 2012 geltende Vorgängervorschrift lebt wieder auf.

Bei der Heimunterbringung anfallende Investitionskosten sind – wie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten - nicht allein aus der Alimentation aufzubringende Kosten der allgemeinen Lebensführung. Sie sind aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit der Pflege auch Bestandteil der Pflege(neben)kosten. Diese Doppelnatur der Investitionskosten rechtfertigt die Berücksichtigung eines Eigenanteils und verbietet ihre vollständige Streichung aus dem Beihilferegime.

Eine (analoge) Anwendung der Härtefallregelungen des § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2013 und des § 77 Abs. 9 Satz 1 LBG NRW 2009 kommt nicht in Betracht.

Die Streichung der Investitionskosten ist aufgrund der grundlegenden Strukturunterschiede der Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ nicht aus Gründen der Gleichbehandlung der beihilfeberechtigten Beamten mit den gesetzlich Versicherten gerechtfertigt.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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